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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 36 (6. September 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Wiedergeburt Lenzkirchs
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- ArtikelDie Projektbearbeitung der Uhrenblockanlage 729
- ArtikelGedanken über die Kraftverluste im Räderwerk 733
- ArtikelGute Weckerfenster! 737
- ArtikelFreie Pendel 738
- ArtikelDie Wiedergeburt Lenzkirchs 741
- ArtikelSteuerfragen 742
- ArtikelVerschiedenes 743
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 746
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 746
- ArtikelGeschäftsnachrichten 747
- ArtikelPatentschau 748
- ArtikelEdelmetallmarkt 748
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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742 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 36 Es mußte daraus der Schluß gezogen werden, daß der Uhrenhandel auf die naturgemäß sehr viel leueren Lenz- kircher-Werke keinen besonderen Wert legt, sondern daß ihm auch ein Werk Schramberger oder Freiburger Qualität für diese Uhrenart genügt, wenn es nur einwandfrei funktioniert. Diese Erkenntnis erforderte eine nochmalige Um stellung von Lenzkirch. Der ganze Betrieb wurde auf gelöst, um ungehindert von vorn anfangen zu können. Beibehalten wurde nur die Schreinerei, und es fügte sich glücklich, daß wir für ihre Leitung einen Mann gewinnen konnten, der die Gewähr dafür bietet, daß Lenzkirch auf dem Uhrenmarkt wieder eine wertvolle Rolle spielen und eine vielempfundene Lücke ausfüllen kann. Am 1. Ok tober wird nämlich Herr Anton Ziegler (Bamberg), der seine eigene Fabrikation aufgibt, die Leitung von Lenz kirch übernehmen. Seine in der Uhrenbranche als bahn brechend bekannten Entwürfe zusammen mit seinen praktischen Erfahrungen im Schreinereibetrieb und seinen auf der Uhrmacherschule und in der Praxis erworbenen Kenntnissen in der Uhrmacherei bürgen dafür, daß durch die nunmehr in Lenzkirch hergestellten Spezialgehäuse, die mit den Werken des Junghans- Konzern versehen werden, alle Wünsche der Uhrmacher nach gutgehenden und aparten Uhren in Form und Ausstattung befriedigt werden. Der Verkaufsapparat in Lenzkirch wird aufgelöst und der Verkauf auf die Organisation Junghans über nommen, um dadurch den Preis der Uhren zu verbilligen. Die Lenzkircher Fabrikate, welche die altberühmte Lenz- kircher Marke tragen werden, dürften dadurch bald wieder infolge ihrer Originalität in Form und Ausstattung und durch ihre Preiswürdigkeit den früheren Rang in der Uhrenbranche einnehmen. Wir wissen, daß jeder Uhrmacher, dem die gute Tradition unseres Gewerbes am Herzen liegt, mit Auf merksamkeit die Geschehnisse in Lenzkirch verfolgt. Nicht die Schlechtesten haben die Fabrik mit Recht lieb gewonnen. Sie sollen wissen, daß auch in Zukunft der Qualitätsgedanke in Lenzkirch gepflegt werden soll, aller dings in einer anderen Form; denn wir dürfen nicht vergessen, daß wir heute auch in einer anderen Zeit leben. Der neue Form- und Qualitätswille unserer Zeit, der nicht etwa eine neue Mode, sondern eine neue Gesinnung ist, wird uns bei unserer Arbeit leiten, und wir hoffen, da durch mit gütiger Unterstüßung der Abnehmerkreise die alte Lenzkirdifabrik so weit zu bringen, daß „neues Leben aus den Ruinen blühe“. (1/965) IIIIIIIIIIIIIIIIIIMIllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllltlllllllllllllMIIIIIMIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII llllllllllllllllllllllllllllll Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, SteuersYndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Außerordentliche Vorgänge im Gewerbebetrieb und deren steuerliche Behandlung Jede Vermehrung des geschäftlichen Reinver mögens wird beim buchführenden Gewerbetreibenden als Einkommen angesehen. Gleichgültig ist, ob