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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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4Y88 dem,'welchen der Abg. Wieland hervor hob,daß Bäume derDis- kretiott des Publikums ausgesetzt wären, dafür, daß hier Prä wien nicht unangemessen, auch mit Prämien anderer Art, wie na mentlich wegen des Lottospiels, nicht ganz in Parallele zu stel len sein dürsten. Abg. Scho lze: Ich will mir nur hier nur eine kurze Bemerkung erlauben, ich werde aber weder für, noch gegen den Gesetzentwurf, oder das Deputations-Gutachten sprechen, allein ich muß mir erlauben, die verehrte Kammer darauf aufmerksam zu machen, daß die größten Baumfrevler die Rehe und die Hasen sind; wenn diese in Mehrzahl kommen, so beißen sie die Spitzen der Bä.mne ab, von Tausenden. Wie vielen Schaden machen nicht die Hafen an den Obstbaumen! Ich wiederhole es noch mals: die gefährlichsten Baumfrevler sind die Rehv. Sie thun den Schaden den Berechtigten und den Pflichtigen — wer macht da den Angeber, wer bestraft hier? Abg. Sachße: Die beiden Abgeordneten, welchejetztfür den Gesetzentwurf gesprochen und den Baumfrevel in ihrer Ge gend geschildert haben, haben mehr den Dbstdiebstahl als den Abg. v. Dieskau: Die Kämmer kennt meine Ansichten über das Denunzr'arionswesen aus den frühern Verhandlungen. Ich bin ganz dafür, daß der Baumfrevel nachdrücklich bestraft werde, ich kann mich aber nicht dafür erklären, daß eine beson dere Prämie für den ausgesetzt werde, welcher den Baumfrevel anzeigt. Ich Halts dafür, daß eine dergleichen Prämienausetzung und Aufforderung, zu denunziren, demoralisirend für das Volk ist. Ich glaube, daß ich nicht nöthig habe, dies umständlich ausein ander zu setzen, da es bereits von dem Abgeordneten Eisenstuck geschehen ist. Es würde, wenn dieses Denunziationswesen sta- tuirt würde, sich Gelegenheit darbieten, daraus, ein Gewerbe zu machen. Niemand könnte mehr dabei verdienen, als der, weft cher sich bestrebte, gegen seine Nebenmenschrn dergleichen Anzei gen zu machen und Untersuchungen gegen sie zu verhängen. Es wird dann auch nicht fehlen, daß falsche Denunziationen vor kommen, um Geld zu erlangen. Der Denunziant wird sich wenig daraus machen, ob er für seine falsche Anzeige bestraft werde oder nicht. Es möchte aber auch, wenn man Vergleicher». Anzeigen gestatten und sogar, belohnen wollte, um so mehr an einem. Beweise der Anzeige mangeln;, denn der Denunziant würde solche beweisen müssen; aber auch, abgesehen davon, daß. der Denunziant an und für sich als solcher keinen Beweis be gründen könnte, so würde der Beweisgültigkeit auch noch das Baumfrevel im Auge gehabt; das rst aber in dem Artikel nicht gemeint, sondern es ist die Rede von Belohnungen auf die An- i zeige eines Baumfrevels. Hoffentlich wird man aber nicht auf! die Anzeige von Fruchtdiebstahl besondere Belohnungen aus- setzen wollen. Daher verschwinden die Gründe, welche man für entgegen stehen, daß der Denunziant eine besondere Belohnung den Artikel aufgestellt hat. Ein anderer Abgeordneter meinte, zu erlangen wünscht. Die Communen mögen die Baume, die es. würden in Leipzig nicht so schöne Anlagen vorhanden fein, i auf ihrem Grund und Boden angepflanzt sind, durch Polizeidie- wenn nicht eine Prämie auf die Anzeige eines Baumfrevlers ge- ner gehörig beaufsichtigen lassen, und wenn dann eine Anzeige setzt wäre. Ich muß dagegen bemerken, daß an einem Orte, erfolgt, so erfolgt sie auf amtlichem Wege. Der Eigenthümer wo der Baumfrevel sich häufig zeigen sollte, jeder Privatperson des Grundes und Bodens, auf welchem Baume angepflanzt oder der Obrigkeit frei steht, eine Prämie für den, der den Baum- sind, wird durch Anstellung von Wachtern dafür sorgen, daß frevel anzeigt, öffentlich zuzusichern. Das schließt das Gesetz nicht aus, nur allgemein geboten soll es nicht werden. Wie be reits der Abg. Eisenstuck gezeigt hat, würdedieStrafedesBaum- srevels dadurch mittelbar erhöht, daß der Beschädige» die Prä mie zahlen -soll. Stellvertret. Abg.v. Klien : Nur um ein Mißverständlich zu beseitigen, muß ichbemerken, wiemirnichteingrfalllnist, zusa gen, daß in Leipzig Prämien für die Anzeige von Baumfreveln oder Beschädigungen, welche sich Jemand an den bezeichneten Anlagen zu Schulden brachte, ausgesetzt wären; wenigstens habe ich davon weder Etwas gellten, noch gehört. Wohl aber habe ich ange führt, daß die Tafeln, auf welchen diese Anlage dem Schutze je des Wohlwollenden empfohlen werden, indirck.t eine Aufforde rung zum Dmunziren wahrgenommener Contraventionm enthiel ten, weil sonst, und wenn Niemand Anzeige machte, der em pfohlene Schutz von gar keiner Wirksamkeit sein würde. Die Schlußfolge, welche ich daraus ziehen zu können glaubte,' war die, daß ich es hiernach nicht für unangemessen halten ckönnx, wenn das Gesetz zu möglichster Verhütung der gemeinschädli- lichen und, wie sich bei der Diskussion herausgestellr hat, leider so häufigen Baumfrevel Prämien auf die Entdeckung von Baumfreylern setze, und diese Ueberzeugung hat auch das, was gegen mich angeführt werden wollte, nicht wankend gemacht. der Baumfrevel vermieden werde; wird aber dennoch Baumfre velverübt, so wird er solchen der Behörde anzeigen, und danr» ist der Verletzte der Denunziant. Mir scheint es ebenfalls, als ob vorhin mehrere Sprecher lediglich die Entwendung von Früch» - ten im Auge gehabt hätten. Darauf ist bereits von einem ver ehrten Sprecher vor mir das Nöthige entgegnet worden, so daß ich nichtnölhig habe, mich weiter darüber zu verbreiten. Abgese hen aber von Allem, was ich bisher gesagt habe, so bestimmt mich insbesondere auch der Umstand, gegen den Artikel mich zu erklären, daß die Prämie aus dem Vermögendes Thaters erlegt werden soll. Es ist dies eine Verschärfung, eine Erhöhung der Strafe, welche sich schwerlich durch Aufstellung eines besondem Artikels in dem Criminalgesetzbuche rechtfertigen laßt. Von dem Hrn. Königl. Commissair wurde vorhin gesagt, daß dieser Arti kel aus dem Gesetz von 1822 in das gegenwärtige Criminalgesetz-. buch ausgenommen worden sei, und es sind auch einige Gründe angeführt worden, aus welchen man wünscht, daß der Artikel fernerhin beibehalten werden möchte. Ein eigentlicher Grund dafür könnte indeß nur darin zu finden sein, wenn wirklich durch ritze Bestimmung der Art zeither große Entdeckungen gemacht und vielfacher Mutzen errücht worden wäre. . Es ist dies aber nicht behauptet worden und mir auch nicht erinnerlich. Ach muß. nochmals vrkla.ren, daß ich für das. Gutachten der geehxten De;
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