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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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aufzunehmen, so wird dies geschehen können; freilich aber würde er aufs Neue unterstützt werden müssen. Zuvörderst handelt es sich um Zurückziehung des v. Nostiz'schen An trages; er ist Eigenthum der Kammer und würde mithin nur zurückgezogen werden können, dafern die Kammer da mit einverstanden ist. . Freiherr v. Welck: Wenn ich recht verstanden habe, s^> gründet sich die Zurückziehung des v. Nostiz'schen An trages lediglich auf den Antrag, den die Staatsregierung jetzt eingegeben hat. Dürfte ich da wohl bitten, daß er noch einmal verlesen würde? Präsident v. Schönfels: Ich bin sehr gerne dazu bereit. Der neuerliche Vorschlag der Stüatsregierung ivelcher zu ß. 27 kommt, lautet folgendermaaßen: „Mit Genehmigung der Consistorialbehörde kann in größeren Parochien die Wahl der Kirchenvorsteher auch nach relativerStimmenmehrheit und durch von der Kirchen gemeinde gewählte Wahlmänner erfolgen". So lautet dieser Satz, der zu 27'als zweiter Ab satz und als Regierungsvorlage besteht. Die Kammer hat vernommen, daß Herr v. Nostiz gemeint ist, seinen Antrag zurückzuzkeyen und ich frage, ob die Kammer sich mit die ser Ansicht einverstehen will? — Gegen 1 Stimme ist der Antrag des Abg. v. Nostiz zurückgezogen und würde nun nicht mehr Gegenstand der Berathung sein. Der Herr v. Posern hat das Wort. (Freiherr v. Biedermann bittet ums Wort.) Klostervoigt v. Posern: Meine Herren! Ich verkenne nicht die gute Absicht der einzelnen eingebrachten Anträge; sie sind glle mehr oder weniger der Beweis, daß man das Bedenkliche der Zukunft und des künftigen Wahlverfahrens fühlt und Mittel dagegen sucht. In dieser Hinsicht nun neige ich mich noch am meisten zu dem Anträge des Herrn v. Rochow. Wenn es nicht ganz gegen das gestern ange nommene Princip wäre, so würde ich für einen noch weiter gehenden Antrag, nämlich dafür stimmen und dazu rathen, daß man den jetzigen Vertretern der Kirchengemeinde, also dem Patron und Pfarrer, die erste Wahl des Kirchen vorstandes übertrüge; alle späteren Ergänzungswahlen aber dem gssammten Kirchenvorstande. Dies wäre kein gefähr licher Sprung vom Alten zum Neuen, vielmehr eine sichere, zuverlässige Brücke von den alten zu den neuen Verhält nissen, ^und es würden dadurch die meisten, gestern zur Sprache gebrachten, nicht unerheblichen Bedenken gegen die Kopfzahlwahl der Minorität und die noch gewagteren Vor schläge der Majorität gehoben. Ich bedauere, daß die ver schiedenen Anträge nicht an die Deputation, wie es Herr v. Zchmen beantragt hatte, zurückgegangen sind, sondern heute schon zur Abstimmung kommen. Ich werde unter diesen Umständen für den v. Rochow'schen Antrag stimmen. I. K- (2. Abonnement.) Freiherr v. Schönberg-Bibran: Der letzte Satz des §. 27 hat eine ebenso große und warme Befürwortung, als scharfe'Zurückweisung erführen. Herr Oberhofprediger I)r. Liebner hat hervorgehoben, daß der Pfarrer zur Wahl des Kirchenvorstandes den ersten Vorschlag zu thun habe, dieß sei eine unerläßliche Prärogative für denselben. Ich ver kenne die treu und wohlgemeinte Absicht des Herrn Ober hofpredigers gewiß nicht; allein ich kann sie nicht theilen. Eine Prärogative für den Pfarrer in dieser Beziehung in das Gesetz selbst aufzunehmen und darin auszudrücken, halte ich nicht für nöthig und sogar für schädlich. Besitzt der Pfarrer einer Gemeinde eine geistige Prärogative, das im wohlverdienten Vertrauen seiner Gemeinde gegenüber, be steht, so wird er eines Schutzes durch das Gesetz, in dieser Beziehung bei den Wahlen mitzuwirken, nun und nimmer mehr bedürfen. Was den Antrag des Herrn Freih^rrn v. Rochow anlangt, wo er wünscht, daß der Kirchenpatron mit dem Pfarrer einen erstmaligen Vorschlag thue, so halte ich diesen Antrag ebenfalls nicht für zweckmäßig. Herr Kammerherr v- Rochow beabsichtigt öine Erleichterung für den Pfarrer durch seinen Antrag. Ich sehe eine Erschwerung darin. Erstlich müssen sich zwei Personen über den Vor schlag einigen und zweitens, meine Herren, glaube ich, man geht hier zu weit, wenn man glaubt, es werde der Sache genützt, daß eine Persönlichkeit eine Prärogative zu dem Vorschläge haben soll. Gesetzt, der Patron und der Pfarrer haben das Vertrauen der Gemeinde, so werden sie auch Hand in Hand mit einander gehen; sie werden sich gegenseitig aussprechen und man wird billige Rücksicht auf ihre Vorschläge nehmen. Eine solche Bestimmung aber in ein Gesetz aufzunehmen, halte ich für unthunlich und be denklich und werde mich daher Denen anschließen, die sich für die Weglassung des letzten Satzes ausgesprochen haben. Freiherr v. Biedermann: Der Antrag, daß die Wahl auf Vorschlag, sei es nun des Geistlichen oder des Geistlichen und Patrons zusammen, vorgenommen wtrden soll, scheint mir noch nicht so scharf bezeichnet zu sein, daß ich mit mir selbst über meine Abstimmung einig werden könnte. Sollte er so gemeint sein, wie der Herr Super intendent Lechler ihn als die in Würtemberg geltende Vor schrift bezeichnet hat, so würde ich dagegen stimmen; denn dann sehe ich die Beweise für gegründet an, die der Abge ordnete Rittner dagegen aufgestellt hat. Nach einer mir soeben gemachten Mittheilung des Herrn Freiherrn v. Rochow besteht aber in Preußen ein anderer Modus. Da wählen die Vorstände nach einem von dem Patron mit dem Geist lichen gefertigten Verzeichnisse. Es werden Diejenigen darin ausgenommen, welche überhaupt als geeignet zu Kirchen vorständen angesehen werden sollen. Wenn es nun so ge meint wäre, so würde ich kein Bedenken dagegen haben. Denn dann ist es so gut, als wenn man eine Wahlliste vorlegte und ich wünschte daher wohl, noch nähere Aus kunft zu erhalten, wie der Vorschlag gemeint ist.
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