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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 246. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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4077 teten Grenzzerchen" auch hinreichend ist, wo z. B. die Grenze eines Grundstücks durch einen Fluß oder Bach bezeichnet ist. Referent v. v. Mayer: Jedes Zeichen, was eine Grenze bezeichnet, ist hier verstanden, es mag das ein Acker, eine Wiese, ein Feld oder ein Fluß sein. — Von dem Wasserstande ist hier nur darumdieRede gewesen, weil es besondere Malzeichen bei den Mühlen giebt, wodurch die.Höhe, des Wasserstandes bezeich net wird , und welche bei Strafe. nicht verrückt ^werden dürfen. Was übrigens die Wassergrenzen betrifft,, so fallen sie unter die gewöhliche Kategorie der Grenzsteine. Stellvertr. Abg. Hartmann: Ich glaubte die Bemer kung bloß um deshalb machen zu müssen, weileshier heißt: „errichtete.Grenzzeichen," was bei einem Flusse oder Bache nicht der Fall ist. . Staatsminister v. Könneritz: Es heißt zwar nicht „er richtete Grenzzeichen," wenigstens hat die geehrte Deputation eine andere Fassung! vorgeschlagen. Es heißt: '„Wer Grenz steine vernichtet.^ Dies ist von bestimmten Merkmalen zu verstehen. . Ich glaube jedoch, man wird dies nicht mißver stehen; es soll dies so. viel bezeichnen : welche von den Bethej- ligten selbst dafür anerkannt und .festgestellt worden sind. Man könnte das „bestimmt" in „dienende" verwandeln. Denn al lerdings giebt es Grenzzeichen, die nicht erst gemacht worden sind. Referent v. v. M a y er:° Die Meinung des Abgeordne ten geht also dahin, daß, wenn Jemand von dem Ufer Etwas auf irgend eine Weise abtrennt und dadurch die Wassergrenze ändert, dies mit unter den Artikel fallen solle. Staatömim'ster v. Könneritz: Auch wenn ein Rain als Grenze dient, so (st er nicht, erst gemacht worden, sondern ur sprünglich da gewesen; oder es kann ein Bach die Grenze bilden: Diese Fälle will der Abgeordnete treffen. Ich glaube aber, daß durch das Wort „bestimmte Merkmale" jede Zweideutigkeit aus geschlossen wird. Es könnte aber auch in das Wort „dienende" verändert werden. Referent v. v. Mayer: Dieser Fall ist hier nicht gemeint, wohl aber schlagt der 269. Artikel ein. Denn wenn Jemand einen Uferrand absticht, oder er verrückt auf der einen Seite die Wassergrenze, so kann das nicht anders geschehen, als daß er die Grenzen seines Eigenthums erweitert, und diese Handlung fällt unter den Begriff des 269. Artikels. Ich sollte also nicht glauben, daß hier eine Veränderung nothwendig wäre; denn giebt es natürliche Merkmale, so werden sie angemerkt und von den Eigenthümern als Zeichen bestimmt. In vielen Gegenden z. B. sind es bloß bezeichnete Bäume, welche die Grenzen im Walde bilden, und sie werden durch den Willen der Bethriligten dazu bestimmt, Es dürfte also in dm Worten: „bestimmte Merkmale" keine Undeutlichkeit liegen. Abg. BoniH: Ich wollte mir nurvon dem Referenten eine Erläuterung ausbitten. Die I, Kammer sagt: „Wer Grenz steine —eigenmächtig setzt(s. oben) und die geehrte Deputa tion räth uns an, der I, Kammer beizutreten. Nun wünschte ich zu wissen, ob das Wort „Privatgrenzen" bloß die Grenzen bezeichnen solle, die zwei Privatpersonen auf ihren Grundstücken angehören, oder ob, auch, nie ich glaube, diejenigen. Grenzen darunter, mit begriffen sind, die das fiskalische Eigenthum-bee zeichnen, namentlich in Wäldern. Ob das.esnerlei ist, oder ob diese einer andern Strafe unterworfen sind, > Hierüber bitte ich mir " Auskunft von dem geehrten Referenten aus.. ' Referent v, v. ,May er: Insofern diese Grenzzeichen nur das fiskalische Eigenthum^onandermPrkvateigenthum scheiden, sind es auch nur Privatgrenzzekchen; wenn sie aber zugleich als Landesgrettzzöichen dienen, so fallen sie unter den künftigen Artikel. ' ' Abg. v. Egidy: Bei der Fassung des 267. Artikels, wie ihn die Deputation vorschlagt, ist mir auch ein Bedenken beige- gangen.' Nämlich hier scheint bloß.das eig en e Faktum getrof fen zu werden, und sie schließt aus, wenn Jemand durch Ändere das Vergehen geschehen läßt. > Ich weiß nicht, ob man nicht viel leicht hinter dem Worte; „Merkmale": /»selbst" und nach.den Worten: „eigenmächtig setzt" einschalten möchte: „oder dies durch Andere bewerkstelligen laßt. " Referent 0. v. Ma per: Es liegt schon in den Begriffen, welche der allgemeine Thekl aufstellt, daß ich Dasjenige, was ich durch einen Andern thun lasse, als selbst gethan vertreten muß. Es versteht sich das bei jedem im Criminalgesetzbuche enthaltenen Verbrechen, insofern nicht besondere persönliche Verhältnisse vor- walcen. Ob ich stehle oder stehlen lasse, ob ich Jemanden be schädige oder ihn durch einen Andern beschädigen lasse, das kommt auf Eins heraus, wie der Artikel 35. das Nähere besagt. Nach dieser gegebenen Erklärung beruhigt sich der Abg. v. Egidy. -Abg. Puttrich: Ich glaube, da die geehrte Deputation den Satz: „gewinnsüchtige Absicht" mit ausgenommen hat, daß dieses zur bessern Erläuterung dient, wo dergleichen Merkmale verletzt sind. Wenn es bloß hieße, wo Vernichtung stattsindet bei den Grenzmalen, so möchte das sehr oft vorfallen, z. B. in Waldungen, wo durch das Abfahren des Holzes dergleichen Grenzsteine vielmals völlig vernichtet werden, was man vielleicht erst zwei, drei und mehrere Tage darauf gewahr wird, so könnte Derjenige, der auf diese Weise ein Grenzmal vernichtet, vorzüg lich wenn er ein Grenznachbar ist, in die gesetzmäßige Strafe ver fallen. Da würde wohl dieser Satz in Anwendung kommen, wo es heißt, daß keine gewinnsüchtige-Absicht vorhanden gewesen ist, sondern bloß aus Versehen geschehen, und er wegen Unbedacht samkeit eine weit geringere Strafe oder bloßen Verweis be kommen. Referent v. v. Mayer: In diesem Falle würde gar keine Strafe stattsinden. Es ist eine fahrlässige Handlung oder Zufall gewesen. Wenn durch Fahrlässigkeit oder durch Zufall ein Grenzzeichen verrückt wird, so kann nur eine Civilklage stattsin- den, um den Schaden wieder Herzüstellen, weil das Crr'minalge- setzbuch überall die Absicht des Thäters stillschweigend versteht. Mo daher nicht im speziellen Lheile ausdrücklich eine Strafe da für festgesetzt ist, werden die kulposen Handlungen niemals be straft. Es würde also auch in dem von dem Abgeordneten an gegebenen Falle keine Strafe rintreten. A
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