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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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verbände auch eine Abänderung der schon vorher gebil deten Heimathsbezirke zur Folge haben konnten. Wollte man der von der Zweiten Kammer beliebten Auslegung des §. 3 des Heimathsgesetzes sich anschließen, so müßte man auch Mittel und Wege anzugeben wissen, wie den Heimathsgemeinden aufgeholfen werden könne, welche unbestritten außer Stanoe sind, aus eigenen Mitteln selbst den mildesten Anforderungen in Betreff der Verwaltung ihres Armenwesens nachzukommen und ihren Armen Unterkommen zu gewähren. Möglich, daß die Ausführung des sufi IV gedachten Antrages solchen verarmten Gemeinden Unterstützung bringt; jedenfalls wird dieselbe aber noch mehrere Jahre auf sich warten lassen. Der Deputation gegenüber hat der königl. Commissar sich noch in folgender Weise ausgelassen: „Tendenz der Disposition im zweiten Absätze von Z. 3 des Heimathsgesetzes ist, solchen kleinen Gemeinden, die als selbständige Heimathsbezirke nicht lebensfähig sind, die Erfüllung ihrer Obliegenheiten in Betreff der Verwaltung ihres Armenwesens und die Be schaffung der dazu erforderlichen Geldmittel' zu er leichtern. Man hat dabei vorzugsweise an gemeinschaftliche Armenhäuser zu denken, deren Herstellung, Einrich tung und Verwaltung selbstredend einen ungleich ge ringeren Aufwand verursacht, als der Gesammtbetrag des bezüglichen Aufwandes für die dadurch in Weg fall gebrachten einzelnen Armenhäuser. Die Nothwendigkeit, nachträglich die vom Gesetze selbst dringend empfohlene Vereinigung kleinerer Nach bargemeinden zu gemeinschaftlichen Heimathsbezirken zwangsweise vorzunehmen, ist wiederholt schon an die Behörden herangetreten. Es sind dies meist-Fälle gewesen, in welchen die später - erst ungeordnete Combination schon zur Zeit der erstmaligen Bildung der Bezirke angezeigt war; damals aber, gleichviel aus welchem Grunde, nicht vorgenommen worden ist; in einzelnen Fälle»: aber waren auch nach und nach in der ursprünglichen Lebensfähigkeit der fraglichen kleinen Gemeinden als selbständige Heimathsbezirke solche Veränderungen ein getreten, daß nur in der von dem Gesetze empfohle nen Maßregel der Combination ein radikales Mittel zur Abhülfe der nach und üach hervorgetretenen Uebel- stände zu erkennen war. Sollte in solchen Fällen den Regierungsbehörden die Füglichkeit entzogen sein, von der Disposition des ß. 3 des Gesetzes nachträglich noch Gebrauch zu machen, so müßte dieselbe dem Fvrtwuchern der die öffentliche Wohlfahrt untergrabenden Uebelstände da ruhig zu sehen, wo energisches Einschreiten dringend nöthrg. Eine derartige Auslegung hätte nur unter der doppelten Voraussetzung Anspruch -auf unbedingte Beachtung, daß mit der erstmaligen Bildung der Heimathsbezirke allenthalben etwas absolut Gutes und Wichtiges geschaffen worden wäre und daß nach trägliche Veränderungen in den maßgebenden Vcr- hältnisfen unbedingt ausgeschlossen seien. Weder das Eine, noch das Andere trifft aber zu. Selbstverständlich ist, daß nur in solchen Fällen von der »nehrberegten Disposition Gebrauch zu machen ist, in welche»: anders, als eben durch die Combination den eingerisscnen Uebelstände»: radicale Abhülfe nicht geschaffen werden kann und auch dann nur nach dem vorherigen Versuche einer gütlichen Vereinigung Nieter den Betheiltgten, sowie, soweit nöthig, unter gleich-' zeitiger Ausgleichung der gegenseitigen Interessen. Gegen die auf zwangsweise Combination lautende Entschließung der Regierungsbehörden steht dann jeder Zeit der Weg ves Recurscs an das Ministerium, be ziehentlich der der Beschwerde über das Letztere bei den Ständen offen. Die Deputation muß wohl zugeben, daß durch eine zwangsweise Vereinigung mehrerer Heimathsbezirke der einen oder, der andern, in der beregten Beziehung bis her selbständige»: Gemeinde»:, welche durch gehörige Zucht und Ordnung, durch Genügsamkeit ihrer Mitglieder oder sogar durch rechtzeitige Aufwendung erheblicher Kosten die überhandnehmende Verarmung in ihrer Mitte verhütet haben, mit einem Male eine nicht unbedeutende Armenlast aufgebürdet werde»: kann. Die Voraussetzung der. Deputation aber, daß die Regierungsbehörde»: nur in besonders dringenden Fällen und zwar unter möglichster Ausgleichung der gegen seitigen Interessen von jener Befugniß Gebrauch ge macht Haber: und weiter Gebrauch mache»: werden, hat durch die vorstehende Auslassung Seite»: der Regierung Bestätigung gefunden. Die Deputation schließt sich daher auch der Aus legung von A. 3 des Gesetzes an, vor: welcher bisher die Regierung ausgegangen ist. Was nur: den vorliegenden Fall anlangt, so bleibt nur noch zu beurtheilen, ob die Heimathsgemcinde Crellenhain wirklich außer Stand ist, ihrer Obliegen heit in Betreff der Armenpflege nachzukvmmcn und ob nicht ein geeigneteres Mittel zu derer: Unterstützung vorhanden, als die zwangsweise Vereinigung mit den Gemeinden Altmügeln und Bcruiitz. Sowohl dem Heimatbsbezirke Crellenhain, als auch dem von Altmügeln, ist es bis jetzt, selbst bei sehr mäßigen Armenanlagen, gelungen, den gestellten An forderungen zu genügen, und ist kein Grund vorhanden, für die Zukunft eine größere Armenlast zu befürchten, im Gegentheil ist, nachdem sich die fraglichen Gemeinden dein Bezirksvereine in Tochnitz angeschloffen, auch schon einige Familien in dein dastgen Zwangsarbeitshause ausgenommen worden sind, wohl eine geringere Be legung der betreffender: Armenhäuser und überhaupt eine Besserung des Armenwesens zu verhoffen. Die Calamität, welche den Anlaß zu der zur Beschwerde gezogenen Vereinigung der Bezirke fast lediglich gegeben hat, liegt in der ungenügenden Beschaffenheit der fraglichen Armen häuser. Jedes derselben besteht nur aus 2 Stuben uns dem Bodenräume; das von Crellenhain ist ungedielt, überhaupt in einem Zustande, welcher eine sehr kost spielige Reparatur erfordert, weshalb und wegen der bisherigen übermäßigen Belegung — 1862 wurde es von 26 Personen bewohnt — ein auf loost Thlr. circa veranschlagter Neubau in Aussicht genommen worden ist. Crellenhain selbst besitzt keinen Bauplatz dazu, das jetzige Armenhaus steht schor: auf Grund und Boden des Kammerguts Mügeln. In wenig besserem Zustande befindet sich das Armenhaus in Altmügeln; dasselbe hatte 1861 12 Bewohner, im folgender: Jahre 9 Bewohner.
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