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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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Domherr v. Watzdorf: Ich wollte den Herrn Präsi denten ersuchen, meinen Antrag zu spalten, um auf die Worte „sowie zur Einlassung u. s. w.", eine besondere Frage zu richten. Präsident v. Schönfels: Es würde demzufolge der erste Lheil des Antrages folgendermaaßen lauten: „Aus genommen hiervon bleibt die Ladung zum Güte- und Rechtstermin." Domherr v. Watzdorf: Hier bitte ich fortzufahren: „wenn das Streitobject u. s. w." Präsident v. Schönfels: Es sollen also ausfallen die Worte: „zur Einlassung auf die Klage" und es würde also der Antrag lauten: „Ausgenommen hiervon bleibt die Ladung zum Güte- und Rechtstermin, wenn das Streitobject die §. 2 für die geringfügigen Rechtssachen vorgeschriebene Grenze überschreitet." Das würde die erste Frage sein; dann würde die Frage über die Einschaltung erfolgen: „sowie zur Einlassung auf die Klage". Ich werde demgemäß verfahren. Zunächst schlägt die Deputation vor, daß in §. 8 anstatt der Worte „von 4 Wochen" auf der dritten Zeile gesagt werde: „von 3 Wochen", und ich frage, ob die Kammer mit diesem Anträge der Deputation sich einverstehen will? — Mit 19 gegen 5 Summen ist der Deputationsantrag angenommen. Ich gehe nun über zu dem Anträge des Herrn Dom herrn v. Watzdorf. Er lautet so, wie ich ihn jetzt vorge tragen habe und zwar werde ich auf die Worte „sowie zur Einlassung auf die Klage" eine besondere Frage stellen. Der Antrag also lautet: „Ausgenommen hiervon bleibt die Ladung zum Güte- und Nechtstermin, wenn das Streitobject die §. 2 für die geringfügigen Rechtssachen vorgcschriebcne Grenze überschreitet", und ich frage, ob die Kammer diesem Anträge ihren Beifall schenkt? — Mit 18 gegen 6 Stimmen Nein! ES ist selbstverständlich, daß die gewünschte Einschal tung nun, auch wegfällt, und ich frage, ob die Kammer dem tz. 8 in der soeben beschlossenen Modifikation ihren Beifall schenkt? — Einstimmig Ja! Referent Bürgermeister Müller: 8- 9 mit Motiven s. L.M. II. K. S. 3131. Der Bericht sagt: (S. L.M- II. K. S. 3131.) Präsident v. Schön fels: Da Niemand über §. 9 das Wort ergnift, so frage ich, ob die Kammer diesen Paragraphen auf Anrathen ihrer Deputation unverändert an nimmt? — Einstimmig Ja. !° K. isl. Abonnement.) Referent Bürgermeister Müller: tz. 10 mit Motiven s. L.M. H. K. S. 3131. Der Bericht sagt: (S. L.M. II- K. S. 3131 flg.) Präsident v. Schönfels: Auch ß. 10 wird von der Deputation zur unveränderten Annahme empfohlen und ich frage, ob die Kammer hierin ihrer Depu tation beitritt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: 8- 11 mit Motiven s. L.M. II. K. S. 3132. Der Bericht sagt: (S. L.M. II- K. S. 3132.) Präsident v. Schön fels: Wenn Niemand über Z. 11 zu sprechen wünscht, so frage ich, ob die Kammer auf Anrathen ihrer Deputation diesen Paragraphen un verändert annehmen will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: §. 12. (S. L.M. II. K. S. 3133 flg.) Hier gestatte ich mir eine Ausnahme und will die Motiven vvrlesen, weil hier unsererseits eine Veränderung beantragt worden ist. Zu §. 12 heißt es in den Mo tiven: (S. L.M. II- K. S. 3134.) Der jenseitige Bericht darüber lautet: (S- L-M. II. K. S. 3134.) Die hohe Zweite Kammer hat auch den Paragraphen unverändert angenommen. Ihre Deputation hat aber Fol gendes zu diesem Paragraphen in ihrem Bericht bemerkt: Zu tz. 12. " Daß sich der Kläger, wenn ihm in einer im ordent lichen Processe zu verhandelnden Streitsache über die tat sächliche Begründung einer Einrede vom Beklagten im Exceptionssatze der Eid angetragen worden ist, über den Eidesantrag im Repliksatze, also innerhalb vier Lagen, zu erklären hat, widrigenfalls der Eid für angenommen zu achten sei, mag für sehr viele Fälle eine ganz zweckmäßige Bestimmung sein, indem der Sachwalter des Klägers im Voraus über die zu erwartenden Einreden und den etwaigen Eidesantrag vom Kläger Erklärung verlangen kann und erlangen wird. Allein für alle Falle wird dies nicht an genommen werden können. Wie sollen z. .B. Erben bei Anstellung einer auf ein Rechtsgeschäft ihres Erblassers ge gründeten Klage im Voraus wissen, welche Einreden der Beklagte vorbringen werde? Wie können sie also im Voraus den Sachwalter instruiren, ob er den vom Beklagten über die etwaigen Exceptionen anzutragcndcn Eid annchmen oder dem Beklagten zurückgeben soll? Der Sachwalter hat so mit in solchen Fällen nur vier Ta,;.- Zeit, um die Er- 2(>7
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