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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 124. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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mir erlauben werde, im Zusammenhänge vorzutragcn. Was die weitere formelle Behandlung des Berichts be trifft, so werde ich von jetzt an bei jedem Punkte nach Vortrag des Majoritätsgutachtens mit kurzen Worten er wähnen, welche Anträge hierzu von der Minorität gestellt worden sind. Ich fahre nun S. 530 fort: Zu 6 (soweit es fick um den zweiten Absatz von 22 des Prcßgcsctzcs handelt), zu 7 (soweit der bezüg liche Antrag auf sich beruhen soll), zu d, zu 1 1 und zu 14 tritt die Minorität den Vorscblägen der Majorität bei. Anlangcnd die von der Majorität befürworteten Anträge der Petenten unter 3, 4, 5, 6 (soweit es sich um Abänderung des ersten Absatzes von §. 22 des Preß gesetzes handelt), 9, tu, so hält auch die Minorität, ohne die Motivirung der Majorität sich allenthalben aueignen zu wollen oder zu können, dieselben, wenn nicht über haupt, so doch unter gewissen Modifikationen, für zu lässig und beziehentlich für mehr oder minder wünschcns- werth. Sic sind aber theils so untergeordneter Bedeutung, theils haben die davon betroffenen Bestimmungen des Prcßgcsctzcs infolge der konstanten Anwendung der letz teren Seiten der Negierung zu erheblichen Beschwerden seither so wenig Veranlassung gegeben, daß die Mino rität den oben erwähnten allgemeinen Rücksichten auf die Lage und die Aufgabe der Gesetzgebung gegenüber sich nicht bestimmt finden kann, um ihretwillen einem An träge auf sofortige Revision des Prcßgcsctzcs bcizustim- mcn. Sie schlägt daher vor: die unter den letzterwähnten Ziffern begriffenen Anträge der Petenten der Staatsrcgicrung bei einem künftig etwa gebotenen Anlasse zu einer Revision des Preß gesetzes zur Erwägung zu empfehlen. Denselben Vorschlag wünscht sie, indem sie im klebrigen (Abänderung von §. 13 b des Prcßgcsctzcs) be züglich der Bitte der Petenten unter 12 dem Votum der Majorität beitritt, soweit cs sich um Herabsetzung der jetzt bestellenden Eautioucn handelt, den dort (S. 523 des Berichtes) von dcr Majorität sub a und b gestell ten Anträgen substituirt zu sehen. Wenn ferner die Majorität die Anträge dcr Peten ten snk 7 und 13 (Wegfall der Beschränkung des Hausi- rcns mit Preßcrzcugnisscu, sowie dcr Beaufsichtigung dcr Leihbibliotheken) wenigstens zum Thcil befürwortet, so schlägt dagegen die Minorität vor: die Petition bezüglich dieser Punkte, auch soweit sic von dcr Majorität zur Berücksichtigung empfohlen sind, auf sich beruhen zu lassen, « indem nach ihrer Ansicht die bestehenden Vorschriften, die wenigstens, was das Hausircn betrifft, sich in ähn licher Weise auch anderwärts vorfiudcu (vergl. 13 des Ladcnschen Prcßgcsctzcs: „das Hausircn mit'Druckschrif ten ist verboten. Den Polizeibehörden bleibt Vorbehal ten, für bestimmte Schriften besondere Erlaubnis zu cr- theilcn"), sich als nützlich erwiesen haben und durch das Bedürfniß gerechtfertigt erscheinen. Abg. Lorenz: Ich werde natürlich für den Antrag dcr Majorität stimmen, zu dessen Bekräftigung ich nach den im Berichte nicdcrgelcgtcn, so schlagenden und klaren Gründen nichts mehr bcizufügcn wüßte. Ich werde mir aber erlauben, beidicserVeranlassung auf ein Vorkommnis aufmerksam zu machen, welches der geehrten Kammer-aus dcr bereits erfolgten Vorlesung des Berichts über die das Uhlig'schc Sountagsblatt betreffende Petition bekannt ge worden ist. In diesem Berichte sagt die geehrte vierte De putation, daß sie gewünscht habe, sich überzeugen zu kön nen, ob ein vor 13 Jahren ausgesprochenes Zeitungsvcr- bot auch gegenwärtig noch am Platze sei. Die vierte De putation habe deshalb die Staatsrcgicrung ersucht, ihr die neueren Jahrgänge des verbotenen Blattes zur Verfügung zu stellen und es sei ihr von dcr Negierung die Antwort geworden, daß letztere sich außer Stande befinde, diesem Gesuche zu willfahren, weil die Negierung das Blatt fer ner nicht mehr gehalten habe. Meine Herren, das muß ich gestehen, das geht mir über das Maß des Glaublichen hinaus. Man verbietet eine Zeitschrift, man entzieht da mit einer mehr oder minder großen Zahl dcr Bevölkerung, eine ihr bedürftige geistige Nahrung, man schädigt am Ver mögen, wenn auch keinen Sachsen, so doch andcrcDeutsche oder meinetwegen auch Ausländer und läßt die Dinge nun ruhig gehen. Die Regierung freut sich des gelunge nen Werks und legt im klebrigen die Hände in den Schoojst Mir scheint aber, daß cs in dcr Pflicht der Negierung liege, die Interessen der Bevölkerung überall zu wahren, auch dahin zu wahren, daß sie dem Volke eine ihm oder auch nur einem Theile desselben angenehme Lectürc nicht länger vorenthält, als wie dies dcr Auffassung der Negie rung nach zum allgemeinen Staatswohle dringend noth- wcndig sei. Statt dessen läßt man das Blatt ruhig fort erscheinen und kümmert sich nicht weiter darum. Wir haben erst hören müssen, wie cs wohl erlaubt sei, daß sich die lleberzeugungen im Laufe dcrJahre ändern. Ist es da her nicht denkbar, daß anch die Strafbarkeit einer Zeit schrift sich ändere? Warum wendet man den Grundsatz nicht auch hierin an? Warum verfolgt man nicht mit Aufmerksamkeit das fernere Erscheinen eines wegen eines eoucrctcn Falls einmal verbotenen Blattes? Erlauben Sie mir, daß ich die Sache hcrumdrchc. Denken Sic den Fall, daß die Verwaltungsbehörde ein Blatt, ein inländi sches Blatt dem Staatsanwaltc dcnuncirte, daß aber ein richterliches Verurtheilen dieses Blattes nicht zu erzielen gewesen wäre. Nun, wir können sicher sein, mit welch großer Aufmerksamkeit, mit welchem Späherblicke die Ne gierung das in seiner Tendenz mißliebige Blatt verfolgen und das zu erreichen suchen würde, was im ersten Falle nicht gelungen wäre. Die Gerechtigkeit scheint dafür zu sprechen, daß überall mit gleichem Maße gemessen werde und inZukunft, wenn mein sehnlicher Wunsch, dergleichen Verbote ganz aus dem Gesetz hcrauszubringen, nicht in Erfüllung gehen sollte, wenn dieser exorbitante Zustand fortbcstehcn bleiben sollte, so möge die Negierung wenig stens beflissen sein, verbotene Blätter sich anzuschaffen und zu lesen, um den Zeitpunkt wahrzunehmcn und zu bestim-
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