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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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und Geltung behalten soll, so ist an obigen Satz m der Fassung der Zweiten Kammer noch anzuschließen: — „welche jedoch ebenfalls nur aus denselben Ursachen verweigert wer den kann." Mit diesem Zusatze empfiehlt die Deputation die An nahme der Nr. VII in der von der Zweiten Kammer ver änderten Fassung. Präsident v. Schön fels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über den Satz VII das Wort begehrt? — Es iss nicht der Fall. Die Zweite Kammer hat unter Geneh migung der hohen Staatsregierung der neuen Bestimmung, welche an die Stelle des zweiten Absatzes des §. 75 der Verfassungsurkunde treten soll, nachfolgende Fassung ge geben: „Diese Bestimmung leidet auch auf alle anderen Beamten, auf Geistliche und Lehrer, sowie auf Militär personen analoge Anwendung. Städtische Beamte haben die Zustimmung der Stadträthe einzuholen." Die Deputation dieser Kammer rathet an, diese ver änderte Fassung anzunehmen, jedoch mit einem Zusatze; es soll nämlich hinter den Worten „des Stadtrathes einzu holen" gesetzt werden: „welche jedoch ebenfalls nur aus denselben Ursachen verweigert werden kann." Ich werde zu nächst auf die Fassung der Zweiten Kammer die Frage richten mit Vorbehalt des Antrages unserer Deputation und frage, ob die Kammer auf Anrathen ihrer Depu tation die Fassung, welche an die Stelle des zweiten Satzes des §. 75 der Verfassungs urkunde die Zweite Kammer beschlossen hat, beitreten will? — Einstimmig Ja. Ich frage weiter, ob Sie dem Zusatze, welchen die Deputation zu dieser neuen Fassung vorschlägt, ebenfalls beitreten wollen? — Einstimmig Ja. Referent Kammerherr v. Zeh men: Der Schluß der Vorlage unter lautet: (S. L.M. II. K. S. 2982.) Den Entwurf 8 mit Motiven s. L.M. II. K. S. 2983. Zum Eingänge hat die Deputation einige allgemeine Bemerkungen angefügt: Ehe die Deputation nun die Schlußabstimmung über die Vorlage sub beantragt, gestattet sie sich, ihr Gutachten über den Gesetzentwurf L. Die Wahlen der Abgeordneten beider Kammern der Ständeversammlung betreffend, in Betreff des speciellen Inhalts desselben, folgen zu lassen. Hierbei hat sie sich zunächst, in Uebereinstimmung mit der jenseitigen Deputation, dahin auszusprechen, daß, ob schon die in dem Gesetzentwürfe vorgeschlagenen Verände rungen durch einzelne Nachträge und Novellen zu den zeit- her geltenden Gesetzen, dem Wahlgesetze und den spater erlassenen darauf bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen hät ten bewirkt werden können, der von der Regierung einge schlagene Weg, der Vorlegung eines vollständig neuen Entwurfes eines Wahlgesetzes, unter gleicher Wiederauf nahme der zahlreichen unverändert bleibenden älteren Be stimmungen, im Interesse der Uebersichtlichkeit und leichteren Handhabung des Gesetzes, der Deputation ebenfalls der vorzüglichere scheint. Für die Bequemlichkeit und leichtere Orientirung der geehrten Kammermitglieder fügt sie dem Berichte in der Beilage sub I eine tabellarische Ucbersicht der wesentlichen Bestimmungen des Wahlgesetzes von 1831 in Vergleich mit dem des Entwurfes und der darauf bezüglichen Beschlüsse der Zweiten Kammer über Stimmenberechtigung und Wähl barkeit bei. Zu Eingang und Ueberschrift des Entwurfes ist Nichts zu erinnern. Präsident v. Schön fels: Hier schlägt der Antrag des Herrn v. Nostiz-Wallwitz ein, den ich gestern bereits angekündigt habe, den ich aber heute nochmals der Kam mer vorführen werde und auf welchen ich sodann die Unter stützungsfrage zu richten habe. Der Antrag des Herrn v. Nostiz-Wallwitz geht dahin: „Die Kammer wolle den Gesetzentwurf 8vb 6 mit den von der Deputation beantragten Abänderungen, vor behältlich der besonderen Beschlußfassung über die 1, 24, 27, 33, 35 und 87 en bloo annehmen." Wird dieser Antrag unterstützt? — Sehr zahlreich. Es würde sich nun vor Allem die Discussion auch auf diesen Antrag zu erstrecken haben. Herr Biccpräsident. Vicepräsident v. Friesen: Wenn der Antrag in der Kammer Annahme findet, dann würde ich mir auch bei 45 Vorbehalten müssen, einen Antrag zu stellen und eine Erinnerung zu machen, die ich später zu motiviren haben würde. Im Ganzen aber bin ich nicht für den Antrag. Es wird von uns Allen anerkannt, daß die Abänderung des Wahlgesetzes und der Vcrfassungsurkunde das Wich tigste ist, was wir berathen können, daher verbietet schon die Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit, mit der wir bei der Sache zu Werke gehen müssen, eine kürzere Procedur und eine en bloo-Annahme, die man überhaupt nur in den äußersten Fällen anwendct. Hier scheint aber die en bloo-Annahme nur aus dem Grunde beantragt zu werden, weil wir uns im Zustande der letzten Angst be finden und gar keine Zeit mehr haben zu ruhiger Bc- rathung und ich finde durch diesen Vorfall, durch dieses Beispiel die Worte, die ich vorhin sagte und welche von der Staatsrcgierung mißfällig ausgenommen wurden, gerade recht sehr bestätigt und gerechtfertigt. Eine en bloo-An nahme ist keine Berathung und Verhandlung; ich müßte mich also dagegen erklären; denn ich fürchte, sie würde be sonders bei der Negierung, wie bei der Zweiten Kammer und dem Publikum den Eindruck machen, als ob wir die Sache nicht nach ihrer Wichtigkeit betrachtet hätten. Kammerherr v. Erdmannsdorff: Meine Herren! der Antragsteller ist selbst nicht zugegen; er bai mich aber 299 *
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