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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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nendcn Grundstücke zum Vortheile des herrschenden Grund- j ftücks Etwas unterlassen werde." Ich will zugeben, daß derAusdruck „negative Servituten" dem Nichrjuristen etwas dunkel ist; wenn behauptet wird, Negatorienklage und Confessoricnklage sei Jedermann be kannt, nickt aber negative Servitut, so muß ich das doch leugnen. Entweder sind alle drei Ausdrücke im gewöhn lichen Leben gleich bekannt oder gleich unbekannt. Ferner aber ist man sich bei diesem Sprachpurismus nicht con- sequent gleich geblieben. Ich bitte, das Wort zu entschul digen, ich finde nicht sogleich ein milderes. Wir wollen uns z. B. an das Wort Anwartschaft halten. Da finden wir im Entwürfe anstatt Familiensideicommiß Familienan wartschaft, also ein deutsch-lateinisches Wort. Sie finden ferner das Wort: Protestation; es konnte sehr gut durch ein deutsches ersetzt werden. Sie haben ferner die Worte: Tractat, Concurs, Protokoll. Das letztere Wort ist freilich schwer zu ersetzen; denn ursprünglich ist Protokoll der kai serliche Stempel, welcher an die in den kaiserlichen Fabriken gemachten Papyrusrollen, die zu Urkunden gebraucht wurden, angeklebt wurde; auf anderes Papier durften Ur kunden nicht geschrieben werden. Die Verordnung am Ende der Motiven Seite 916, mittelst welcher das Gesetz buch eingeführt werden soll, beginnt gleichfalls mit dem Wort: Publikation; warum nicht Bekanntmackung, Ver öffentlichung? In derselben Verordnung freue ich mich das Justizministerium unterthänigft begrüßen zu können, ich möchte aber doch, wenn man einmal solchen Sprachpu rismus treibt, zugleich unterthänig ersuchen, das römische Gcwand mit einem deutschen zu vertauschen und so noch mehreres Andere. Man dürfte eigentlich auch nicht mehr vom Appellationsgerichte sprechen, nicht mehr von einer Notariats- und Advocatenordnung, die wir in's Leben ge rufen haben. Daß einige Lehren etwas breit und vielleicht zu breit gehalten sind, will ich mit der Wichtigkeit entschul digen, die sie in neuerer Zeit erhalten haben. Ich rechne dar unter die Lehre der Cession, der Gewähr, des Verzugs u. s. w., doch stehe ich davon ab, dies weiter auszuführen. Desgleichen gicbt es Paragraphen, welche zu breit gehalten sind, nament lich der §.711. Hier ist von dem solutionis causa schoctus die Rede. Hier konnte, wenn ich nicht irre, der sich von selbst verstehende Satz: „Oder ist der zur Annahme der Erfüllung bestellte Dritte gestorben", wegbleiben. Ferner gehören dahin die §§. 959, 989 und mehrere Paragraphen, in welchen das Wörtchen „oder" zu ost wiederkehrt. Da gegen ist die einseitige Zurücknahme der Bestellung nicht berührt worden, während sie in dem bayrischen Entwürfe vorkommt. Es fehlen auch sonst noch mehrere Fälle, in welchen sich die Bestellung des solutionis causa ach'ectus er ledigt. Jene Breite gilt noch mehr von §. 952, welcher von der adhibitorischen Klage handelt. Ich gestehe, als ich den Paragraphen las, glaubte ich auf den ersten Augen blick, es müßte ihn ein Thicrarzt geschrieben haben. Er wähnt werden darin bei uns seltener verkommende Thiere: Maulthiere und Maulesel; nun, das mag sein, aber ich sollte meinen, daß dann doch auch Hunde hatten erwähnt werden sollen, welche für die Jäger von nicht geringem Werthe sind; warum wird nicht das Federvieh erwähnt, das jetzt eine sehr große Nolle in der Landwirthschaft spielt; haben wir doch hühnerologische Vereine u. s. w. Ich könnte noch mehrere Paragraphen anführen; es sei dies genug; aber wir haben auch überflüssige Paragraphen. Dahin rechne ich — und insoweit muß ich mit dem von mir vorhin zurückgewiesenen Necenfentcn übercinstimmen — die Definitionen. Ich gebe zu, daß Definitionen in einem Gesetzbuchs mitunter einlaufen können, in der Regel gehören sie in die Lehrbücher. Definitionen enthalten den Kern der Begriffe, die weiter entwickelt werden sollen. Das soll aber nicht in einem Gesetzbuchs geschehen; dieses giebt nur geltende Rechtssätze. Nun aber ist die Zahl dieser Defi nitionen in unserem Gesetzbuchs sehr groß. Ich habe deren gegen fünfzig und zwar nicht immer richtige (z. B. §§. 63, 110) gefunden und da möchte ich mir doch zu bemerken erlauben, daß dies des Guten zu viel sei. Meine Herren, die Römer definirten nicht in ihren Gesetzen. In den zwölf Tafeln, jenem alten Gesetz, heißt es: Illi logasslt, iw jus esto. Was logare sei, definirten sie nicht; ferner: ^clversus bostem seterna auctoriws esto! Sic definirten nicht sucto- ritss und bostls. Dieser Kürze müssen auch wir nach streben, sie dient zur Deutlichkeit und erleichtert die Auf fassung. Leider fehlt sie gar zu oft in unfern neuen Ge setzen, wir schwatzen darin zu viel, wir sind zu breit. So giebt es denn auch hier einige überflüssige Paragraphen, z. B. §. 147, in welchem die Verwahrung sehr breit desi- nirt wird: „Die Verwahrung (Protestation) besteht in einer ein seitigen Erklärung, durch welche sich Jemand gegen die möglichen nachtheiligen Folgen einer eigenen Handlung oder gegen die Handlung eines Andern oder deren nachtheilige Folgen sichern will". Wissen wir denn nicht von selbst, was Protestation, Verwahrung ist? ich glaube, wir wissen es, auch ohne die sen Paragraphen. Wenn man nun aber einmal die Prote station nicht unerwähnt lassen wollte, so konnte man un gefähr folgenden Satz bringen: „Eine Rechtsverwahrung (Vorbehalt, Protestation) bedarf in der Regel keiner beson- dern Form, um gültig zu sein". Damit erhalten wir etwas Positives, anstatt dieser weitläufigen Definition von Protestation. Hierher möchte ich auch §. 789 ziehen, welcher so lautet: „Das Recht der Zurückhaltung fällt weg, wenn die Gegenansprüche befriedigt werden". Es ist von dem Retentionsrecht die Rede. Von diesem heißt es aber schon unmittelbar vorher am Ende des §. 788: '„(Es) kann der Verpflichtete bis zu seiner Befriedi gung wegen der Gegenleistung die schuldige Sache oder Handlung zurückhalten". 185*
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