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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 124. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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3362 hinausgehettden Absicht besieht und eine an sich zu bestrafen, wenn mit ihrer Veröffentlichung der That- strafbare Handlung durch eine etwaige gute Absicht bestand einer strafbaren Handlung verbunden ist. Daß nicht entschuldigt wrro. auch die Majorität in diesem Falle eine Bestrafung für Ich glaube, hieraus geht klar hervor, daß bei Anwendung zulässig hält, hat sie in ihrem Berichte bereits augedeutct. des Artikels 128 eben nur auf die Handlung selbst etwas Die neue Redaction der bercgten Artikel aber glaubte sie ankommt und Nichts oder wenig auf die Absicht. Es ist der königl. Staatsregierung überlassen zu sollen; doch will mir nun freilich bei der Berathung der Deputation ein- ich ausdrücklich nochmals erwähnen, daß für Art. 127 gehalten worden, es solle gcu nichts auf die Absicht an- eineFassung genügen würde, welche sich darauf beschränkte, kommen, es sei Zeder, der sich der Presse bediene, ver pflichtet, zuvor zu überlegen, ob seine Aeußcrungen nach- i theiligc Folgen haben könnten und habe er dabei die erforderliche Vorsicht verletzt, so sei es auch recht und Lillig, daß er bestraft werde. In Krug's Commentar wird sogar bei Artikel 128 auf die zu Artikel 46 gemachte, an sich ganz richtige, jedoch hierher nicht ganz paffende Be merkung verwiesen, daß, wenn der Verbrecher den ein getretenen Erfolg habe vorausfehen können oder müssen, dann auch seine Bestrafung zulässig sei. Nun wird cs aber freilich hier bei diesem Artikel fürViele sehr schwierig sein, den Erfolg, den die Handlung möglicherweise haben kann, vorauszuseheu, weil sich dieser Erfolg nicht nach der eigenen inneren Ueberzeugung des Handelnden selbst bestimmt, sondern erst nach der snbjcctiven Auffassung eines Dritten, des Richters nämlich, eintritt, der wieder seinerseits zu erwägen hat, ob die von ihm für strafbar befundene Aeußerung geeignet erscheint, den im Artikel selbst bezeichneten weiteren Erfolg herbeizuführen. Es liegt also auf der Hand, daß die Presse bezüglich dieser Artikel lediglich dem subjectiven Ermessen des Richters Preisgegeben ist und wenn ich auch zugeben will und muß, daß die Art. 127 und 128 nicht blos für die Presse bestimmt sind, so ist doch nicht zu leugnen, daß der, wel cher die Presse benutzt, mehr als jeder Andere in Gefahr steht, der Strenge dieser Artikel zu verfallen. Die Grund lagen der Staatsverfassung zu untergraben, liegt eben so wenig in der Absicht der Petenten, wie in der der Ma jorität. Eine solche Voraussetzung würde vielleicht be gründet erscheinen, wenn die Majorität beantragt hätte, daß jene Artikel ganz aufgehoben werden sollten; dies ist aber nicht der Fall, sie wünscht vielmehr nur eine prä- cisere Fassung derselben, welche das subjectivc Ermessen des Richters auf das möglichst geringste Maß beschränkt. Persönlich bin ich allerdings derMeinung, daß dieRechts- institutc der Ehe, der Familie und des Eigenthnms eines so besonderen Schutzes nicht bedürfen. Ich theile in dieser Beziehung alle die Ansichten, welche von meinem geehrten Freunde, dem Abg. Mammen, ausgesprochen worden sind und ich will deshalb meine Auffassung hier nicht weiter begründen. Blos abweichende Ideen, welche bezüglich dieser Rechtsinstitute kundgegeben werden, straf bar finden zu wollen, liegt wohl nicht im Sinne des Herrn königl. Commissars. Ideen werden am besten wie der durch Ideen bekämpft und jedenfalls sind lie nur dann „verhöhnende Aeußcrungen oder Aeußcrungen, welche zu öffentlichem Aergcrniß gereichen", als strafbar zu be zeichnen. Daß eine solche Fassung möglich und keiner Mißdeutung ausgesetzt ist, beweist die Fassung von Art. 232 des Strafgesetzbuches. Nach der gegenwärtigen Fas sung des Art. 127 darf z. B: Niemand aussprcchen, daß das Duell unter Umständen lobenswerth oder geboten sein könne, worüber doch erst vor Kurzem in dieser Kammer lange Debatten stattgefundcn haben; ferner darf Niemand einen Soldaten, der gegen den ausdrücklichen Befehl seiner Vorgesetzten, also aus Ungehorsam eine That begangen hat, welche dem Staat oder der Armee zur Rettung diente, wegen dieser That loben und was dem ähnliche Beispiele mehr sind. Was den Art. 128 betrifft, so ist die Majo rität der Meinung, daß man sich darauf beschränken könne, Schmähungen und Beleidigungen den Behörden und staatsrechtlich bestehenden Körperschaften mit beson derer Strafe zu bedroben; denn sie glaubt, daß hierdurch für die Unverletzlichkeit der Behörden alle Sicher heit gegeben ist, welche nur immer die köuigl. Staats regierung verlangen kann. Auch dies ist übrigens im Berichte bereits hinlänglich ausgesprochen worden und ich will mich zum Schlüsse daher nur noch ausdrücklich gegen die Auffassung verwahren, als ob die Majorität die Absicht gehabt habe, die entsprechenden preußischen und bairischen Bestimmungen zur unbevingtcn Nachahmung zu empfehlen. Bei allen zeitherigcn Berathnngcn über diese Artikel und die darauf bezüglichen Petitionen ist von fast allen Seiten, selbst von Seiten der Staatsregiernng aner kannt worden, daß die Fassung der Artikel eine vieldeutige sei. Die Majorität wünscht weiter Nichts, als eine präeifere Fassung; sic hat der Regierung durch einen bestimmt formulirten Antrag nicht die Hände binden wollen; aber ich sollte doch meinen, daß ihr Wunsch nach einer bessern Form der Artikel genügend gerechtfertigt er scheinen müsse. Ich möchte daher die Kammer dringend bitten, den Anträgen der Majorität ihre Zustimmung nicht zu versagen. Bei dieser Gelegenheit will ich noch auf eine Aeußerung zurückkommen, die bei der allgemeinen Debatte von dem Abg.Dörstling gcthan worden ist. Der selbe fand, ich kann wohl sagen, zu meinem Erstaunen, die Preßstrafgesetzgebung Sachsens nicht hart genug. Nun, meine Herren, wenn dieselbe ihm nicht hart genug ist, so kann heute der Herr Abg.Dörstling allerdings consequenter- wcife, namentlich bei dem vorliegenden Theil des Berichtes
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