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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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noch Jemand werter das Wort verlangt? Es scheint nicht so; ich würde daher die Debatte über §.35 schließen können und ertheile dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Vicepräsident v. Friesen: Ich habe mir die Wirkung des Wegfalls dieses Satzes allerdings anders ge dacht, wie der Herr königliche Commissar. Ich stelle mir vor, daß das Gesetz die Ablehnungsgründe zu 1 bis 5 aus drücklich vorzeichnet und den Gewählten unbedingt berech tigt, die Wahl abzulehnen. Das schließt aber nicht aus, daß noch andere Gründe vorhanden sein können, aus welchen Jemand zu der Bitte veranlaßt werden kann, daß man ihn mit der Wahl verschonen möge. Uebcrhaupt haben wir ge glaubt, daß aller Zwang in dieser Sache möglichst zu ver meiden sei. Es nimmt sich auch nicht sehr empfehlend oder ermunternd aus, wenn zur Uebernahme des Amtes eines Kirchenvorstehers ein bestimmter, gesetzlicher Zwang eintritt. Die Motiven sagen selbst, daß zu wünschen wäre, daß das Amt mit Freudigkeit, Lust und Liebe angenommen und ver waltet werde. Soll nun Jemand gezwungen werden, das Amt anzunehmen, so hört die Freudigkeit auf. Wir dach ten uns dabei, daß gewisse Ablehnungsgründe vom Gesetze bezeichnet werden; daß aber dadurch nicht ausgeschlossen werde, daß Jemand sich auch noch aus anderen Gründen von der Wahl zurückziehen und entschuldigen könne. Ihn deswegen des Stimmrechts in der Kirchengemeinde zu be rauben, bas scheint doch in der ZHat etwas zu hart und auch unnöthig; er wird, wenn er sich für die Sache nicht interessirt, sich auch des Stimmrechts enthalten; ich glaube überhaupt, daß der Andrang zu den Wahlen nicht über mäßig-groß sein wird und daß z. B. von den fünf tau send Stimmberechtigten in Leipzig vielleicht kaum die Hälft» erscheinen wird. König!. Commissar vr. Hübel: Ich wollt« nur be merken, daß, wenn man keinerlei Zwang anwenden will, wenn es Jedem frei stehen soll, das Amt beliebig abzu lehnen, man dann auch gar keine Veranlassung hat, Be dingungen aufzustellen, unter denen die Ablehnung des Amtes ausnahmsweise zulässig wäre. Denn bleibt es Je dem freigestellt, ob er die Wahl annehmen will oder nicht, so bedarf es nicht der Aufstellung von Entschuldigungs gründen. Präsidentv. Schönfels: Ich werde nun zur Abstim mung übergehen. Die Sache verhält sich folgendermaaßen. Die Deputation trägt auf Annahme des Paragraphen an; jedoch mit Weglassung des zweiten Absatzes, der lautet: „Wer ohne einen- dieser Entschuldigungsgründe das Amt eines Kirchenvorstehers ausschlägt, verliert auf die Jahre, für welche er dazu gewählt war, das Stimmrecht in der Kirchengemeinde". Ich werde zunächst die Frage auf den Paragraphen richten, mit Vorbehalt der beantragten Weglassung des er wähnten Satzes. Die Deputation rathet die Annahme des §. 35 an und ich krage, ob die Kammer mit ihr in dieser Beziehung übereinstimmt? — Einstim mig Ja. Die Deputation rathet ferner den Wegfall des zweiten Satzes an, der folgendermaaßen lautet: . „Wer ohne einen dieser Entschuldkgungsgründe das Amt eines Kirchenvorstehers'ausschlägt, verliert auf die Jahre, für welche er dazu gewählt war, das Stimmrecht in der Kirchengemeinde". Ich frage, ob die Kammer den Wegfall dieses vonmireben verlesenen Satzes beschließen wolle? — Dem Deputationsgutachten wird gegen 8 Stimmen bei getreten und der zweite Satz abgelehnt. Referent Vicepräsident v. Friesen: §. 36. Dauer des Amtes. Ergänzung im Laufe einer Wahlperiode. Das Amt wird auf sechs Jahre übernommen, jedoch so, daß allemal nach drei Jahren die Hälfte der Kirchen vorsteher ausscheidet. Diese Hälfte wird nach den ersten drei Jahren, insofern nicht eine gütliche Vereinigung darüber unter den Mitgliedern stattfindet, durch das Loos bestimmt. Später treten allemal Diejenigen ab, welche 6 Jahre zuvor gewählt worden sind. Die Abtretenden sind jedoch wieder zählbar. Vakanzen-, welche im Laufe der drei Jahre eintreten, werden von dem Kirchenvvrstand selbst durch Zuwahl wieder ersetzt; es kann jedoch nach dem Ermessen der Kirchen- inspection auch eine außerordentliche Wahl durch die Ge meinde veranstaltet werden. Die Motiven lauten: Zu §. 36. Die Kirchvater wurden zeither kn der Regel auf Lebenszeit bestellt; rathsamer erscheint es aber, die neuen Kirchenvorsteher nur für gewisse Jahre zu wählen, damit die Gelegenheit gegeben werde, nach und nach eine größere Anzahl geeigneter Gemeindeglieder in den Kirchenvorstand zu ziehen und für die Wirksamkeit desselben zu interessiren. Die Amtirungszeit der Einzelnen darf daher nicht zu lang aber auch nicht zu kurz sein, damit jeder sich gehörig ein richten und die erlangte Geschäftserfahrung im Amte ver wenden könne. Es darf auch nicht jedes Mal ein Wechsel aller Kirchenvorsteher, sondern nur eines Theils derselben stattfinden, damit durch eine vollständige Erneuerung aller gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes nicht der Ge schäftsgang Störungen erleide. Sv werden nun allerdings aller drei Jahre neue Wahlen nöthig werden und man hat daher, da die zu häufigen Wiederholungen der Wahlacte nicht erwünscht sein können, zur Ergänzung der Stellen, welche in der Zwischenzeit zur Erledigung kommen, eine Kooptation durch den Kirchenvorstand selbst angenommen. Der Bericht sagte hierzu Anfangs: Bei §.36 würde nach der Ansicht der Majorität nur der Satz in der vorletzten Zeile: „durch die Gemeinde" mit den Worten zu vertauschen sein: „durch die politische Gemeindevertretung"
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