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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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Referent Kammerhcrr von Metzsch: Blos zur Vervollständigung der vorliegenden Beschwerde habe ich dem bereits gestern vorgetragenenDeputationsberichte noch Folgendes hinzuzufügen. Es ist, nachdem der Bericht be reits signirt war, von mehreren Gemeinde»erständen, be ziehentlich Gemeindegliedern, Begüterten und Gastwirthcn zu Blasewitz, Strießen, Seidnitz, Gruna, Reik, Gohlis, Dobritz, Laubegast und Lenken eine Eingabe an die Erste Kammer gelangt, in welcher sie erklären, daß sie im In teresse der Glaubwürdigkeit und der Autorität der öffent lichen Organe und Behörden des hiesigen Bezirks der vom Gasthofsbesitzer August Wilhelm Zentzsch in Tolkewitz an die Kammer eingereichten Beschwerde beitreten. Diese Beitrittserklärung ist sehr kurz und ich erlaube mir, sie Ihnen vorzütragen: „Durch die in hiesiger Gegend großes Aufsehen erregende Concessionsertheilung an den Fleischermeister Kleppcl in Tolkewitz erachten sich auch alle die Ge meinden gefährdet, welche Reiheschankrechte besitzen und und künftig in die Lage kommen können, solche zu verkaufen; denn durch dergleichen Maßregeln werden solche Rechte vollständig werthlos. Was soll man im Publicum glauben, wenn die übereinstimmenden Gutachten der Gemeindever tretung, der Ortsobrigkeit, des Friedensrichters, der königl. Amtshauptmannschaft und der königl. Kreis- direction plötzlich durch einen dictatorischen Ausspruch der obersten Verwaltungsbehörde für unbeachtlich, zu gleich aber auch für unzuverlässig erklärt werden und einer solchen Uebcreinstimmung competenter Organe ein dilatorischer Befehl entgegengesetzt wird! Die Unterzeichneten schließen sich daher im In teresse der Glaubwürdigkeit und Autorität der öffent lichen Organe und Behörden des hiesigen Bezirks der vom Gasthofsbesitzer August Wilhelm Zentzsch in Tolke witz an eine hohe Kammer eingereichten Beschwerde allenthalben an." , Die Deputation hat geglaubt, diese Eingabe formell zurück weisen zu müssen und zwar auf Grund der Bestimmungen der Landtagsordnung §. 115 sud «, wo es heißt: „Beschwerden Und Petitionen sind unzulässig: o) wenn sie im Namen oder in Angelegenheiten eines Dritten angebracht werden." Es liegt hier offenbar der Umstand vor, daß sich die Pe tenten in die Angelegenheit eines Dritten eingelassen und vonFällen gesprochen haben, die noch gar nicht eingetreten sind und wo ihrerseits zu einer Beschwerde noch keine Veranlassung vorhanden ist. Die Deputation glaubte also, daß. auf Grund §.115 sud o die Beschwerde als formell unstatthaft zurückzuweisen sei und hat Solches der hohen Kammer anzuzeigen. . Präsident von Friesen: Es wird bei dieser An zeige wohl zu bewenden haben. — Herr Regierungs- commissar! Königl. Commissar von Pflugk: Die geehrte De putation ist am Schluffe des gestern verlesenen Berichts über die Beschwerde, resp. Petition des Gasthofsbesitzers Zentzsch zu dem Anträge gelaugt: „Die Beschwerde, resp. Petition rc. Zentzsch's auf sich beruhen zu lassen." Die Negierung ist damit vollkommen einverstanden, wenn auch nicht aus Rücksicht auf die gesetzliche und rechtliche Unver meidlichkeit, welche die geehrte Deputation zu diesem An träge geführt hat, sondern weil die Regierung diesen Schlußantrag für durchaus dem Gesetze, dem Rechte und der Billigkeit entsprechend erachtet. Nur mag hier gleich noch die Bemerkung hinzugefügt werden, um nicht Erwar tungen zu erregen, die sich nicht realistren würden, daß im vorliegenden Falle keine Veranlassung für das Ministe rium vorhanden ist, von der Bestimmung im §. 42 des Gewerbegesctzes durch Zurückziehung der dem Kleppel er- theilten Concession Gebrauch zu machen. Da, wo die fac- tischcn Momente so klar und deutlich vorliegen, wo sie vollständig actenmäßig uachgewicsen sind, kann die Be hauptung einer Täuschung der Behörden in Bezug auf die thatsächlichen Verhältnisse nicht aufgestellt werden. Unter diesen Umständen würde hie Negierung eigentlich keinen Anlaß haben, in der Sache weiter das Wort zu ergreifen, wenn nicht die geehrte Deputation, was dieselbe wohl selbst kaum verkennen dürfte, das Verfahren des Ministe riums in dicserAngelegenheit mit einer ziemlichen Schärfe benrtheilt und wenn nicht bei der gestrigen Verhandlung eine gleiche Reprobation von einem sehr geehrten Redner in Bezug auf dieses Verfahren stattgefunden hätte. Es liegt in der Natur der Sache, daß dies ohne eine Erwide rung Seiten des Ministeriums nicht gelassen werden kann. Der Regierung ist es ohne Zweifel eine sehr erfreuliche Wahrnehmung gewesen, daß die geehrte Deputation — und mit dem Berichte derselben erlaube ich mir mich zu nächst zu beschäftigen — so entschieden für die Autorität der Obrigkeiten und die Stellung derjenigen Regierungs organe, welche mit der Bevölkerung direct am meisten zu verkehren haben, in die Schranken tritt. Es war der Re gierung diese Wahrnehmung doppelt erfreulich, weil Nie mand mehr, als sie selbst, speciell das Ministerium des Innern, was sein Departement anlangt, von der Noth- wendigkeit überzeugt sein kann, diese Autorität zu wahren und diese Stellung aufrecht zu erhalten. Jndeß muß die Regierung freilich bekennen, daß ihr der gegenwärtige Fall überhaupt nicht so zu liegeu scheint, um ein derar tiges Eintreten zu motiviren; denu um was handelt es sich denn? Einfach darum, daß das Ministerium des In nern innerhalb seines verfassungsmäßigen Wirkungskreises nach anderweiter Erwägung eine Entschließung gefaßt hat, die allerdings mit der Auffassung der Unterbehörden und befragter anderer Organe im Widerspruche steht. Das Recht dazu verkennt die geehrte Deputation selbst nicht und es handelt sich also nur darum, ob die Specialitäten des Falles dazu angethan sind, diese Resolution zu recht fertigen. Ich will die hohe Kammer nicht mit einer noch-
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