Form + Zweck
- Bandzählung
- 1972,3
- Erscheinungsdatum
- 1973
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Form und Zweck 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id416501729-197200308
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id416501729-19720030
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-416501729-19720030
- Sammlungen
- Zeitgenössische Kunst
- Form und Zweck - Fachzeitschrift für Industrielle Formgestaltung in der DDR
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Industrieformgestaltung und Schutzrecht
- Untertitel
- Rechtsfragen
- Autor
- Bartsch, Ekkehard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schutzrechtsverletzung durch Industrieformgestalter
- Untertitel
- Rechtsfragen
- Autor
- Müller, Herbert
- Scholz, Wolfgang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftForm + Zweck
- BandBand 1972,3 -
- DeckelDeckel -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- ArtikelEssen morgen - aber wie? 3
- ArtikelTypen und Varianten 6
- ArtikelKüchen für die Zukunft 10
- ArtikelDie Stellung des Textilgestalters (Interview) 18
- ArtikelBeständiges Verhältnis zu TEXTIMA 20
- ArtikelSelbstbedienungsreihe für Gaststätten 22
- ArtikelContainertransport- und Containerumsetzgerät 25
- ArtikelContainerstapelwagen 26
- ArtikelRohrmelkanlage M 665/666Q 27
- ArtikelAbgedecktes Motorfahrzeug für Körpergeschädigte W-65, S-65, N-65 27
- ArtikelHaldenschüttgerät AS-G 500.2 28
- ArtikelKopierdrehbank TGC-4 28
- ArtikelGewindebohrmaschine 28
- ArtikelTrocknerreihe 29
- ArtikelPentakta A 100 29
- ArtikelHydrostatische Axialkolben-Doppelpumpe für Baggerantriebe 29
- ArtikelMöbelensemble 30
- ArtikelHotelservice 30
- ArtikelBeschläge 30
- ArtikelBuchungsautomat Klasse 071 30
- ArtikelElektronikorgel TO 10 30
- ArtikelAngestellt oder freisschaffend - eine Alternative? (Interview) 31
- ArtikelIndustrieformgestaltung und Schutzrecht 36
- ArtikelSchutzrechtsverletzung durch Industrieformgestalter 38
- ArtikelDas Besteck 40
- ArtikelErich Müller 65 43
- ArtikelDas Auftreiben 44
- ArtikelNachrichten 45
- ArtikelGestaltungsmethodik „Grundlagen der Gestaltungsmethode“ 46
- ArtikelTreffpunkt Brno 46
- ArtikelLitfaßsäule, ade 47
- ArtikelOhne Ambition 47
- ImpressumImpressum 48
- DeckelDeckel -
- BandBand 1972,3 -
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- Titel
- Form + Zweck
- Autor
- Links
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Eine solche gesellschaftliche Nützlich keit ist dann gegeben, wenn die Gestalt des Erzeugnisses geeignet ist, dieses an die psycho-physischen Bedingungen op timal anzupassen, ein ästhetisches Ver hältnis des Menschen zum Produkt zu ermöglichen und damit zur Befriedigung seiner materiellen und geistigen Be dürfnisse beizutragen. Die Forderung nach einer gesellschaftlichen Nützlichkeit des zur Anmeldung eingereichten Mu sters oder Modells bedingt eine Bewer tung. Auf diese Weise könnte der Rechts schutz solchen Erzeugnissen gegenüber versagt werden, die Kitsch und Talmi darstellen und einem sozialistischen Le bensstil kraß widersprechen. In diesem Zusammenhang ist künftig zu klären, welche Institution in der Lage ist, ein Muster oder Modell in diesem Sinne ein zuschätzen. Dieses Problem tauchte be reits bei der Bestimmung der schöpferi schen Leistung des Formgestalters auf. Eine der möglichen Lösungen könn te darin gesehen werden, daß die Gut