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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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ist wohl als nvthwendig anzucrkerinen. Es ist dem geehr ten Kammerherrn v. Zehmen vollständig bsizupflichten, wenn er bemerkte, daß ein darauf gerichteter Antrag wohl in keiner Weise zurückzuweisen sei. Die Regierung würde auch mit einem Vorschläge in dieser Beziehung schon entgegen ge kommen sein, wenn sie nicht aus mehreren Gründen ge glaubt hätte, eine Anregung aus der Mitte der Ständever. sammlung abwarten zu sollen, indem ein unmittelbar "dringendes Bedürfniß nicht vorzuliegen schien. Soll nun aber eine Aenderung mit -jener interimistischen Bestimmung des §. 20 der Armenordnung vorgenommen werden, so liegt allerdings die Frage sehr nahe, ob diese nicht auszu dehnen sei auf eine Revision des §. 20 überhaupt und auf dessen ganzen Inhalt. Dadurch bekommt die Sache aller- dings eine größere praktische, wie principielle Tragweite und es mußte der Regierung sehr daran liegen, daß sie sich mit dem Gegenstand nicht eingehender zu beschäftigen brauche, «he nicht eine Verhandlung in beiden Kammern vorange- gangen und Gelegenheit gegeben sein würde, die ver schiedenen, bei der Angelegenheit in Betracht kommenden Gesichtspunkte durchzusprechen und geltend zu machen. Dieser Zweck ist nun durch die Verhandlungen in beiden Kammern sehr vollständig erreicht und namentlich hat auch die heutige Berathung sehr schätzenswerthe Beiträge zu der Lösung der Aufgabe geliefert, mit der sich die Regie rung nun jedenfalls beschäftigen und die sic, wenn irgend möglich, bis zum nächsten Landtag zur Erledigung zu bringen bemüht sein wird. Ich schließe hieran die Be merkung, daß namentlich das, was von Seiten des geehr ten Herrn Vicepräsidenten zuletzt geäußert worden ist, ge wiß die höchste Beachtung verdient und erwähne nur, daß das der Armenordnung zu Grunde liegende Freiwilligkeits- princip gewiß nicht in Frage gestellt werden darf, daß man dasselbe auch künftighin möglichst zu schonen haben wird. Die Besitzer exemter Grundstücke sind dabei übrigens inso fern weniger betheiligt, als es ohnehin schon in der Natur der Sache liegr, daß, wenrr es sich in einem Heimathbe- zirke um Ausschreibung von Armenanlatzen handelt, der deshalb von der Gemeindevertretung gefaßte Beschluß an und für sich und zunächst für die Besitzer der zum Hei- mathbezirke gehörigen exemten Grundstücke nicht bindend ist, daß es vielmehr allemal erst einer Verhandlung mit diesen bedürfen wird und daß ihnen hierbei Gelegenheit gegeben ist, ihre Verpflichtung gegen den Heimathbezirk durch frei willige Beiträge von angemessener Höhe -gewissermaaßen ab zulösen. Nur wenn diese von der Gemeinde für ungenü gend erachtet werden und daher die Nothwendigkeit einer Entscheidung durch die Behörde eintreten sollte, bedarf es zum Anhalten für diese einer subsidiären Entschridungs- norm und diese ist es eben, die durch die fragliche Gesetz vorlage beschafft werden soll. Es hat nun der geehrte Herr Abg. v. Schönberg-Bibran einen Antrag gestellt, der auch Unterstützung gesunden hat, der jedoch, wie ich "nicht unbemerkt lassen kann, allerdings gewissermaaßen über die Veranlassung der heutigen Verhandlung hinaus geht; denn er bezweckt nicht sowohl eine Abänderung und Ergänzung des tz. 20 der Armenordnung, als eine Aenderung dcsHei- mathgefetzes von 1834 und zwar in einer sehr wesentlichen Beziehung. Die Verbindung der exemten Grundstücke mit den Gemeinden zu einem Heimathbezirke ist nämlich nicht ein Product der Armenordnung und des H. 20 derselben. §. 20 der Armenordnung setzt vielmehr diese Verbindung als etwas Gegebenes und gesetzlich Feststehendes voraus und beschäftigt sich blos mit der Regulirung der Verhält nisse innerhalb dieser gemischten Heimathbezirke. Das Heimakhgcsetz bestimmt in H. 3 ganz im Allgemeinen und kategorisch: Jeder Gcmeindebezirk bildet einen Heimath bezirk; Grundstücke, die zu keinem Gcmeindebezirke gehören, haben sich in Beziehung auf die Armcnvcrsorgung einem solchen anzuschließen. Die Ausführung dieser Bestimmung ist durch eine Verordnung von dem Jahre 1835 näher ge regelt worden und ich kann nur bestätigen, daß die Maaß- regel seitdem ihre vollständige Durchführung gefunden hat, daß es jetzt im ganzen Lande kein einziges exemtes oder anderes Grundstück giebt, welches nicht zu einem bestimm ten Heimathbezirke geschlagen worden wäre. Der Antrag des geehrten Abg. v. Schönberg-Bibran geht nun wohl nicht dahin, diese ganze Regulirung wieder rückgängig zu machen. Er scheint nur darauf abzuzwecken, faculkativ die Möglichkeit offen lassen zu, wollen, daß exemte Grund- stücke wieder von dem Verbände mit dem Gemeindeheimath- bezirke, dem sie zugetheilt sind, sich sollen trennen und für die Folge einen eigenen, selbständigen'Armenverband dar stellen dürfen. Das würde nun im Erfolge auf denjenigen Zustand zurückführen, der vor dem Hcimathgesetze bestand. Damals bildeten die exemten Grundstücke, namentlich die Rittergüter in Beziehung auf die Armenversorgung einen für sich bestehenden abgeschlossenen Eomplex. Nun haben sich seitdem die faktischen Zustände nicht unwesentlich geän dert. Denn jener Complex umfaßte damals nicht blos das Rittergut selbst, sondern zugleich alle seine Dependenzen, namentlich die darauf abgebauten Häuslernahrungen. Diese Dependenzen der Rittergüter sind nun aber seitdem, nament lich infolge der Landgemeindeordnung, mit den Gemeind,» vereinigt worden. Es würde nun kaum die Meinung dahin gehen können, auch diese Verbindung zu trennen und jene früheren Dependenzen der Rittergüter wieder rück sichtlich der Armenversorgung mit den Rittergütern zu ver binden. Daraitts scheint hervorzugehen, daß allerdings von einem einfachen Zurückgehen auf die frühere Basis nicht füglich die Rede fein kann, sondern daß man dabei auf sehr schwierige und verwickelte Verhältnisse stoßen, daß sich sehr mißliche Verhandlungen und Auseinander setzungen ergeben würden. Von diesem Standvnnkte aus 27-1 *
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