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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45 (4. November 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was bringt die kommende Handwerksnovelle? (Fortsetzung)
- Autor
- Hilmer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- ArtikelDie Neuorganisation der ZentRa! 805
- ArtikelWas bringt die kommende Handwerksnovelle? (Fortsetzung) 806
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 808
- ArtikelSprechsaal 809
- ArtikelEinzelhandel rühre dich! 810
- ArtikelVerschiedenes 811
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 813
- ArtikelNikolaus Halle, Uhrmacher, Königstraße 84, gestattet sich, Ihnen ... 817
- ArtikelSie werden uns noch recht geben! 818
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 819
- ArtikelPatentschau 822
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 822
- ArtikelEdelmetallmarkt 822
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 45 DIE UHRMACHERKUNST 807 betriebe ermöglicht, scheitern muß.“ Es erübrigt sich, des näheren auf diese bekannte Tatsache einzugehen! Um den Kreis der Wahlberechtigten zu bestimmen, blieb nur der Ausweg, in einem besonderen Verfahren fest zustellen, ob ein einzelner Betrieb ein handwerklicher ist. Hierbei ergeben sich besondere Schwierigkeiten, wie die Novelle richtig hervorhebt, in den Fällen, wo ein Handwerksbetrieb einem anderen Unternehmen’ an gegliedert ist. (Sogenannter gemischter Betrieb). Die Begründung zur Novelle führt hierzu aus, daß in solchen Fällen der Betrieb als Handwerksbetrieb dann gelten soll, wenn er wirtschaftlich und verkehrsüblich als selbständiger Teilbetrieb und nicht nur als Nebenbetrieb anzusehen ist. Erwünscht wäre, wenn das neue Geseß angegeben hätte, was als „Nebenbetrieb“ zu gelten hat. Die Eintragung des festgestellten Handwerksbetriebes in eine besondere öffentliche Liste bildet, wie mehrfach oben erwähnt, künftig die Grundlage für die Wahl zur Handwerkskammer und gleichzeitig die Grundlage für statistische Erhebungen. Da die Einführung einer Handwerksrolle von be sonderer Bedeutung für das Handwerk ist, wollen wir die diesbezüglichen Bestimmungen etwas eingehender behandeln. 1. Errichtung der Handwerksrolle Da das Verzeichnis, das künftig die selbständigen Handwerker aufnehmen soll, nicht mit privatrechtlichen Folgen verbunden ist, wie etwa das Handels-, das Ge nossenschafts- oder Güterstandsregister, so soll es auch nicht „Register-“ sondern „Handwerksrolle“ heilen, welche Bezeichnung durch den Gebrauch des Wortes „Lehrlingsrolle“ im Handwerk einen gewissen Anklang hat. Die Führung des Verzeichnisses obliegt der Hand werkskammer. Einzutragen sind diejenigen Gewerbe treibenden, die in dem Bezirk der Handwerkskammer selbständig ein Handwerk ausüben. Ein Handwerks betrieb, der nur als Nebenbetrieb mit einem Unternehmen der Industrie, des Handels oder der Landwirtschaft ver bunden ist, ist nicht in die Handwerksrolle einzutragen. Uber die Einrichtung der Handwerksrolle kann die Reichs regierung mit Zustimmung des Reichsrats Ausführungs bestimmungen erlassen, bzw., falls sie hiervon keinen Gebrauch macht, die Landeszentralbehörde. 2. Eintragung in die Handwerksrolle Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden und der gesleßlichen Berufsvertretung von Industrie und Handel die beabsichtigte Eintragung schriftlich mitzuteilen. Die Eintragung kann nicht erfolgen, wenn binnen einer Frist von vier Wochen seit dem Empfang der Mitteilung der Gewerbetreibende oder die gesetzliche Berufs vertretung von Industrie und Handel bei der Handwerks kammer gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch erhebt. Erkennt die Handwerkskammer den Einspruch nicht als begründet an, so entscheiden auf Antrag der Handwerks kammer die von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörden. Als beieiligt in