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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 918-1175.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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§. 1049. Der Klagantrag wird darauf gerichtet, den Auf geforderten für schuldig zu erkennen, den behaupteten Anspruch innerhalb einer Frist Lei Strafe des Verlustes desselben mittelst Klage geltend zu machen. Die Frist ist nicht unter vier Wochen zu bestimmen und kann auf Ansuchen, auch ohne Einwilligung des Gegners, ver längert werden. 8- 1050. Der Aufgeforderte kann die Klage vor einem andern für dieselbe zuständigen Gerichte als dem, vor welchem die Aufforderung erfolgte, anbring en. 8.1051. Wenn der Aufgeforderte innerhalb der Frist die Klage nicht erhoben hat, so wird auf Antrag des Auf fordernden der für diesen Fall angedrohte Rechtsnachtheil mittelst Versäumungserkenntnisses ausgesprochen. §. 1052. Wird die vom Aufgeforderten erhobene Klage als vor das Gericht, bei welchem sie angebracht wurde, nicht gehörig oder als unschlüssig verworfen, so hat der Auf- gesvrderte, ohne daß es einer besonderen Auflage bedarf, innerhalb dreißig Tagen, von Rechtskraft des Erkennt nisses an gerechnet, den behaupteten Anspruch bei Ver lust desselben Lei dem zuständigen Gerichte oder mittelst schlüssiger Klage geltens zu machen. Dieser Verlust ist eintretenden Falles durch Versäumungserkenntniß aus zusprechen. §. 1053. Macht der Gläubiger eine durch Bürgschaft ver sicherte Forderung zur Verfallzeit nicht geltend, so kann der Bürge ihn auffordern, wider den Hauptschuldner Klage zu erheben. Die Aufforderung ist bei dem Ge richte, bei welchem der Gläubiger seinen allgemeinen Ge richtsstand hat, anzubringen und im abgekürzten Ver fahren zu verhandeln. 8-1054. Der Klagantrag geht auf ein Erkenntniß, daß, wenn der Beklagte nicht innerhalb einer gesetzten Frist die Erhebung der Klage wider den Hauptschüldner Nachweise, der Kläger seiner durch die Bürgschaft übernommenen Verbindlichkeit für entbunden zu erachten sei. Die Frist ist nicht unter vier Wochen zu bestimmen und kann, auch ohne Einwilligung des Gegners, ver längert werden. 8- 1055. Hat der Beklagte innerhalb der Arist die Erhebung der Klage nicht nachgewiesen, so wird der für diesen Fall angedrohte Nechtsnachtheil mittelst Versäumungs erkenntnisses ausgesprochen. 8. 1056. Wenn der Beklagte die auf eine Aufforderung in Gemäßheit der 88-1053, 1054 gegen den Hauptschuldner erhobene Klage über drei Monate hat ruhen lassen, oder wenn die auf Aufforderung von ihm wider den Hauptschnldncr erhobene Klage als vor dem unzustän digen Gerichte angebracht oder als unschlüssig verworfen worden ist und er nicht innerhalb dreißig Tagen, von der Rechtskraft des die Klage verwerfenden Erkenntnisses an gerechnet, eine schlüssige Klage vor dem zuständigen Gerichte erhoben hat, so kann der Bürge mittelst einer im abgekürzten Verfahren zu verhandelnden Klage auf ein Erkenntniß antragcn, daß er seiner bürgschaftlichen Verbindlichkeit gegen den Beklagten für entbunden zu erachten sei. Kapitel XXXV. Oesfentlicher Aufruf zur Rcchtsversolgung. L. Allgemeine Bestimmungen. 8- 1057. Ein öffentlicher Aufruf zur Rechtsverfolgung ist nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statthaft. 8-1058. Wer einen öffentlichen Aufruf beantragt, muß, wenn, er von Personen Kenntniß hat, welche in Bezug auf den Gegenstand des Aufrufes berechtigt sind, diese dem Gerichte anzeigen. Dem letzteren liegt ob, ihn vor der Beschlußfassung über seinen Antrag auf diese Verpflich tung aufmerksam zu machen, auch bei sich ergebenden Bedenken sachgemäße Erörterungen zu veranstalten. 8- 1059. Sind Berechtigte zwar bekannt, kann ihnen aber die Ladung, weil man ihren Aufenthalt nicht kennt, oder aus anderen Gründen nicht zugestellt werden, so müssen sie in dem Aufrufe mit Namen aufgefordert werden, unter Angabe des Grundes zu dieser nament lichen Aufforderung. §. 1060. Bringt Derjenige, welcher das Aufrufsverfahren ausgewirkt hat, noch vor Ablauf der Anmeldungsfrist in Erfahrung, daß Berechtigte vorhanden sind, so mutz er dies dem Gerichte unverzüglich anzeigen und es erledigt sich hinsichtlich dieser Berechtigten, sofern die Zustellung der Ladung an dieselben thunlich ist, das Aufrufsvcr- fahren. Das Gericht hat dies ungesäumt sowohl durch das Amtsblatt, als auch durch die Leipziger Zeitung bekannt zu machen, im Falle aber, daß der Aufruf noch nicht erlassen worden ist, bei dessen Erlassung die Vor schrift in 8-1061 unter 8 zu berücksichtigen. 8- 1061. Der Aufruf muß enthalten: 1) die Veranlassung zu demselben, 2) die Angabe dessen, wozu die Aufgerufenen auf gefordert werden, 3) die Frist, innerhalb welcher und 4) das Gericht, bei welchem sie dem Aufrufe Folge zu leisten haben, 5) den Nechtsnachtheil, in welchen Diejenigen ver fallen, welche dem Aufrufe nicht Folge leisten, 6) die Tagfahrt zur Verkündung des Versäumungs erkenntnisses, 7) im Falle des 8-1059 die Namen der Berechtig ten und die Angabe des Grundes, aus welchem sie namentlich aufgerufcn werden, und 8) wenn gewisse Berechtigte durch den Aufruf nicht betroffen werden sollen, die Angabe derselben. ß. 1062. Die Frist zur Befolgung des öffentlichen Aufrufes ist, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, auf mindestens sechs Wochen und längstens sechs Mo nate zu bestimmen, von dem Tage an gerechnet, an welchem der erste Aufruf in das Amtsblatt eingcrückt
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