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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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! forderung kann natürlich keinen andern Zweck haben, als den, daß man sowohl die Bewohner der Stadt, als auch Fremde, wel chen diese Anlagen Freude machen, auffordert, Personen, welche diese Anlagen beschädigen,-davon abzuhalten, oder sie der Be hörde zur Ahndung solchen Frevels anzuzeigen. Weder in Leipzig, noch in andern Städten, wo man zu dieser jeden Ge bildeten gewiß nur ansprechenden Maßregel seine Zuflucht ge nommen, habe ich gehört, daß dieselbe getadelt und besonders die darin liegende Aufforderung, Uebertreter zu denunziren, gemißr billiget worden wäre, um so weniger, als jeder nur einigermaßen Gebildete fühlt und einsreht, daß es einer allgemeinen Mitauf- sicht solcher, dem öffentlichen Genüsse gewidmeten Anlagen um so dringender bedürfe, als der Reiz derselben rohen und muth- willigen Individuen die nächste Veranlassung zu Freveln giebt. Wenn dagegen der geehrte Abg. Eisenstuck anführt, daß man Denunziationsprämien überhaupt nicht aussetzen müsse, weil dadurch die Moralität gefährdet werde, und weil er das Zu trauen zu dem Wolke hege, daß solche Prämien Niemand zu verdienen suche und auch ohne sie seine Schuldigkeit thun wür de , so muß ich bemerken, daß, so sehr ich dieses Vertrauen theile, dem doch die tägliche Erfahrung zu widersprechen scheint und derartige Anregungen nicht ganz überflüssig finden läßt. Ge- gentheilig mache ich nur darauf aufmerksam/ daß noch in diesem Augenblicke Prämien für Lebensrettungen bestehen, obschon selbst dem minder Gebildeten die Erfüllung keiner andern Pflicht näher liegen dürfte, als die der Erhaltung des Lebens und der Gesundheit seines Nebenmrnschen, seine Rettung aus drohender Gefahr, und doch beweiset auch hier die Erfahrung, wie gerade der Umstand, daß Prämien auf Lebensrettungen gesetzt sind, von großem Einflüsse ist. Erwäge ich nun dies Alles, so kann ich nur wünschen, daß der Artikel beibehalten werde. Der Einwand ferner, welcher von derUngleichheitderBrstrafung in sofern herge- leitet worden ist, daß, während bieDenunziationsprämie von dem Einen eingebracht werde, dies bei dem Andern nicht möglich sei, so kann ich darauf Nichts geben. Denn das ist nicht bloß hier,son dern auch in andernFäüen so,daß,wo die exceptio cacssrea eintritt, man am Ende Keinem Etwas abnehmen kann. Man hat bis her sich mehr nur auf Beschädigung von Bäumen u. derenFrüchte bezogen. Allein es kommen im Leben noch ungleich empören dere Frevel der Art vor, und als Beleg dazu sühre ich nur an, daß in einer Stadt, wo sich an den Häusern schöne, hohe Rosen stöcke befanden, sich roheMenschen das ruchlose Vergnügen mach ten, zu einer Zeit, wo sie eben in der schönsten Blüthe prangten, während einer Nacht eine Anzahl der schönsten, welche der ein zelne Eigenthümer, den sie, wie das Publikum, erfreuten, viel leicht um keinen Preis hätte missen mögen, dicht über den Wur zeln abschnitten. Ich frage Sie nun, meine Herren, glauben Sie, daß ein solcher Frevel nach dem Gesetze zu hart bestraft werde, und daß'ihm unrecht geschehe, wenn man nebenbei den Ersatz des Schadens und die Denunziationsprämie, wenn es-möglich ist, von ihm einbringt? 