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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 246. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Stellvertretender Präsident: Da kein Antrag gestellt worden ist,, fo würde ich die Frage auf das Deputations-Gutach ten zu richten haben, welches uns anräth, den Artikel, wie die I Kammer die Fassung-angenommen hat, nur mit der Verände rung, daßdas Wort „auch" weggttassen werde, anzunehmen. Nimmt älfo die Kammer den Artikel 267. in dieser Fassung an? Wird einstimmig bejaht. Art. 268. lautet: „Bei Veryichtung oder Verrückung eines Landgrenzzei- chens ») kann die Strafe bis sechs Monate b) Gefängniß ge steigert werden." Referent v. v» Mayers Die Deputation hat hierbei Nichts erinnert, jedoch hat die I. Kammer (vergl. Nr. 73. L. Bl. S. 1083. Splt. 2.) eine andere Fassung gewählt und ge sagt: „Bei gleichen Handlungeen an einem Lan desgrenzzeichens) kann die Strafe bis zrt einem J ahre b) Gefängniß gesteigert werden." Referent: Es liegt also hier Zweierlei vor: I) ist der Begriff nicht wiederholt, sondern deshalb bloß auf den vorigen Artikel Bezug genommen worden. Es ist das kürzer und es sind such hierdurch alle Fälle getroffen, die in dem vorigem Ar tikel gemeint sind, unddeshalb ist dieDeputanondrr Meinung, daß der I. Kammer beigetret en werden könne. Nun har man aber auch die Strafe verdoppelt. Allein hierbei zieht die Deputation die Meinung des Entwurfs vor , sie glaubte, daß dieses Verbrechen durch die im Entwürfe angedrohte Strafe hin länglich bestraft sei. Stellvertretender Präsident: Nimmt dieKammer den Art. 268. in der vorgeschlagenen Fassung an ? Wird einstim mig bejaht- Die Art. 269. und 270. werden von der Kammer unverän dert angenommen. Art. 271. lautet: „Die Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthums aus Bosheit oder Muthwillen ist mit Gefangnißstrafe von sechs Lagen ä) bis zu einem Jahre oder Arbeitshausstrase bis zu sechs Jahren zu ahnden v). In sofern u. s. w." Referent v. v. Mayer: Die Deputation ist allerdings schon in ihrem früh eren Berichte bei diesem Artikel in Wider spruch mit der Meinung der hohen Staaksregierung gewesen und hat folgende Fassung vorgeschlagen: „Die Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthums, so wie die Beschädigung oder Tödtung fremden Viehes, s) aus Bosheit oder Muthwillen, ist unter Be rücksichtigung der Beweggründe zur Thal und des geleisteten oder überhaupt möglichen Er satzes: b) 1)bei einem angerichteten Schaden bis zu zehn Lhaler, oder wenn der Schaden seiner Geringfügigkeit halber eine Schätzung nicht zu läßt, mit Gefängnißstrafe ü) bis zu einem Iahte; 2) bei einem Schaden über zehn bis mit fünfzig Lhaler mit Gefangnißstrafe von drei Monaten bis zu Arbeitshausstrafe von zwei Jahren; 3) bei ei nem Schaden, welcher über fünfzig Lhaler ansteigt, oder wenn der Gegenstand feiner Kostbarkeit we- Len eine Schätzung nicht zulaßt, mir Arbeitshaus strafe von einem bis sechs Jahren zu ahnden e). In sofern u. s. w." Die I. Kammer (vergl. Nr. 73. d. Bl. S. 1084. Splt. 1.) hat bei ihrer Berathung an dem ganzen Artikel weiter Nichts geändert, als daß sie das Minimum der Gefängniß- träfe weggelassen hat. Das stimmt allerdings mit der Ansicht der Deputation überein, wnl es Falle geben kann, wo der Schaden gar keine Schätzung zulaßt, weil weniger der ange richtete als der daraus vielleicht in Zukunft entstehende Scha den oder der dadurch bethätigte böse Wille die Strafbarkeit be dingt. Die Deputation hat aber dadurch keine Veranlassung mden können, von ihrem Beschlüsse überhaupt abzugehen, und empfiehlt der Kammer nochmals ihre Fassung. Ich schließe mit der Bemerkung, daß Artikel 272e. die ausgezeichnete Be- chädigung enthalt, welche an Kirchen u. s. w. begangen wird, und daß in Art. 272 d. von der Deput. vorgeschlagen worden ist, einen Artikel für diejenigen Beschädigungen aufzunehmen, bei welchen ein bedeutender Schade für das Gemeinwesen oder für das Leben und die Gesundheit der Menschen hätte herbeige führt werden können^ und welche, ohne nur den entstandenen ' Schaden zum Maßstabe zu nehmen, mit einer bestimmten und Härtern Strafe belegt werden sollen, besonders mit Rücksicht auf den Schaden, der für das gemeine Wesen u. s. w. hätte entste hen können, obwohl er zufällig nicht entstanden ist. König!. Commissair v. Groß: Gegen die von der geehr ten Deputation beantragte Einschaltung der Worte: „so wie die Beschädigung oder Tödtung fremden Viehes" würde daS Ministerium Nichts einzuwenden haben; allein was die Abstu fung der Strafbestimmungen nach Graden betrifft, so sind be reits in den vom geehrten Referenten vorgelesenen Motiven zum Gesetzentwürfe die Gründe ausgesprochen, warum es nicht an gemessen geschienen, die Strafbestimmung lediglich nach dem dem Eigenthümer zugefügten Schaden zu bemessen. Er wird aller dings berücksichigt werden müssen, allein den alleinigen Zumesi sungsgrund scheint der Schade nicht abgeben zu können. Wenn die geehrte Deputation sich auf die Bestimmungen wegen des Diebstahls und Betrugs bezogen hat, so ist zu erwähnen, daß bei diesen Verbrechen eine gewinnsüchtige Absicht vorliegt, und die Strafbarkeit Desjenigen, der einen Diebstahl oder einen Betrug begangen hat, nach dieser Absicht und nach dem gezoge nen Gewinn beurlheilt werden kann. Durch den gegenwärti gen Artikel wird Vie absichtliche Zerstörung oder Vernichtung fremden Eigenthums bestraft, wobei der Thäler keinen Gewinn beabsichtigt, sondern nur Rache, Bosheit oder Muthwillen ihn zu der Thal antreiben. Hier können Verhältnisse eintreten, unter denen eine für den Verletzten höchst empfindliche Bcschäoi- gung und Zerstörung des Eigenthums ausgeführt werden kann, ohne daß der Werth desselben in den Augen Anderer hochbder überhaupt zu Geld angeschlagen werden kann. Es scheint also angemessen , dem Richter hinlänglichen Spielraum zu lassen, um die Bestrafung mehr nach der Verwerflichkeit der Handlung und nach der von dem Thäter gezeigten Böswilligkeit abzu messen.
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