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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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2080 3 5 i Die seitdem geübte strenge Handhabung des nur ge- ! dachten Beschlusses, sowie der einschlagenden Bestimmun- 5 Thlr. ! gen der academischcn Verhaltungsvorschriften hat die rück- ! sichtlich einer beabsichtigten Verminderung der Studien- ' geldererlasse gehegten Erwartungen vollständig gerechtfertigt. i Hatte nämlich in früheren Semestern die Zahl der ertheilten Freischeine bis zu 48 und noch im Sommerseme ster 1858 37 Stück betragen, so erfuhr dieselbe infolge der nunmehr eingetretenen strengeren Bcurtheilung der Petenten eine nicht unerhebliche Verminderung; es belief sich die selbe nämlich nur noch auf 29 im Wintersemester 1858/59 18 - Sommersemcster 1859 22 - Wintersemester 1859/60 23 - Sommersemcster 1860. Dürften diese Zahlen an sich schon im Verhältnisse zur Frequenz der hiesigen Academic, welche sich erfahrungsmäßig zwischen 14o und 160 Schülern bewegt, nicht mehr als übermäßige bezeichnet werden, so läßt ein anderer Umstand das durch Gewährung der fraglichen Studiengeldercrlasse von der Staatscasse gebrachte Opfer als ein verhaltniß- mäßig noch weit geringeres erscheinen. Infolge eines am 12. November 1858 vom akade mischen Rathe gefaßten Beschlusses ist nämlich jeder mit einem freien Studienscheine begünstigte Schüler der Aka demie verbunden, eine seiner besten Scudienarbeiten, nach Auswahl des akademischen Rathcs, für jedes Semester, in welchem ihm obige Vergünstigung gewährt worden, un- entgeldlich der Akademie zu beliebiger Verwendung zu über lassen. Fängt sich infolge dieser neueren Einrichtung bereits die Hoffnung zu erfüllen an, daß man eine schöne Samm lung werthvoller Vorlegeblätter, theils für die solcher be dürftigen Institute des Landes, theils wohl auch für die Academie selbst gewinnen werde und tritt somit Seiten der betreffenden Schüler eine Compensalion ein, durch welche in vielen Fällen der pekuniäre Verlust reichlich ausgewogen wird, so dürfte in diesen letzteren Umständen wohl ein Grund mehr zu der Ansicht liegen, daß eine Veranlassung zu einer noch weiteren Beschränkung in Gewährung von Studiengeldererlassen bei der hiesigen königlichen Kunst akademie in den gegenwärtigen Verhältnissen nicht ge boten sei. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand hierüber weiter das Wort zu ergreifen gedenkt? Staatsminister Freiherr v. Beust: Ich gestatte mir nur wenige Worte in Bezug auf den Ankauf des Hauses auf hiesiger Ammonstraße, welches für den verstorbenen Pro fessor Rietschel bestimmt war, hinzuzufügen. Jemehr die Regierung Ursache hat, der geehrten Deputation für die Art und Weise der Behandlung dieses Gegenstandes dankbar zu sein, umsomehr möchte ich auch jede Ausstellung entfernt sehen, welche an dem Verfahren der Staatsregierung gx- Zum Zweck einer genaueren Feststellung des Gegen- > Erforderniß zur Erlangung des Studiengcidererlasses bei fiandes, um den es sich bei den vorliegenden Fragen Han-j Classcnschülcrn der Academie der Besitz folgender Censur- delt, möge hier erläuterungsweise vorausgeschickt sein , daß I grade aus dem letztverflossenen Semester zu betrachten sei: die den Schülern der Dresdner Academie — die Leipziger Fleiß 1, Fortschritte mindestens 2, Betragen 1, für welche wird hierbei, da dort der Studiengeldererlaß zu den Selten-Grade rücksichtlich der Atelierschüler entsprechende mündliche heilen gehört, füglich ganz außer Betracht bleiben dürfen > Zeugnisse dcr Lehrer (Atcliervorständc) cinzutretcn hätten. — obliegenden Geldleistungen bestehen: > . a) aus einem bei der Aufnahme zu entrichten den Eintrittsgelde von b) während des Studiums zu Anfang jedes Semesters aus einem Sludiengeldc: 1) in der unteren Elaste von 2) in den beiden oberen Elasten, in den Ateliers und in der Bauschule von . . Ein Erlaß des unter a gedachten Eintrittsgeldes findet nach Maßgabe von §. 6 der academischcn Verhaltungsvor schriften unter keinen Umständen statt. Dasselbe gilt rück sichtlich des Studiengeldes, welches für das erste in der Academie verbrachte Semester zu entrichten ist. Die vorliegende Frage beschränkt sich daher auf den Erlaß des im zweiten und folgenden Studiensemestcr zu entrichtenden Siudicngeldes, welcher rücksichtlich eines jeden Schülers ordnungsmäßig immer nur für je ein Semester auf erneuertes Ansuchen gewahrt werden darf. Uebergekend zur Hauptfrage, über welche eine gut achtliche Auslassung erfordert worden ist, nämlich die der Gründung einer gewissen Anzahl förmlicher Freistellen an der Academie, welche in dem ständischen Anträge zur Erwägunq gestellt worden ist, so hat der akademische Rath seine Ansicht dahin auszusprechen, daß nach der Tendenz der Academie und in Betracht ihrer gegenwärtig noch ob waltenden Bestimmung, wenigstens in ihren unteren Abtheilungen zugleich eine Kunstbildungsschule nicht nur für angehende Künstler, sondern auch für verschiedene industrielle Gewerbe sein zu müssen, denen eine Ge schmacksausbildung unerläßlich noihwendig ist, 'eine Maß regel, wie die vorgeschlagene, nicht angemessen und ausführ bar erscheinen dürste, abgesehen davon, daß von einer semesterweisen Verleihung förmlicher Freistellen wohl kaum die Rede sein könnte, anderenfalls aber der akademische Rath gerade durch den Hinwegfall der semesterweisen Cognition und Entscheidung über Gewährung oder Ver weigerung des Studiengeldererlasses eines der wirksamsten, ihm jetzt zur Verfügung stehenden pädagogischen Hülfs- mittels beraubt werden würde. Blieb nach dem Vorstehen den noch die Frage übrig, ob nicht vielleicht — mit Bei seitelassung der Gassen — rücksichtlich der Atelierschüler eine bestimmt begrenzte Beschränkung in Ertheilung freier Studienscheine Platz greifen könne, so hielt man es auch in dieser Beziehung weder für rathsam, noch auch für nolh- wendig, zu enge Grenzen zu ziehen. Insoweit die beabsichtigte Erzielung möglichster Spar samkeit bei dem Studiengeldererlaß als" nächster Zweck der beabsichtigten Maßregel in Frage kommen dürfte, glaubt der akademische Rath begründete Ursachen zu der Ueber- zeugung zu haben, daß derselbe auf die am meisten prak tische Weise sich dadurch erreichen lasse, daß der akademische Rath bei seinen bezüglichen Entschließungen mit Strenge an der Bedingung vorhandener, durch gute Zeugnisse nach gewiesener Würdigkeit — die Bedingung der Bedürftigkeit als selbstverständlich vorausgesetzt — festhalte. Von dieser Ansicht ausgehend hat der akademische Rath bereits am 29. Oktober 1858 den Beschluß gefaßt, daß als
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