'Meinestheils glaube ich das nicht, viel- 4087 jedem Verbrechen, wenn solches angezeigt wird, diese gewährt werden. Bei der Brandstiftung, bei Fertigung falscher Kas- senbillets ist, wenn solches angezeigt wird , keine Prämie be stimmt; hier bei dem Baumfrevel soll es aber sein l , Man muß also annehmen, daß der Baumfrevel höher als die Brand stiftung geahndet werden müsse. Nehmen Sie nun das Miß- verhältniß in dem Art. 273. über die Strafe des Baumfrevels an. Es war da das Minimum auf 6 Tage gestellt, nun ist das Minimum weggenommen worden, und es kann also auf 3 Tage Gefängniß erkannt werden, was wohl auch der Fall sein kann. Finden Sie nun da ein Verhältniß, wenn Einer 3 Tage Gefängniß bekommt für das,-was er begangen hat, und er soll außerdem noch 10 Lhlr. Geldstrafe bezahlen , wenn er Etwas hat? Hat er Nichts, so giebt er Nichts. Es würde dieses Prämiengeben aus dem Vermögen des Thäters keinen Erfolg haben, weil der Thäter in der Regel Nichts hat. Wozu soll es auch führen ? Wenn nun das Gesetz erscheint, so wurde dann Jeder das Recht haben, den Baumfrevler anzuzrigen, er mag nun Etwas haben oder nicht. Diejenigen, welche aber Nichts haben, werden dann nicht angezeigt, sondern bloß Diejenigen, denen es. kann abgedrückt werden. Finden Sie hierin eine Gleichheit? ich finde sie nicht. Ich verlange, daß die Vergehen sollen gleich bestraft werden. Mann kann nicht statt der Prämie Gefängnißstrafe eintreten lassen,' es steht das nicht im Gesetz. Nehmen Sie nun 2 Personen, sie begehen einen Baumfrevel ganz von derselben Art, Beide bekommen 3 Lage Gefängniß, der Eine hat Vermögen, der Andre Nichts, der Erstere würde nun noch 10 Thlr. Denunziationsgebühren bezahlen müssen. Von welcher Seite ich auch die Sache be trachten mag, ich mag nun allgemeine Gründe oder besondre, praktische oder theoretische annehmen, ich kann mich mit-em Artikel nicht vereinigen , und nach meiner Ueberzeugung muß ich dagegen stimmen. Ein Vortheil wird nicht erlangt, und der Nachtheil kann groß sein. Formell ist das Bedenken im mer, daß ein Criminalgesetzbuch mit dergleichen Zierrathen nichl versehen werden kann. Stellvertr. Abg. 0. Klien: Ich habe die Sache von meh reren Seiten betrachtet und möchte mich dennoch für Beibehal tung des Artikels erklären; einmal, weil dadurch gar nichts Neues eingeführt wird, dann aberauch darum, weil mich, so we nig ich ein Freund des Denunziationswesens bin, gerade hier die Aufforderung zur Anzeige, welche hier und da schon öffent lich besteht, gar nicht stört, oder dieselbe mir sonst bedenklich er scheint. Wenn man nämlich in größer» und kleinern Städten die öffentlichen Anlagen besucht, welche der Geschmack neuerer Zeit hervorgerufen hat—und ich erinnere namentlich an die schö nen zu einem Park und Blumengarten gewordenen Anlagen, welche die innere Stadt Leipzig zur allgemeinen Ergötzlichkeit umgeben—so gewahrt man, daß dieBehörde die Mitaufsr'cht des Publikums für selbige dadurch in Anspruch nimmt, daß man eine Anzahl von Tafeln ausgestellt hat, mit Aufschriften versehen,! «»»^444^4 Vv 44 «4L-44s 4444 44441 144.444 ^444, 4444» <4441 1 44^44 l 4444 1 I ' V* * ' I / L/ ' worin diese Anlagen, und zwar mit sehr gutem Erfolge, dem mehr halte ich aus den Gründen, welche mehrere geehrte Abge- Schutze jedes Wohlgesinnten empfohlen werden. Diese Auf-' ordnete vor mir geltend gemacht haben, insbesondere aber aus
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