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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Es sind mir verschiedene Fälle unter die Hände gekommen, wo ländliche Parochialgemeinden zur Erbauung einer neuen Kirche verschütten; aber daß sie eine Kirche gebaut hatten und noch im Parochialverbande.mit der alten in einer Kirchengemeinde geblieben wären, das ist mir nicht vorge kommen. Der Herr v. Zehmen bemerkt noch, es sei sehr bedauerlich, daß ich diese Abänderung nicht bereits in der Deputation vorgebracht hätte. Es ist aber allerdings die selbe erst später infolge des Vorschlags, welchen die Depu tation der Zweiten Kammer gestellt hat, von der Regierung beschlossen worden, so daß es mir nicht möglich war, über diesen Punkt in der Deputation zu sprechen. Gegen den Vorschlag der geehrten Deputation, daß das Patronat- und Collaturrecht in einem solchen Falle dem Patrone der älteren Kirche zustehen solle, habe ich mich aber deshalb nicht er klären können, weil derselbe, wie ich mich wohl erinnere, in meiner Gegenwart in der Deputation nicht besprochen worden ist. Oberhofprediger vr. Liebner: Ich habe den neuen Regierungsvorschlag, Hessen ich Mich herzlich erfreue, immer nur so verstanden, daß von einem neuen Pfarrsyfleme die Rede ist und nicht blos von der Erbauung einer neuen Kirche. Es handelt sich um zweierlei, einmal um ein Princip. Es ist wohl wichtig, daß dieser Vorschlag ergan gen ist; denn es könnte sonst scheinen, als würde im Ent würfe angenommen, eine Gemeinde könne niemals Collatur- rechte haben. Und bann ist es eine große Lockung für die Gemeinden, bei dem ungemein steigenden Bedürfniß zu Erbauung neuer Kirchen und Errichtung neuer Pfarrsysteme selbst etwas zu thun. Im Uebrigen schließe, ich mich dem an, was der geehrte Herr Bürgermeister Koch gesagt hat und habe insofern nichts Neues zu sagen. Bürgermeister Vr. Koch: Vom Herrn v. Zehmen wurde mir eingehalten, daß nicht gut abzusehen sei, wie sich die Verhältnisse gestalten sollten, wenn der Stadtrath in einer Kirche Patronatrechte ausübe und die Kirchen gemeinde durch den Kirchenvorstand in einer andern Kirche, so daß also zwei verschiedene Collatoren an einem Orte sein ivürden. Ich glaube darin liegt nichts Neues- Ganz abgesehen davon, daß der Stadtrath das Collaturrecht nur sm- Auftrage der Gemeinde ausübt --- es ist das meine Auffassung —, so haben wir Derartiges schon. Ich will ganz davon absehen, daß es große Dörfer giebt, die aus ein, zwei, drei Rittergütern bestehen, von denen jedes, z. B. Ober-, Mittel- und Niederhalbendorf oder wie sie sonst heißen mögen, für sich eine Kirche und -wieder jede Kirche, ungeachtet sie in einem zusammenhängenden Orte sich befinden, ihren eigenen Patron hat, so haben wir auch in Städten ähnliche Vorgänge, z. B. in Leipzig. Dort steht das Collaturrecht an den Schulen, wie an den Kirchen dem Stadtrath zm In Leipzig hat sich im Jahre 1803 eine eigene Armenversorgungsbehörde, die Armenanstalt con- stituirt. Diese hat eine Armenschule gegründet und es hat an dieser Armenschule das Collaturrecht nicht der Stadt rath, sondern die, Armenanstalt und der Vorstand übt sein Collaturrecht ganz selbständig und unabhängig vom Stadt- rathe aus. So gut wie das auch nicht die geringsten Mißverhältnisse herbeigeführt hat, kann ich mir auch denken, daß der Stadtrath über 18 bis 20 geistliche Stellen das Collaturrecht ausüben könne; dessenungeachtet aber bei ein paar anderen Stellen dieses Recht ohne jede Jnconvenienz der Gemeinde selbst zuzugestehen wäre. Meine Herren, was mit dem Eintritt dieser Kirchenvorstande sich Neues gestalten wird und muß, habe ich schon oft angedeutet. Das werden wir, wenn wir nicht zu früh sterben, insge- sammt noch erleben. Kammerherr v. Zehmen: Wenn.ich den Herrn Re- gierungscommissar recht verstanden habe, bezieht er den letzten Theil unter Nr. 1 des §. 52 von „Wenn jedoch" bis „Kirchenregimente zu" blos darauf, wenn in der selben Parochie verschiedene Kirchengebäude erbaut wer den ohne Abtrennung einer besonderen Kirchengemeinde. Ich hoffe, ich habe es recht verstanden. Wenn das der Fall ist, muß ich bekennen, daß ich durch die Entgegnung des Herrn Bürgermeisters Koch meine Bedenken nicht er ledigt finde, daß Unzuträglichkeiten und Uebelstände daraus entstehen müssen, wenn bei zwei Kirchengebäuden, die zu einer und derselben Parochie gehören, verschiedene Patrone und Collatoren sind. .Das Patronatrecht in derselben Kir- chengemeinde läßt sich doch unmöglich in Stücke zerreißen und zertheilen; es muß in einer Hand sein. Bei Ab trennung in verschiedene Gemeinden können dagegen die Patronat- und Collaturrechte allerdings sehr gut verschie den sein. Die Verhältnisse bei Stiftungsschulen scheinen mir nicht maaßgebend zu sein. Ich muß bemerken, daß in dem Vorschläge des Herrn Commiffars zur letzten Abtei lung des §. 52 unter Nr. 1 außer von den StädteN, wo die Städteordnung eingeführt ist, auch noch von anderen Orten die Rede ist und daß dort der Kirchenvorstand das Patronat- und Collaturrecht ausüben solle; also doch auch der Fall angenommen ist, daß in einer und derselben Pfarr gemeinde, wenn verschiedene Kirchengebäude in derselben er baut werden, in der einen der seitherige Patron, in der anderen der Kirchenvorstand Collator sein. soll. Die Sache scheint mir nicht überall recht klar zu fein, nicht zu passen. Ich halte die Fassung, die die Deputation vorgeschlagen hat, doch für die allereinfachste und richtigste. Königl. Cvmmifsar Vr. Hübel: Ich bin abermals von Herrn v. Zehmen mißverstanden worden; denn meine Ansicht geht eben dahin, daß in dem Falle, Wenn ein Lheil der Kirchengemeinde aus der Parochie ausscheidet und eine neue Kirche baut, damit aber, wie der Herr Oberhofprediger vr. Liebner dies ganz treffend ausdrückte, ein neues Pfarr-
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