achtergruppen des Amtes für industrielle Formgestaltung — sie sollen ohnehin Einfluß auf die Gestaltungskonzeptionen nehmen - das Merkmal der gesell schaftlichen Nützlichkeit eines Gestal tungsergebnisses mit erfassen. Neuheit und Eigentümlichkeit Mit der Frage nach der Nützlichkeit des Gestaltungsergebnisses werden die Schutzvoraussetzungen berührt, die er füllt sein müssen, wenn das Schutzrecht beansprucht werden soll. Im Geschmacks mustergesetz werden „Neuheit" und „Eigentümlichkeit" gefordert. Diese For derung gilt in vielen Staaten, die einen Musterschutz gewähren, allerdings mit z.T. unterschiedlicher Interpretation des Begriffes Neuheit. Das bürgerliche Recht hat drei Neuheitsbegriffe entwickelt. Sie beziehen sich auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung die Produkt gestalt subjektiv neu (dem Schöpfer sind andere neuheitsschädigende Muster und Modelle nicht bekannt), relativ neu (dem über die Neuheit entscheidenden Perso nenkreis sind neuheitsschädigende Mu ster nicht bekannt, wenn auch vorhan den) oder objektiv neu ist. In der DDR und in anderen sozialistischen Staaten wird überwiegend die Auffassung ver treten, daß nur eine objektive Neuheit geeignet ist, die Forderungen nach wis senschaftlich-technischem Höchststand zu erfüllen. Sie ist nach Stumm dann ge geben, „wenn sie bis zu ihrer Anmel dung weder in Publikationen des In- und Auslands noch auf amtlich anerkannten Ausstellungen des In- und Auslands in den charakteristischen Gestaltungsmerk malen in Übereinstimmung mit ihrer ästhetischen Gesamterscheinung be kanntgemacht... worden ist". 5 Aus der Anerkennung einer solchen Auslegung des Neuheitsbegriffs ergibt sich aller dings die Notwendigkeit einer umfas senden und sorgfältigen Recherchetätig keit. Hier bestehen noch Mängel in der Gestaltungsarbeit und auch z.T. in Be trieben und Kombinaten. Beide Seiten müssen erkennen, daß eine aktive Marktbearbeitung die schutzrechtlichen Forderungen einbeziehen und zu ihrer Realisierung beitragen muß. Außer der Neuheit wird nach § 1 des Geschmacksmustergesetzes die Eigen tümlichkeit des Musters oder Modells ge fordert. Der Begriff „Eigentümlichkeit" wird im Schrifttum im Sinne der eigen schöpferischen Leistung ausgelegt, deren Ergebnis geeignet und bestimmt sein muß, über das Auge auf den Formen oder Farbensinn des Menschen einzuwir ken. 6 Dabei wird betont, daß es nicht notwendig ist, „das Muster als schön oder geschmackvoll zu empfinden. Wei terhin ergibt sich aus .bestimmt' und .ge eignet' der Ausschluß jedes Wertur teils". 7 Allerdings wird in einigen Län dern die „Eigentümlichkeit" der Muster eingeschränkt durch Ausschluß obszöner, inhumaner Darstellungen und Formen, die das Gefühl verletzen. Auch eine sol che Einschränkung reicht nicht aus, die „Eigentümlichkeit" auf die Höhe der ge sellschaftlichen Entwicklung in den sozia listischen Staaten zu heben. Diese setzt den Maßstab für den Umfang und die inhaltliche Aussage der Schutzvoraus setzungen, die so beschaffen sein müs sen, daß vor allem gesellschaftlich nütz liche und wirksame Produktgestaltungen, wie sie bereits weiter oben charakterisiert wurden, geschützt werden. Wird gegen wärtig ein Geschmacksmusterschutz in der DDR erworben, erstreckt sich das Schutz recht lediglich auf die DDR; ein Betrieb, der ein Produkt exportieren will, muß also ein Schutzrecht im jeweiligen Exportland erwerben. Werden von unseren Betrie ben solche Schutzrechte im sozialisti schen Ausland erworben, so dient das vor allem der Priorität der Urheberschaft. Damit wird verhindert, daß ein kapitali stisches Unternehmen erfolgreiche Pro dukte nachahmt, für sie ein Schutzrecht in den sozialistischen Staaten erwirbt und so unseren Export dahin blockiert. Anmerkungen 1 Im Jahre 1904 wurden In Deutschland 245 218 Muster angemeldet; nach Furier; Das Ge schmacksmustergesetz, Kommentar. München, Köln, Berlin 1956, 5. 