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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 918-1175.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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dürfen höchstens acht Tage inne liegen. Zn Fällen, welche Beschleunigung erfordern, können die Parteien mündlich mit kürzerer Frist und selbst zum sofortigen Erscheinen geladen werden, wobei ihnen der Grund der Ladung blos im Allgemeinen eröffnet en werden braucht. §. 923. Bei der Ladung zur Tagfahrt sind die Parteien zu benachrichtigendaß sie in derselben Beweis wie Gegen beweis und, wenn es blos einer Bescheinigung bedarf, diese wie die Gegenbescheinigung anzutreten, die zum Beweise oder zur Bescheinigung zu benutzenden Urkunden zur Stelle zu bringen, stnd die sofortige Aufnahme des Beweises oder der Bescheinigung, .soweit, dieselbe möglich, zu gewärtigen haben. Zugleich ist ihnen zu eröffnen, daß sie in der Tagfahrt Zeugen, und wenn sie sich, über einen Sachverständigen vereinigt haben, auch diesen zur Abhörung vorstcllen können. §.924. Dem Beklagten ist unbenommen', vor oder in der Tagfahrt eine schriftliche Beantwortung der Klage oder des' gegnerischen' Antrages einzureichen. > 4. 925. . ' , Die Sache ist ohne Unterbrechung durch ein Er- kenntniß über proceßhindernde. Einreden oder Neben streitigkeiten bis zum Enderkenntnisse zu verhandeln. ff 929. ffff . . ' '' Äer Richter hat in der Tagfsthrffdie Porträge der Parteien zu leiten,' auf Vollständigkeit derselben hinzu wirken, Unbestimmtheiten und' Dunkelheiten in denselben durch Fragen aufzuklärcy, erforderlichen Falles zurAn- trctung, des. Beweises und Gegenbeweises, der Bescheini gung mnd Gcgcubcschcinigung aufzufordcrn, auch dabei die Thatsacheu, deren Beweis oder Bescheinigung einer Partei obliegt, zu bezeichnen, Und möglichst dafür zu sorgen, daß die Aufnahme der erheblichen Beweis- oder Bescheinigungsmittel sofort stattfiNdc. Wird, eine neue Tagfahrt nvthig , soffst dieselbe sofort mündlich anzusetzen, ' ' ' ff ^ffff §.'927-, ff , ,, ff - ' . ffffff Zu dem Beweist durch sachverständige Wahrnehmung, oder,,Bestrtheilung ist nur Ein.Sachverständiger zulässig. ff,, ff.. 928. 'ff 'ff :ff- " Hat ffiüe'Partei die in ihrem Besitze befindlichen Urkustddü, ffvelchd sicffüm Beweise oder zuffBescheinigung benutzen will, nicht' Mit zur Stelle'gebracht, so muß Äöar' auf ihr Verlangen zu deren Vorlegung eine andere Täg- fahrt anberaumt werden, sie hat aber, wenn die neue Tagfahrt nur aus diesem Grunde uöthig wird, die Kosten derselben zu erstatten-! > ff ! §.929. ' WiddhrhörstellUtig gegen Versäumung an, rinem Be weist oder Gegenbeweise' Md .Wiedereinsetzung in' 'den vorigen Stand hat'nicht statt. ". ,, , ^'9^0-, ' - ' Baö Erkenutniß ist str d^ff^ffgeff in dasffüber die, Verhandlung niedergeschriebene Protokoll äuszunelstncu. Eine Ausfertigung desselben in der in §. 224 bestimmten Maße, hat. Nur stach wenn zur Verkündung eine besdn- dere Tagfahrt angesetzt wird, ff- r ' §- 931. Wenn die Parteien sich einem durch einen Eid be dingten Erkenntnisse sogleich nach dessen Verkündung un terwerfen, so kann, dafern sie darüber einverstanden sind und das Gericht die Zustimmung giebt, sofort zur Lei stung des Eides geschritten werden. §.932. Gehört ein im abgekürzten Verfahren zu verhandeln der Rechtsstreit vor ein Collegialgericht, so hat die Ver handlung nicht in collegialer Sitzung, sondern vor einem Mitgliede des Gerichtes statt. Vergl. jedoch §. 1033. §. 933. ' ZM abgekürzten Verfahren findet das abgekürzte Appellationsverfahren statt. - §.934.. i Die Parteien können sich Mit Zustimmung des Ge richts vereiUigett, daß Forderungen, welche ihrem Werth- betrage nach oder wegen Unschützbarkeit zur Verhandlung in das ordentliche Verfahren gehören, im abgekürzten Verfahren verhandelt werden. An der Zuständigkeit des Gerichtes für den Rechtsstreit wird durch eine solche Ver einigung etwas nicht geändert und es treten solchenfalls die Vorschriften des §. 932 ein. Kapitel XXIV. Mahnverfahren. ff §-935. . , Wegen Forderungen auf eine, dem Betrage oder den . beanspruchten mehreren Beträgen nach nicht über fünf hundert Thaler ansteigende Geldsumme kann der Gläu biger bei dem Gerichte, vor welchem der «Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, auf Erlassung eines Zah- lungsgebotes antragen. Betrifft die Forderung eine Handelsschuld, so ist für das Mahnverfahren jedes Han delsgericht im Bezirksgerichte in dessen gerichtsamtlichem Bezipke und jedes Gerichtsamt außerhalb, des Bezirks gerichtes als Handelsgericht in, seinem Bezirke zuständig. ! ' . " 7 ' 'ff'" '§.936.' ff ff'" ' ff' ' Der Antrag muß enthalten den Namen uüd den Wohnort des Schuldners, den Grund und die EntstehuNgs- z'eit der Forderung, den Betrag,- sowie'bei zweiseitigen Verträgen die Gegenleistung'und Mi Zinsen die Zeit, auf welche dieselben beansprucht werden. . ff - - ' §. 937. ! 7 ,' ' ff ff ff - Das Gericht hat dasffZahlungsgebot zu versaäen, wenn ihm bekannt isst ' Iffdaß zwischen dem Gläubiger und denn Schuldner j über die Forderung bereits rin Proceß obschwebst ; 2. - daß- der Schuldner -in den bei irgend einem'Gerichte ! gehaltenen Acten dem Gläubiger gegenüber der -Fot-- ! - dcrung'widersprochen hat, odev > 7ff '> .ff ' ' 3. daß der Schuldner sich im -CvNcurse befindetff ff'' i §.938. , ! Auf einen statthaften Antrag erläßt das Gericht ast dell Schuldner' unter ZUfertigung' des Antrages ein .schriftliches' Gebot-' innerhalb" vierzLyntägiger, von -Zu-! fiellung des Gebotes! an -zu rechnendet Frist bei Bermest' duüg des VollstreckUngsvevfahrens'entweder den GM-' biger wegen -dev Förderung« sammtZinsen und-Ko'stenff wenn solche verlangt werden, zu befriedigen, oder-dest
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