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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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montum sä piss osusss, des tostsmentum rurs conäitum, des peeulinm im römischen Sinne. Andere Lehren sind sehr vereinfacht worden; dahin rechne ich die Lehre von dem Pflichttheile. Es thut zwar dem römisch gebildeten Juristen vielleicht leid, das Notherbenrecht beschnitten zu sehen; in dessen ist dadurch Vereinfachung der Klagen wegen Ver letzung des Pflichttheils erreicht, worden. Meine Herren! Ich erinnere mich noch immer des Eindrucks, den auf mich im Collegium der Vortrag über das Nullitätssystem, Jn- ofsiciositätssystem, gemischtes System und dergleichen ge macht hat. Es war mir damals, als drehte sich in meinem Kopfe ein Mühlrad herum. Auch die^Collationspflicht ist sehr gut behandelt. Doch genug, meine Herren; ich habe für und wider den Gesetzentwurf gesprochen, es für meine Pflicht haltend, nicht oberflächlich über ein Werk hinweg- zugehen, das den Grundstein der künftigen Rechtsbildung des sächsischen Volkes abgiebt. Halte ich nun beide Waag- schaalen zusammen, lege ich in die eine, was man für, in die andere, was man gegen den Gesetzentwurf sagen kann, so ergiebt sich mir die erfreuliche Ueberzeugung, daß das Gewicht zu Gunsten des Entwurfs sehr stark in die Schaale fällt. Ja, meine Herren, ich begrüße den Gesetzentwurf freudig als ein Zeugniß sächsischen Fleißes; ich begrüße ihn freudig, weil ich hoffe, daß, dafern dieses Gesetzbuch an genommen wird, es segensreich auf den Nechtszustand in Sachsen einwirken werde. Und so finde nicht allein an mir, sondern auch an den übrigen Herren der hochverehrten Kammer der Spruch des Dichters Anwendung: „Mögt Ihr Stück für Stück bekritteln, das Ganze gefällt Euch doch". Ich stimme für den Antrag des Berichts. Präsident v. Schönfels: Es würde nun der Herr Referent das Wort haben. Referent v. Könneritz: Ich bin dem geehrten Herrn Vorredner außerordentlich verbunden für die höchst wirk same Unterstützung, die derselbe dem Deputationsgutachten hat zu Theil werden lassen. Wenn derselbe gegen den Entwurf auch einzelne Ausstellungen erhoben hat, so ver mag dies nur den Werth seines Gesammturtheiles zu er höhen. Für eine solche Kritik, die lediglich die Vervoll kommnung des Entwurfes im Auge hat, wird die Deputa tion gewiß stets warme Sympathien empfinden. Nur gegen einen kleinen Vorwurf möchte ich die Deputation verthei- digen. Der Herr Hofrath Di-, Hänel meinte nämlich, daß man sich von Seiten der Deputation nur deshalb mit dem Wegfall der gusrts ksloiäis und Irebelliana einverstanden erklärt habe, um eine Umarbeitung des Erbschaftsrechts zu vermeiden. Die Deputation hat indessen auf die durch -den Gesetzentwurf bewirkte Beseitigung der Quarten keinen großen Werth gelegt. Schon nach zeitherigem Recht kommen viele Fälle vor, in welchen der Abzug der Quarten weg fällt, namentlich steht es dem Erblasser frei, deren Abzug zu verbieten. Auch die Befürchtung möchte ich nicht theilen, daß durch den Wegfall der guarts kalciäis ver schiedene Erbschaften ganz erblos werden würden, ich meine vielmehr, daß, wenn der Erbe nur überhaupt etwas Be trächtliches erhält, er sich wohl willig finden lassen wird, die Erbschaft anzutreten. Verweigert aber der testamenta rische Erbe den Erbschaftsantritt, so gelangt die Erbschaft an die Jntestaterben und diese müssen nach dem Entwürfe auch die Vermächtnisse auszahlen. Sollten aber auch die Jntestaterben zum Antritte der Erbschaft nicht geneigt sein, sv würde der Fall der Erblosigkeit eintreten, und es würde die Erbschaft dem Staate anheimfallen, aber auch der Staat hat solchen Falles alle Rechte und Pflichten eines Erben und muß die Vermächtnisse ebensogut auszahlen, wie es in der Obliegenheit eines Erben gelegen haben würde. Ich erlaube mir nun mit einem Worte auf den Antrag einzu gehen, welchen der Herr Oberhofprediger vr. Liebner ge stellt hat. In keinem Abschnitt des Privatrechtes gehen die Ansichten so auseinander, wie bezüglich des Eherechtes. Diese Verschiedenheit der Ansichten hat sich unter Anderm auch bei den Ehegerichten geltend gemacht. Es kommen bei den Ehegerichten Observanzen vor, welche unter sich vielfach abweichen; ich will nur darauf aufmerksam machen, daß z. B. wegen der Scheidung infolge von Freiheitsstrafen, wegen lebensgefährlicher, beziehendlich gesundheitsgefähr- sicher Mißhandlungen und unverbesserlicher Trunksucht jetzt verschiedene Ansichten geherrscht haben; die Deputation hat nur darin einen wesentlichen Fortschritt erblickt, daß gerade bezüglich der- Ehescheidungen jetzt festere Bestim mungen getroffen werden sollen. Die Deputation hat ge glaubt, daß die Staatsregierung hierbei die richtigen Gren zen inne gehalten hat, obwohl allerdings die Ansichten über diesen Punkt schwerlich jemals werden vereinigt werden. Die Deputation hat gemeint, daß es der Heiligkeit der Ehe entsprechend sei, wenn festere Bestimmungen eintreten und das subjcctive Ermessen der Richter in möglichst enge Schranken eingeschlossen wird und ich sollte meinen, daß auch für die Betrachtung der Ehegesetzgebung von kirchlich religiöser Seite hierin eine gewisse Befriedigung liegen müsse. Nach meiner innersten Ueberzeugung kann ich mich nicht anders aussprechen, als daß es für die Kirche viel ersprießlicher sein möchte, es komme die gegenwärtige Civil- gesetzgebung mit ihren Bestimmungen über das Eherecht zu Stande, als daß es bei der zeicherigen, zum Lheil laxen Praxis der Ehegerichte verbleibt. Wenn nun die Kirche gewiß auch anerkennt, daß der gegenwärtige Entwurf man chen Fortschritt zu Gunsten derselben enthält, namentlich manche strengre Ansicht Platz gegriffen hat, so glaube ich doch nicht, daß es ganz unbedenklich sein würde, wenn das auf diese Weise dargebotene Gute von der Hand gewiesen würde, um etwas Besseres zu erreichen. Wie der geehrte Herr Redner selbst sagte, sind die Ansichten unter den Geist- i. K. (S. Abonnement.) 186
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