14 2 Gesetz über das Urheberrecht v. 13. 9. 1965, GBl. I S. 209 3 dasselbe, § 2 4 In einigen Ländern (z. B. Finnland, Griechen land) fehlt ein spezieller Musterschutz. In einigen Staaten kann ein Erzeugnisgestalt schutz nur mit Hilfe des Patentrechts erlangt werden, z. B. in den USA durch das „patent for design“; nach Richter: Das Geschmacks musterrecht anderer Staaten, Lehrbrief TH Magdeburg 1969, S. 5 5 Stumm, Die materiellen und formellen Schutz voraussetzungen für die Entstehung des sub jektiven Geschmacksmusterrechts und ihre Wirkung. Lehrbrief TH Magdeburg 1969, S. 8 6 derselbe, S. 4 f. 7 Furier, a. a. O. S. 98 Rechtsfragen Schutzrechtsverletzung durch Industrieformgestalter Herbert Müller, Wolfgang Scholz In Erfüllung der Hauptaufgabe des VIII. Parteitages der SED nimmt die indu strielle Formgestaltung an Bedeutung zu. Immer stärker bemühen sich die volkseigenen Betriebe, ihre Erzeugnisse nicht nur nach dem technisch neuesten Stand zu produzieren, sondern sie auch nach ästhetischen Maßstäben zu gestal ten. Das trifft in besonderem Maße auf Konsumgüter zu. Mit zunehmender Ent wicklung gestalteter Erzeugnisse wächst die Verantwortung des Industrieformge stalters auch hinsichtlich der heute noch häufig unterschätzten Rolle des Rechts schutzes. Ein im Bereich des Industriezweiges Elektrische Konsumgüter aufgetretener Fall gibt Veranlassung, sich mit dem Sachverhalt und der rechtlichen Würdi gung näher zu beschäftigen. Der Sach verhalt wurde dabei auf Wesentliches beschränkt. Zum Sachverhalt Zwischen einem VEB und dem freibe ruflich tätigen Diplom-Formgestalter A. wurde ein Vertrag über die form- und farbgeberische Gestaltung eines elektri schen Haushaltgerätes geschlossen. Der Vertrag enthielt die Verpflichtung des A. zur Gewährleistung der Rechtsmängel freiheit hinsichtlich gewerblicher Schutz rechte Dritter, d. h„ das von ihm zu ent wickelnde Modell durfte keine Nachbil dung eines bereits rechtlich geschützten Modells sein. Der VEB unterstützte A., indem er ihm Unterlagen (Prospekte) über Konkurrenzerzeugnisse zur Verfü gung stellte. Dabei befanden sich auch Abbildungen bereits gesetzlich geschütz ter Erzeugnisse. Recherchen hinsichtlich gewerblicher Schutzrechte Dritter wurden von A. nicht angestellt. Er ist in dieser Frage auch nicht an den VEB herange treten. Das von A. übergebene Modell gefiel den Vertretern des VEB. Die technische Konstruktion des Gerätes wurde dem Modell angepaßt, Werkzeuge zur Her stellung der Form wurden mit einer Fir ma in der BRD vertraglich gebunden. A. erhielt das vereinbarte Honorar. Bei Prüfung der Anmeldung gewerb licher Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente u. a.) stellte der Patentingenieur des VEB fest, daß das von A. überge bene Modell die Nachbildung eines be reits gesetzlich geschützten Geschmacks musters war. Der VEB forderte A. auf, 38
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