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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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Werth zu versichern und insofern wälzt der Staat auf die Schultern Derer, welche versichern, ein weit größeres Risico, als bisher vorhanden war. Was nun das finanzielle Re sultat anlangt, welches die neue Einrichtung zu Tage fördern wird, so wird allerdings in Aussicht gestellt, daß man mit Z Pfennigen bei jeder Brandsteuereinheit, wenn ich so sagen soll, ausreichen werde. Ich vermag das keines« wegs zu bestreiten; allein die Thatsache liegt vor, daß alle Diejenigen, welche unter den von mir zuerst angedeuteten Rücksichten gemeint waren, ihre Gebäude nicht vollständig zu versichern, vielmehr und wie das bei allen Gesellschaften der Fall ist, somit Gelegenheit hatten, einen Lheil des Werthes auf eigenes Risico zu versichern, dies nicht mehr thun können; denn das fallt vollständig weg; dagegen muffen sie mehr zahlen, bedeutend mehr zahlen, als zeither. Ich z. B. werde, um meine eigenen Verhältnisse zu erwähnen, zwei Drittel mehr zahlen müssen, als bisher. Das steht also fest, daß diese Alle mehr zahlen müssen. Ob aber die, die bisher voll versichert haben, in Zukunft weniger zu zahlen brauchen oder nicht, oder auch vielleicht mehr, als bisher, das ist ein ungelöstes Räthsel, welches erst die Zu' kunft aufklären wird. Jedenfalls ist es begründet, daß man hierin Bedenken finden kann. Ferner will es mir nicht ganz unwahrscheinlich vorkommen, ob nicht durch die neue Einrichtung mit den Feuerlöschgeräthschaften für die Anstalt und Oberaufsichtsbehörde ein größerer Regieaufwand hervorgerufen werden kann, als zeither, wenigstens in manchen Fällen, besonders in solchen, wo an der Grenze eines Kreis- directionsbezirkes liegende Ortschaften in Verbindung mit andern jenseits der Grenze liegenden eine gemeinsame Spritze besitzen. Ich kann mir sehr leicht denken, daß in solchen Fällen manche Umstände, Weitläufigkeiten und Zer würfnisse eintreten können, die meines Erachtens bisher in keiner Weise da waren und ich will nur noch das hinzu fügen, daß diese letzten Bedenken um so mehr hervortreten müssen, jemehr man in einer Richtung vorgeht, welche jedes freie Gebühren mit dem Communalvermögen beschränkt. Die Schwierigkeiten werden sich nur häufen. Ich komme nun aus Das zurück, was ich anfangs sagte: ich habe diese meine Bedenken nicht ausgesprochen, um dadurch eine andere Abstimmung in der Kammer hervorzurufen, sondern um mir nur gewissermaßen selbst gerecht zu werden. Schlüßlich will ich noch hinzufügen, daß, wenn aus der Mitte der Kammer ein Antrag auf detaillirte Berathung, oder was dem gleich käme, auf Zurücklegung der Vorlage für diesen Landtag auftauchen sollte, ich dem mit mehr Beruhigung zustimmen würde, als dem Antrag auf en dloo-Annahme. Freiherr v. Be schwitz: Auch ich kann nicht in Abrede stellen, daß der Antrag auf en blvo-Annahme des vorlie genden Gesetzes gewisse Zweifel und Bedenken in mir her vorruft, welche bei einem so tief eingreifenden Gesetze, wie das vorliegende ist, was man unbedingt zu den bedeu tendsten zählen kann, welche während dieses Landtags uns zugegangen sind, jedenfalls gerechtfertigt sind. Man kommt, — wenigstens ist dies meine individuelle Ansicht, — mit seinen ständischen Pflichten in einen gewissen Con- flict und ich glaube daher, wenn möglich, so möchte jede en bloo-Annahme vermieden werden. Wenn ich mich dessen ungeachtet im vorliegenden Falle doch dem dahin gehenden Antrag der Deputation: „den vorliegenden Gesetzentwurf mit den von der Zweiten Kammer beschlossenen, mit derStaatsregierung ver einbarten Abänderungen und Zusätzen enbloc anzunehmen, jedoch mit dem Vorbehalte, daß das daraufhin zu er lassende Gesetz der nächsten Ständeversammlung zur Re vision vorgelegt werde", anschlicße und damit einverstanden erklären kann, so geschieht es deshalb, weil jetzt offenbar die Unmöglichkeit vvrliegt, in dem Stadium, in welchem sich der Landtag befindet, eine eingehende und gründliche Beralbung vorzunehmen; es würde das mit großer Oberflächlichkeit und Leichtigkeit ge schehen müssen. Das, meine Herren, ist aber weder der Würde der Ständeversammlung, noch der Wichtigkeit des vorliegenden Gesetzes entsprechend. Der sehr klare und präcise Bericht unserer geehrten Deputation verkennt aller dings nicht die Mängel, welche auch diese Vorlage enthält; indeß glaubt er nach genauer und gewissenhafter Prüfung doch der Kammer anrathen zu können, auf die Annahme dieses Gesetzes einzugehen. Gleichzeitig ist aber auch der Bericht der jenseitigen Kammer so eingehend und erschöp fend abgefaßt, daß er gewiß Jedem, der Zweifel haben kann, Aufklärung giebt. Vorzüglich erkläre ich, der ich Laie in dieser Angelegenheit bin, der also mit dem Jmmobiliar- brandversicherungswesen in keiner Weise vertraut ist, daß mir bezüglich der leichten Ausführung des Classifications systems eine große Beruhigung zu Theil geworden ist. Wenn man auf diese Schemata und Claffen einen Blick wirft, so muß Einen hinsichtlich der Ausführung allerdings einige Bangigkeit befallen. Indeß der Bericht der jensei tigen Kammer weist nach, daß die Ausführung nicht so schwierig sei, daß vielmehr dadurch eine Gleichheit herbei- gcführt werde, welche gewiß allgemeine Anerkennung finden wird. Wenn nun vielleicht die Idee auftauchen sollte, dennoch das Gesetz durchzuberathen oder was dem gleich kommen würde, wie schon der Herr Abg. Rittner andeutete, es zurückzuziehen und dem nächsten Landtage vorzulegen, so könnte ich mich hiermit in keiner Weise einverstanden erklären. Während mehrerer Landtage sind von Außen durch Petitionen sowohl, als auch aus den Kammern durch ständische Anträge Bitten an die Regierung gelangt, uns womöglich ein anderes Jmmobiliarbrandversicherungsgesetz vorzulegen, basirt auf Classification. Nun, meine Herren, wir dürfen nicht verkennen, daß die hohe Staatsregierung mit großer Bereitwilligkeit dem nachgckommen ist und
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