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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Antrag, ich bringe es nur als eine Anfrage an den Herrn Negierungscommissar. Königl. Commissar vr. Hübel: Ich halte es doch für zweckmäßig, eine besondere Bestimmung aufzuneh men, wie es in diesem Falle gehalten werden soll. Kammerherr v. Zeh men: Mir hat es geschienen, daß in dem ersten Absätze des §. 52 in der Fassung noch eine gewisse Unklarheit liege und dies scheint auch mit Veranlassung zu sein zu den verschiedenen aufge tauchten Ansichten. Mir will es auch dabei eigentlich scheinen, als ob durch den Zusatz des Herrn Regierungs- commissars, der erst jetzt in der Kammer eingebracht wird und wo ich bedauere, daß nicht in der Deputations sitzung, wo über diese Frage viel gesprochen worden ist, Lieser Antrag und diese Erläuterungen von ihm vorgelegt worden sind, die Sache eher noch verworrener und com- plicirter gemacht werde. Ich muß daher ebenfalls mir an den Herrn Commissar eine weitere Anfrage erlauben. §. 52 Punkt 1, wenn ich ihn überhaupt richtig verstehe, enthält zwei Fälle. Er fängt an mit dem Satze: „Corporationen und einzelne Personen erwerben das Patronatrecht: 1) durch Erbauung einer Kirche und zu reichende Ausstattung derselben und durch Stiftung eines kirchlichen Amtes". Wenn nun eine jetzt bestehende Kirchengemeinde sich in zwei Kirchengemeinden theilt und ein Theil bei der alten Kirche bleibt, der andere Theil eine neue baut, bildet diese neue Kirchengemeinde eine Corporation und hat sie korpo rative Rechte? Ich meine, Ja. Nach Punkt 1 würde also eine solche Kirchengemeinde, die sich neu abzweigt, sich selbst eine Kirche erbaut, das Patronatrecht über diese Kirche und die kirchlichen Aemter bei derselben erlangen. In dem zwei ten Satze heißt es nun weiter: „Wenn jedoch in einer Kirchengemeinde auf deren Kosten eine Kirche erbaut und von der Gemeinde selbst ausgestattet wird, so steht das Patronatrecht über die selbe und insbesondere das Collaturrecht über die geist lichen Aemter an derselben dem landesherrlichen Kirchen- regimente zu". - Dieser Satz scheint mir nun, wenn ich ihn richtig ver siehe, den Fall im Auge zu haben, wenn in derselben Kirchengemeinde, in derselben Parochie, ohne daß eine Abzweigungin verschiedene Parochienund Kkrchengemeinden erfolgt, ein neues Kirchengebäude erbaut wird. In diesem letzteren Falle will der Entwurf dem Kirchenregimente in der Regel mit einer später hinzugefügten Ausnahme das Patronat- und Collaturrecht zuweisen. Das scheint mir allerdings unzulässig und ich muß auch dem beitreten, was der Herr Bürgermeister Koch im Eingänge seiner Rede be reits äußerte. In der Regel wird dieser Fall nur in den Städten vorkommen, wo die Stadträthe das Collaturrecht besitzen. In diesem Falle scheint es mir aber nicht recht denkbar zu sein, daß kn derselben Parochie der Stadtrath oder ein sonstiger Patron kn der einen Kirche das Pakronat- und Collaturrecht ausübt, wahrend er es in Beziehung auf das andere Kirchengebäude in derselben Pfarrgemeinde nicht ausüben soll. Es ist allerdings kein Grund vorhan den, in einem solchen Falle den Kirchenvorstand hineinzu schieben und also wieder eine Ausnahme zu machen. Für das neue Kirchengebäude besteht ja auch in diesem Falle gar kein besonderer Kirchenvorstand. Nach meiner Ansicht kann nur z. B. der Stadtrath auch bei einem zweiten, we gen zu großer Bevölkerung nöthig gewordenen Kirchen gebäude, das Collaturrecht wie im Betreff des alten aus üben. Wird aber eine besondere Parochie gegründet und diese bauet sich selbst eine neue Kirche, da scheint der erste Fall einzutreten und der Zusatz des Herrn Regkerungscom- missars zu dem zweiten Satze scheint nicht recht dahin zu paffen. Ich gestehe offen, cs ist möglich, daß ich den Pa ragraphen mißverstehe; die Sache scheint'Mir aber nur ver worrener geworden zu sein als vorher und es ist allerdings eine mißliche Sache für die Deputation, wenn der könig liche Commissar in der Deputation so gesprochen und sich im entgegengesetzten Sinne geäußert hat, hier nun in der Kammer aber neue Anträge bringt, von denen man nicht recht weiß, wie sie herüber und hinüber klappen und passen. Königl. Commissar vr. Hübel: Ich glaube nicht, daß durch meinen Vorschlag Dunkelheit in den Paragraphen gekommen ist. Denn wenn man den Worten, daß dem landesherrlichen Kirchenregimente in dem gegebenen Falle das Collaturrecht zustehe, die neue Bestimmung substituirt, daß dem Stadtrath 4ind bcziehendlich der Gemeinde das Collaturrecht zukommen solle, ist das doch vollkommen klar. Ich erlaube mir aber auf die Bedenken des Herrn v. Zehmen noch Folgendes zu bemerken. In Städten wird es wohl vorkommen können, daß Kirchen gebaut werden zur Be friedigung des kirchlichen Bedürfnisses aller Einwohner, ohne daß man einen bestimmten Bezirk der Stadt dieser Kirche als eine getrennte Parochie zuweist. Auf dem Lande wird das aber gewiß nicht vorkommen. Wenn eine zweite Kirche erbaut wird, weil die alte für den zu groß gewor denen Bezirk nicht mehr genügt, so wird man auch allemal einen besonderen Kirchenbezirk bilden und diesen Fall sollen die Worte im zweiten Satze Punkts des Paragraphen treffen. Der Paragraph spricht ganz mit Recht von einer Kirchengemeinde, in welcher eine neue Kirche erbaut wird. Denn diejenigen Orte oder Theile einer Parochie, welche sich eine neue Kirche erbauen , scheiden aus der alten Pa rochie aus und bilden von der Zeit an eine besondere Kirchengemeinde, wo sie sich zu dem Bau einer neuen Kirche vereinigen. Der Fall, daß man auf dem Lande iw einem Orte oder auch in mehreren zu einer Kirchengemeinde verbundenen Orten eine zweite Kirche bauen würde, ohne die Parochie zu trennen, der wird wohl nicht vorkommen.
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