dem Verfahren gelten der Ge werbetreibende, die Handwerkskammer und die gesetzliche Berufsvertretung von Industrie und Handel. Das Verfahren ls t kostenpflichtig. Gegen die von der zuständigen Landesbehörde ge fällte Entscheidung ist binnen vier Wochen seit der Be kanntgabe an die Beteiligten Beschwerde an das Reichs- wirtschaftsgericht gegeben. Die Beschwerde kann nur darauf gestlißt werden, daß eine Rechtsfrage oder eine ändere Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht oder nicht zutreffend entschieden worden ist. Das Reichs- W'dschaftsgericht entscheidet endgültig. Ein erneutes Verfahren kann erst nach Ablauf von einem Jahr seit der Rechtskraft der jeweils von der Ein spruchs- bzw. Beschwerdeinstanz ergangenen Entscheidung siattfinden, und nur dann, wenn seit der Entscheidung eine erhebliche Veränderung in den für die Eintragung maß gebenden Verhältnissen eingetreten ist. Man muß der Begründung zur Handwerksnovelle recht geben, daß durch die Einführung der Handwerksrolle nicht nur wertvolle statistische Unterlagen gewonnen werden, sondern auch eine Klarstellung in der Abgrenzung von Industrie und Handwerk erwartet werden kann. Infolge des Einspruchsrechts, das den Industrie- und Handwerks kammern gegeben ist, wird der Kampf um die Abgrenzung zwar zunächst erst recht lebhaft werden. Das Reichs wirtschaftsgericht wird indessen als oberste Spruchkammer gewisse Richtlinien aufstellen, die eine Einheitlichkeit in die Beurteilung der gewerblichen Betriebe einführen und zur Klärung der Sachlage und damit auch zur Beendigung der unerguicklichen Kompetenzsteitigkeiten zwischen den Kammern beitragen werden. 3. Anmeldungsfrist Die ordnungsmäßige Führung der Handwerksrolle bringt es mit sich, daß jeder, der selbständig ein Handwerk ausübt, unbeschadet sonstiger Anmeldeverpflichtungen der zuständigen Handwerkskammer unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebes sowie die Bestellung oder Abberufung eines für die Kammer Bevollmächtigten bei Strafe (Artikel Vlll) schriftlich anzuzeigen hat. Die Vorschriften über die Handwerksrolle finden selbst verständlich auch auf juristische Personen, die ein Hand werk betreiben, Anwendung. Wichtig ist sodann, daß die Handwerksrolle öffentlich, d. h. die Einsicht in die Rolle jedem gestattet ist. 4. Erste Anlegung der Handwerksrolle Da das oben mitgeteilte Verfahren für die Eintragung in die Handwerksrolle für die erste Anlegung zu umständ lich wäre, sind hierfür folgende Maßnahmen vorgesehen: Die Handwerkskammer hat das beabsichtigte Ver zeichnis während eines Monats öffentlich auszulegen und die Auslegung dreimal öffentlich bekanntzugeben, mit dem Hinweis, daß die Eintragung in die Handwerksrolle er folgen werde, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beendigung der Auslegung Einspruch bei der Handwerkskammer eingelegt werde. Das Verzeichnis ist den zuständigen geseßlichen Be rufsvertretungen von Industrie und Handel mitzuteilen. Deren Einverständnis mit der Eintragung gilt als erklärt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Mit teilung des Verzeichnisses kein Einspruch bei der Hand werkskammer eingelegt worden ist. Die Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen Ausführurigsbesiimmungen. Änderung des Handelsgesetzbuches Das Handelsgeseßbuch vom 21. Mai 1897 bestimmt in § 1, Abs. 2, Ziff. 2 und 9, daß Geschäfte, welche die Über nahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere zum Gegenstand haben und Druckereien nur dann als Handelsgewerbe gelten, wenn ihr Betrieb „über den Umfang des Handwerks" hinausgeht. Es bestimmt ferner in § 4, Abs. 1, daß die Vorschriften über die Firmen, die iiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiii ßfUeF-'ADR-C.FiUUS'3ERUNC19 ^TELEGRAMM'ADR- UHRENLAGER-BERUH OMEGA iiiiiiii J. W. C. iiimii REVUE I
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