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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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. von diesem aber sodann, unter Beifügung der ihm bei» ' gehenden Bedenken oder seiner Widersprüche, an die Kircheninspection angezeigt". Die Minorität trägt jetzoch auf unveränderte Beibehal» tung des Paragraphen an. Diese Vorschläge haben sich nun geändert und es schlägt nun die ganze Deputation einstimmig der" Kammer vor, diesen Paragraphen in Wegfall zu bringen und zwar ist dies deshalb unbedenklich, weil nach dxm zu §. 30 ge faßten Beschlüsse die Kircheninspection bereits durch den Vorsitzenden eine beglaubigte Abschrift von dem Protokoll über das Wahlverfahren erhält, wodurch also die Kirchen- inspectkon von der ganzen Wahl und den gewählten Per sönlichkeiten in Kenntniß gesetzt wird. Es wird daher auf Wegfall dieses Paragraphen angetragen. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über §. 32 zu sprechen wünscht? Es ist dies nicht der Fall. Ich werde daher sogleich zur Abstimmung über gehen. Die Deputation schlägt vor, den §. 32 in Weg fall zu bringen und ich frage, ob die Kammer die sem Vorschläge ihrer Deputation beistimmt? — Einstimmig Ja. Referent Vicepräfident ».Friesen: §. 33. Leltunz der Wahl in gewMn. Fällen durch die Klrchemnspectlon. In größeren Kirchengemeinden, oder wo sonst,die Ver hältnisse schwieriger find, kann auch die Kircheninspection die Leitung der Wahlhandlung übernehmen. Sie tritt dann mit dem Wahlausschüsse zusammen und hat kn Gemein schaft mit demselben dessen Obliegenheiten und Befugnisse. Motiven siehe zu Z. 28. — Hierzu sagt der Be richt: §.33 würde nach dem Gutachten der Majorität gänzlich in Weg fall kommen; nach Ansicht der Minorität (vr. Lechler und utzh v. Er-mannsdorff) aber anzunehmen sein. Dies hat sich nun auch geändert; die Majorität hat sich der Minorität angeschlossen und die ganze Deputation empfiehlt nun den ß. 33 zur Annahme. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand hierüber zu sprechen wünscht, so frage ich, ob die Kammer Her Herr königliche Commissar hat das Wort. ' Königl.'Commissar vr. Hübel: Ich erlaube mir hier auf ein Bedenken aufmerksam zu machen. Der zweite Punkt dieses Paragraphen scheint nach der Abänderung des §. 28 nun nicht mehr recht zu passen. Wenn näm lich die Kircheninspection den Wahlausschuß in allen Fällen erst zu ernennen hat, so wird sie in den Fällen, wo sie selbst die Mahl in die Hand nimmt, gar nicht nöthig haben, einen solchen zu bestimmen. Demnach wird der zweite Satz, daß die Kircheninspection mit dem Ausschüsse zusam mentreten solle, ganz überflüssig. Referent Vicepräfident v. Friesen: Der ß. 28 be stimmt ausdrücklich, daß zwei oder mehrere Kirchenvorstcher (das erste Mal zwei Abgeordnete der bisherigen Kirchen gemeindevertretung) zugezogen werden sollen. Die Wahl soll nach dem Vorschläge der jenseitigen Deputation, den nun unsere Kammer angenommen hat, unter der Leitung eines Vorsitzenden, sowie der erforderlichen Beisitzer vorge- nommcn werden. Die Kircheninspection hat den Vor sitzenden und die Beisitzer zu bestimmen; also dse Beisitzer sollen in jedem Falle beibehalten und gewählt werden. Auch ist im §. 29 gesagt, daß der,Wahlausschuß darauf zu achten habe u- s. w. und hier erscheint der Wahlausschuß wiederum neben der Kircheninspection. Sie tritt mit dem selben zusammen und hat in Gemeinschaft mit demselben dessen Obliegenheiten und Befugnisse. Ich hätte geglaubt, daß dies unverändert bleiben müßte. Königl. Commissar vr. Hübel: Nach dem Entwürfe hatten wir ein gesetzliches Wahlcomite, welches ausdemPfamr und mehreren Kirchenvorstehern bestand. Dieses sollte sich, wenn die Kircheninspection die Wahl übernimmt, an diese anschließen. Jetzt ist dieses gesetzliche Wahlcomitö wegge fallen. Die Kircheninspection ernennt in Fällen, wo sie nicht selbst die Sache in die Hand nehmen will, er'nen Vorsitzenden und mehrere Beisitzer, welche die Wahlhand lung zu leiten haben. Wenn aber die Kircheninspection Bedenken trägt, einem solchen Comitö die Leitung der Wahlhandlung zu überlassen, wenn sie die Wahl selbst in die Hand nehmen zu müssen glaubt, wird sie dann nicht erst einen Commissar zur Leitung der Wahl und ein Wahlcomitö zu ernennen haben, sondern mit Zuziehung der nöthigen Beisitzer die Wahl allein leiten. Ich glaube daher, der zweite Punkt: „sie tritt dann mit dem Wahlausschüsse zusammen", ist nunmehr zu streichen. Referent Vicepräfident v. Friesen: Dann hätte frei lich von Haus aus der Vorschlag gar nicht gemacht werden müssen. Die Regierung hat aber selbst vorgeschlagen, daß die Kircheninspection in den Fällen, wo sie die Wahl selbst in die Hand nimmt, mit dem Wahlausschüsse zusammen treten soll. Also der Entwurf mußte dahin gedeutet wer den, daß außer der Kircheninspection noch ein Wahlaus schuß besteht und dieser Wahlausschuß besteht, gleichviel ob nach dem Entwürfe der Regierung oder nach dem Anträge der Deputation aus den von der Kircheninspection gewähl ten Beisitzern. Bisher bestand er aus den Vertretern der Gemeinde und einigen Kirchenvorstehern; jetzt soll er von der Kircheninspection gewählt werden. Die Sache bleibt sich gänzlich gleich: ein Wahlausschuß bleibt nach dem einen, wie nach dem anderen Vorschläge.
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