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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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der nicht wählbar ist. Das kann hauptsächlich vorkommen in dem Falle, wenn mündliche Stimmgrbung eintritt. Kommt also zu dem Wahlausschüsse Jemand und nennt unter Denjenigen/welchen er seine Stimme geben will, eine Person, die nicht wählbar ist, so hat der Wahlausschuß nach §. 29 allerdings darauf zu achten; >er sagt also dem Abstimmenden: Freund, Dieser da, den Du wählen willst, ist nicht wählbar. Nenne uns einen Anderen. Natürlich nur wenn Jener'darauf besteht und sich nichts sagen läßt, so hat der Wahlausschuß gethan, was nothwendig war; tr hat dem Wählenden seine Bedenken mitgetheilt. Den Fall schriftlicher Abstimmung hat der geehrte Vorredner be reits beleuchtet. „ Bürgermeister Müller: Ich bedauere, daß die De putation die Fassung der jenseitigen Deputation, wie bei dem vorhergehenden Paragraphen, nicht auch hier uns an empfohlen hat. Es will mir scheinen, als wenn in einer Beziehung die Fassung der jenseitigen Deputation die rich tigere wäre. Im Entwürfe heißt es nämlich, daß der, der gewählt wird, ohne daß er wählbar ist, von dem Wahl ausschüsse veranlaßt werden soll zur Ablehnung. Der selbe Ausdruck ist auch im Vorschläge unserer Deputation stehen geblieben. Es ist dies aber ein gewisser Widerspruch in sich selbst. Jemand, der überhaupt nicht wählbar ist, kann auch eine Wahl nicht annehmen und also auch nicht ablehnen. Man'kann kaum richtig sagen, daß bezüglich der Wahl eines solchen diese Wahl vollständig null und nichtig sei und daß er veranlaßt werden solle, die Wahl abzulehnen. Viel richtiger hat daher die jenseitige De putation gesagt, daß dem Gewählten nur die Wahl eröffnet werden soll, und ich will dies blos im Allgemeinen be merken, da die Herren Commissare bei der definitiven Re daction', wenn es dazu kommen sollte, vielleicht Gelegenheit finden werden, von diesen meinen Bemerkungen Notiz zu nehmen. . Präsident v. Schönfel s: Es scheint Niemand weiter das Wort zu verlangen; ich werde daher die Debatte über 3l schließen und dem Herrn Referenten noch das Schluß wort ertheilen. Referent Vieepräfldent v. Friesen: In Beziehung ans diese Bemerkungen des Herrn Bürgermeisters Müller erwidere ich, daß die Eröffnung, welche in dem Vorschläge der jenseitigen Deputation erwähnt worden ist, hier nicht daraus geht, daß die betreffende Person gewählt worden ist, sondern dahin, daß ihm die Wählbarkeit abgeht. Denn das wäre am Ende eine ganz natürliche und leichte Sache, es wird ihm eröffnet, daß er gewählt worden ist. Das versteht sich von selbst. Aber die Fassung meint, daß ihm eröffnet werden solle, daß ihm die Wählbarkeit abginge. Das ist nun allerdings oft ein sehr bedenkliches Ding. Denn diese Eröffnung, daß einer Person die Wählbarkeit abgeht, die geht zurück auf 26. Es wird ihm vielleicht als Grund angegeben, daß er seinen kirchlichen Sinn durch Khellnahme an dem Gottesdienste und am Abendmahle nicht bewährt habe, oder daß er aus irgend einem Grunde, wegen eines sittlichen Mangels, der auch von der Lheil- nahme an der politischen Gemeinde ausschließr, ausge schlossen sek. Das sind aber zweifelhafte und bedenkliche Dinge und der Wahlausschuß kommt in eine üble Lage, wenn er dem Gewählten das eröffnen soll, der doch durch die auf ihn gefallene Wahl das allgemeine Vertrauen ge wonnen zu haben scheint. Es erschien also besser, eine solche Ausschließung in die Hände der Kircheninspection zu legen. Beide Fassungen aber werden in ihrem Resultate so ziemlich auf Eins herauskommen. Denn der Wahlaus schuß wird es schwerlich unterlassen, denjenigen, von dem er glaubt, daß ihm solche Hindernisse entgegenstehen, pri vatim darauf aufmerksam zu machen, ihm die Sache vorzu stellen und ihm zu rathen, sich lieber freiwillig zurückzu ziehen, als sich der ihm ausschließenden Entscheidung der Kircheninspection zu unterwerfen. Präsident v. Schönfels: Ich werde nun zur Ab stimmung übergehen. Es liegen in Betreff derselben zwei Vorschläge vor; zuvörderst der Entwurf, welcher folgender- maaßen lautet: Fällt die. Wahl auf eine Person, welcher die Wähl barkeit abgeht, so hat der Wahlausschuß dieselbe zur Ab lehnung zu veranlassen; wenn diese aber nicht erfolgt, der Kircheninspection die Entscheidung anheim zu geben." Die Deputation schlägt eine andere Fassung vor; ste lautet folgendermaaßen: «Fällt die Wahl auf eine Person, welcher die Wähl barkeit abgeht, so hat die Kircheninspection dieselbe zur Ablehnung zu veranlassen; wenn diese aber nicht erfolgt, die schließliche Entscheidung zu ertheilen." Ich richte die Frage auf den Vorschlag der Deputa tion, den ich soeben vorgelesen habe und frage: ob die Kammer diesen Vorschlag der Deputation zu dem ihrigen machen will?— Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Friesen: Z. 32. Anzeige zur Bestätigung. ''' Der Pfarrer zeigt die getroffene Wahl mit Bemer kung der gegen dieselbe etwa obwaltenden Bedenken oder erhobenen Widersprüche der Kircheninspection zur Bestä tigung an. Besondere Motiven sind hierzu nicht vorhanden--?- Der Bericht sagt: §.32 . würde nach der Ansicht der Majorität in folgender Weise zu fassen sein: ' - „Sobald die Wahlen vollendet find, werden die Ge wählten von der Gemeindevertretung an den Pfarrer,
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