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Form + Zweck
- Bandzählung
- 1972,3
- Erscheinungsdatum
- 1973
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Form und Zweck 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id416501729-197200308
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id416501729-19720030
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-416501729-19720030
- Sammlungen
- Zeitgenössische Kunst
- Form und Zweck - Fachzeitschrift für Industrielle Formgestaltung in der DDR
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Industrieformgestaltung und Schutzrecht
- Untertitel
- Rechtsfragen
- Autor
- Bartsch, Ekkehard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftForm + Zweck
- BandBand 1972,3 -
- DeckelDeckel -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- ArtikelEssen morgen - aber wie? 3
- ArtikelTypen und Varianten 6
- ArtikelKüchen für die Zukunft 10
- ArtikelDie Stellung des Textilgestalters (Interview) 18
- ArtikelBeständiges Verhältnis zu TEXTIMA 20
- ArtikelSelbstbedienungsreihe für Gaststätten 22
- ArtikelContainertransport- und Containerumsetzgerät 25
- ArtikelContainerstapelwagen 26
- ArtikelRohrmelkanlage M 665/666Q 27
- ArtikelAbgedecktes Motorfahrzeug für Körpergeschädigte W-65, S-65, N-65 27
- ArtikelHaldenschüttgerät AS-G 500.2 28
- ArtikelKopierdrehbank TGC-4 28
- ArtikelGewindebohrmaschine 28
- ArtikelTrocknerreihe 29
- ArtikelPentakta A 100 29
- ArtikelHydrostatische Axialkolben-Doppelpumpe für Baggerantriebe 29
- ArtikelMöbelensemble 30
- ArtikelHotelservice 30
- ArtikelBeschläge 30
- ArtikelBuchungsautomat Klasse 071 30
- ArtikelElektronikorgel TO 10 30
- ArtikelAngestellt oder freisschaffend - eine Alternative? (Interview) 31
- ArtikelIndustrieformgestaltung und Schutzrecht 36
- ArtikelSchutzrechtsverletzung durch Industrieformgestalter 38
- ArtikelDas Besteck 40
- ArtikelErich Müller 65 43
- ArtikelDas Auftreiben 44
- ArtikelNachrichten 45
- ArtikelGestaltungsmethodik „Grundlagen der Gestaltungsmethode“ 46
- ArtikelTreffpunkt Brno 46
- ArtikelLitfaßsäule, ade 47
- ArtikelOhne Ambition 47
- ImpressumImpressum 48
- DeckelDeckel -
- BandBand 1972,3 -
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- Form + Zweck
- Autor
- Links
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Rechtsfragen Industrieformgestaltung und Schutzrecht Ekkehard Bartsch §1 X)«6 ein geroerblidje« SJlufter ober 93?o> bell gatij ober teiltoeife nadijubilben, fleljt bent Urljeber besfelben au6fd>lief)lid> ju. 2(16 SDlufler ober IBiobeOe im @inne bief:6 ©e= fetjes werben nur neue unb eigentümliche (£r> jengniffe angefeljen. §2 33ei folgen 5)?u|1ern unb SWobellen, welche »on ben in einer inlanbifchen gewerblichen 2Cn(falt befdiäftigren Seifnern, SSttalern, SBilblwuern ufw. im Aufträge ober fiir 9ted;nung be6 (Eigen« tümers. ber gewerblichen 3fnfbalr angefertigt wer* ben, gilt ber letjtere, wenn burdt 93ertr«g nichts anberes beflimmt ift, als ber Urheber ber Cffiu« fier unb ÜKobeOe. aus: Gesetz, betreffend das Urheber recht an Mustern und Modellen (Ge schmacksmustergesetz) vom 11. Januar 1876 Der Autor ist Mitglied einer Forschungs gruppe der Humboldt-Universität unter Leitung von Prof. Dr. Stumm, die im Auf trag des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen an der Konzipierung eines neuen Industrieformgestaltungsrechts arbeitet. Im folgenden befaßt sich der Autor mit einigen Grundfragen, die sich aus den ersten beiden Paragraphen des gegenwärtig noch gültigen Geschmacks mustergesetzes ergeben. Red. Rechtliche Fragen haben bislang sowohl in der Ausbildung als auch in der Wei terbildung der Formgestalter kaum eine Rolle gespielt. In der Gestaltungs praxis beschränkte sich die Kenntnis der Formgestalter daher auch in den mei sten Fällen auf arbeits- bzw. vertrags rechtliche Bestimmungen, d. h. also auf solche, die die Person des Gestalters be trafen, in einigen Fällen auch Fragen des Patentrechts, über die Möglichkei ten des Schutzes des Gestaltungsergeb nisses, der Erzeugnisgestalt, ist wenig bekannt. Der Name „Geschmacksmuster gesetz" hat das Seinige getan, um es in den Augen der Gestalter abzuwerten. Trotzdem sind für sie nach wie vor zwei Probleme aktuell: Erstens sind es die Möglichkeiten der Leistungsstimulierung durch persönlichkeitsrechtliche Bestim mungen und zweitens die