eine solche Vermehrung des Reinvermögens durch Zunahme der Aktiven oder Abnahme der Schulden erfolgt. Nun wird zwar das Geschäfts- bzw. Betriebsvermögen auch ver größert durch Verwendung von Kapital des Privat vermögens für Geschäftszwecke. Die auf Kosten des Privatvermögens herbeigeführten Vermehrungen des Geschäftsvermögens gelten indessen nicht als Einkommen. Der Wert des dem Geschäft so neu gewidmeten Vermögens ist also bei dem aus der Gegen überstellung von Anfangs- und Endvermögen sich er gebenden Überschuß abzuziehen, ebenso wie andererseits die Privatentnahmen dem Uberschuß hinzuzurechnen sind. Der erste durch die Rechtsprechung entwickelte Grundsaß, daß Vermehrungen des Geschäftsvermögens, welche infolge von ganz außerhalb des Geschäftsbetriebes stehenden Vorgängen eintreten, vom Geschäftsgewinn abzurechnen sind, gilt nicht nur für die Einkommen steuer, sondern auch für die Gewerbeertragsfeuer, was durch ein kürzlich ergangenes Urteil des Preu ßischen Oberverwaltungsgerichts (VIII G. St. 282/29) fest gestellt worden ist. Hierbei war zu entscheiden, ob ein Gläubigernachlaß, der im Geschäftsaufsichtsverfahren zur Abwendung des Konkurses stattgefunden hatte, vom Gewerbeertrag steuerfrei abgeseßt werden könne. Der Schuldenerlaß der Gläubiger ist ein außerhalb des Be triebes liegender Vorgang, der weder Steuer vom Ein kommen noch vom Ertrag verursacht. Der Abschluß eines Feuerversicherungs vertrages für Gegenstände des Anlage- und Betriebs kapitals ist ein Betriebsvorgang. Die Versicherungs prämien werden ja in solchem Falle auch als Werbungs kosten des Gewerbebetriebes behandelt. Infolgedessen müssen nach dem geltenden Steuerrecht die bei einem Schadenfalle zur Auszahlung gelangenden Versicherungs summen in der Bilanz aktiviert werden. Dabei kann ein Buchgewinn entstehen, dessen Heranziehung zur Einkommensteuer unbillig erscheint. Nehmen wir an, ein zum Betriebsvermögen zählendes Gebäude, dessen Wert in die Bilanz mit 30000 RM. eingeseßt ist, brennt voll ständig ab. Versichert sei das Gebäude mit 60000 RM., die zur Auszahlung gelangen. Der Wert des ver nichteten Gebäudes, also 30000 RM., kann im Jahre der Vernichtung von den Einkünften abgezogen werden. Da aber dieser Wertabgang gleichzeitig einen Wertzugang, nämlich die ausgezahlte Versicherungssumme von 60000 RM. auslöst, so wird insoweit der Wertabgang wieder ausgeglichen und es bleibt ein steuerbarer Buchgewinn von 30000 RM. Praktisch stellt sich die Behandlung steuerlich ebenso dar, als wenn das Ge bäude von der Versicherungsgesellschaft zum Barpreise von 60000 RM. gekauft worden wäre. Daß die Ver sicherungssumme zur Wiederherstellung des Gebäudes vielleicht nicht einmal ausreicht, ändert daran nichts. Der Unterschied zwischen Entschädigung und Buchwert wird als realisierter Gewinn angesehen. Es kann aber Ermäßigung der Steuer auf Grund des § 56 Einkommen- steuergeseßes beantragt werden, denn durch die Heran ziehung eines Teiles der Brandentschädigung kann der Wiederaufbau erschwert werden. In ähnlicher Weise, wie vorher, ist steuerlich zu ver fahren, wenn Anlagegegenstände veräußert und durch andere aus irgendwelchen Gründen erseßt werden. Die Kosten für die Ersaßbeschaffung dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wohl aber sind gleich im lahre der Neuanschaffung Abseßungen als Abschreibung zulässig; im übrigen aber sind die Kosten zu aktivieren. Der Erlös, der sich bei der Veräußerung des alten Anlagegegenstandes ergibt und zur Anschaffung eines neuen verwendet wird, ist, soweit der bisherige Buchwert für den alten bzw. erseßten Gegenstand über stiegen wird, steuerbares Einkommen. Der Mehrerlös kann nicht etwa als Substanzveränderung steuerfrei bleiben. Wenn ein Gegenstand des Betriebsvermögens im Wege des Tausches erworben wird, so bleibt außer
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