Frage, wie sie ihre Gestaltungsleistung vor Nachah mung schützen lassen können bzw., unter welchen Bedingungen das Ergebnis ihrer Tätigkeit frei von Rechten Dritter ist. Eintragungen von Erzeugnisgestalt mustern in das Musterregister des Pa tentamtes werden vorgenommen auf der Grundlage des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen" (Geschmacksmustergesetz) vom 11. Ja nuar 1876. Die Funktion dieses Gesetzes war der Schutz der im Auftrag der deut schen Industrie durch Musterzeichner und Formgestalter entworfenen Muster und Modelle gegen unerlaubte Nach bildung. Es wurde nach französischem Vorbild, auf Drängen der Textilindustrie und anderer Industriebereiche geschaf fen, um einen durch neue Gestaltungen ermöglichten Maximalprofit gegenüber den konkurrierenden Unternehmen zu sichern. 1 Die ökonomische Funktion er füllte sich besonders bei Großunterneh men, die in der Lage waren, viele neue Muster und Modelle entwerfen zu lassen, sie in die Produktion zu überführen und die Kosten für eine großangelegte Wer bung zu tragen. Obwohl dieses Gesetz dem Namen nach ein Urheberrecht ist, wird dieser Charakter zumindest dadurch einge schränkt, daß nach § 2 des Geschmacks mustergesetzes der Eigentümer bzw. In haber des Betriebes normalerweise als Urheber der Muster und Modelle gilt, wenn diese von bei ihm angestellten Gestaltern geschaffen wurden. Mit dem Urheberrecht wird also nicht der geistige Eigentümer geschützt, sondern derjeni ge, der fremdes geistiges Eigentum öko nomisch verwertet. Das sieht konkret so aus, daß der in der Industrie angestellte Gestalter das Urheberrecht an seinem Werk verliert, d. h., er darf weder dar über entscheiden, ob sein Name in Ver bindung mit seinem Werk genannt, noch, ob dieses in seiner Gestalt verändert wird, und er hat auch keinerlei persön- iichkeitsrechtliche Ansprüche, weder ma teriell noch ideell. Das bürgerliche Ge schmacksmusterrecht erweist sich dem nach als Klasseninstrument der Bour geoisie zur Sicherung ihrer wirtschaft lichen Interessen und ist gegen die In teressen der wirklichen Schöpfer von Produktgestaltungen gerichtet. Selbst der freischaffende Formgestal ter, der nach § 1 des Geschmacksmuster gesetzes zunächst formal das Urheber recht erwirbt, kann es in der Regel wirt schaftlich nicht nutzen, da er weder über die Produktionsmittel noch über das er forderliche Kapital verfügt, um das Mu ster oder Modell industriell zu fertigen. Diese Stellung zu den Produktionsmit teln zwingt den freischaffenden Formge stalter, dem „Eigentümer der gewerb lichen Anstalt", also dem Unternehmer, das Geschmacksmusterrecht zu übertra gen, wenn er einen ökonomischen Nut zen aus der Realisierung des Musters oder Modells ziehen will. Diese die Interessen der Formgestal ter völlig negierende Regelung ent spricht nicht den Rechts- und Moralauf fassungen eines sozialistischen Staates. Bei der Konzipierung eines neuen Indu strieformgestaltungsrechts müssen die Interessen der Schöpfer von Mustern und Modellen in einer Weise berücksichtigt werden, daß qualitativ hochwertige Lei stungen entstehen können, die für Pro duzent und Konsument gleichermaßen nutzbringend sind. Wesentliche Bedin gung dafür ist, daß im neuen Industrie formgestaltungsrecht die persönlich keitsrechtlichen Befugnisse ähnlich wie im Urheberrecht zum Ausdruck kommen. 2 Urheberrecht und Musterschutz Das Urheberrecht gewährleistet einen umfassenden Schutz der Urheber von Werken der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft, eingeschlossen sind Werke der Baukunst und der angewandten Kunst. 3 Das Flauptproblem im Zusam menhang mit dem Urheberrecht ist die Frage, wann ein Gestaltungsergebnis als Werk der angewandten Kunst gelten kann. Es kann an dieser Stelle nicht auf die unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage eingegangen werden. Es besteht jedenfalls nach der Rechtspre chung in den meisten Staaten, in denen neben dem Musterschutzrecht ein Ur heberrecht besteht, kein Zweifel daran, daß nur ein geringer Teil der Gestal tungsergebnisse als Werke der ange wandten Kunst im Sinne des Urheber rechts zu betrachten ist. 4 Dieser zeichnet sich gegenüber anderen Werken der In dustrieformgestaltung dadurch aus, daß in ihm die ideelle Funktion die mate rielle Gebrauchsfunktion überwiegt oder 36
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