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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (9. Dezember 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Zubehörhandel im Handwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- ArtikelGroße Arbeitstagung des Deutschen Handwerks 639
- ArtikelEin Geschäft entwickelt sich 640
- ArtikelAmtliche Mitteilung des Reichsinnungsverbandes des ... 642
- ArtikelZubehörhandel des Uhrmachers und Neuordnung der Meisterprüfung 642
- ArtikelDer Zubehörhandel im Handwerk 643
- ArtikelFür die Werkstatt 644
- BeilageSteuer und Recht (Folge 5) 9
- ArtikelWochenschau der U 645
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 646
- ArtikelFirmennachrichten 646
- ArtikelPersonalien 646
- ArtikelFragekasten 647
- ArtikelWirtschaftszahlen 647
- ArtikelAnzeigen 648
- ArtikelUnsere Ostmark 649
- ArtikelUnser Sudetenland 651
- ArtikelInnungsnachrichten 652
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 50 OIE UHRMACHERKUNST 643 Der Zubehörhandel im Handwerk betreffend Zubehörhandel V ° m 24 ’ November 1938 Einzelhandelssdrulsgeseb (IM Wo 24 444,38) ii J- Der ^rtrieb selbst erzeugter, selbst hergestellter oder selbst ver- oder bearbeiteter Waren durch Gewerbetreibende insbesondere Handwerker, in räumlichem Zusammenhang mit dem Erzeuger-, Hersteller-, Ver- oder Bearbeitungsbetrieb ist unabhängig von der Hohe des Umsatzes in diesen Waren gc- nchmigungsfrei. ’ Erzeugerbetrieb ist ein Betrieb, in dem Urerzeugmsse ge wonnen werden (z. B. landwirtschaftliche Urproduktion) Hei- stellerbetrieb ist ein Betrieb, in dem aus Urstoffen oder Halb fabrikaten durch Veredlung neue Waren hergestellt werden . i xvT oder Be a rb eitungsbetrieb ist ein Betrieb, in dem tertige Waren ausgebessert oder verändert werden (Reparatur- betneb), oder in dem durch Verarbeitung oder Bearbeitung selb ständiger oder unselbständiger Gegenstände eine neue Ware geschaffen wird, wobei im Ealle der Bearbeitung der bisher selbständige Gegenstand seine Selbständigkeit verliert und sei es verändert oder unverändert, wesentlicher Bestandteil eines neuen Gegenstandes wird. Bei Handwerksbetrieben unterliegt die Errichtung einer zweiten - auch räumlich getrennten - Verkaufsstelle neben der vorhandenen Verkaufsstelle für die hiernach zugelassenen Waren und für Zubehörwaren nicht dem Geseß zum Schuhe des Einzelhandels. II. Der Vertrieb nicht selbst erzeugter, nicht selbst hergestellter oder n i c h t selbst ver- oder bearbeiteter Waren ist dann Zubehörhandel und unterliegt nicht dem Einzel- handelsschubgeseb, wenn diese Waren in dem betreffenden Ge werbebetrieb einschlägig sind. A) Einschlägig sind solche Waren, die in technischem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit den nach I zugelassenen Waren stehen (Zubehörwaren). 1. In technischem Zusammenhang stehen diejenigen Zu behörwaren, die üblicherweise mit den selbst erzeugten, selbst hergestellten, selbst ver- oder bearbeiteten Waren technisch zu sammengehören und dazu dienen, in technischer Ergänzung diese Waren gebrauchsfertig zu machen und zu erhalten (z. B. Schirme und Schirmfutterale, Schnürsenkel und Schuhe). 2. In wirtschaftlichem Zusammenhang stehen solche Waren, die zur Ergänzung des aus selbst erzeugten, selbst hergestellten, selbst ver- oder bearbeiteten Waren zusammengesebten Waren sortiments üblicherweise in dem jeweils in Frage stehenden Be trieb verkauft werden (z. B. Schuhleisten bei Schuhen, Gurken und Sobenwürfel bei Fleischereien, Dekorationsstoffe bei Tape zierern, Farbbänder und sonstige Ersaßteile für Büromaschinen). Der Vertrieb nicht selbst hergestellter, nicht selbst ver- oder bearbeiteter Waren unterliegt ferner dann nicht den Vor schriften des Einzelhandelsschubgesebes, wenn eine handwerk liche Leistung erforderlich ist, um diese Waren gebrauchsfertig zu machen, sofern nicht selbständige Handelsware vortiegt (siehe hierzu Abs. III). B) Bei Gewerbebetrieben, deren gewerbliche Tätigkeit nicht in der Erzeugung, Herstellung, Ver- oder Bearbeitung von Waren, sondern in gewerblichen Leistungen besteht (z. B. Eriseure), sind einschlägige Waren solche, die entsprechend dem unter A Gesagjten mit der gewerblichen Leistung in technischem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (z. B. Kosmelik beiten, Kamme usw. bei Friseuren, nicht aber Drogen und ähn liches bei Friseuren; Farben, Pinsei bei MaJermeistern) oder üblicherweise zur gewerblichen Leistung gehören (z B Puß- mittel für Kraftfahrzeuge in der Garagenwirtschaft und ähn- icnes) oder üblicherweise im Rahmen der gewerblichen Tätig keit vertrieben werden (z. B. Genu&m.ttel und Zeitungen und ähnliches im Gaststattengewerbe). III. Nicht zu den Zubehörwaren gehören die selb ständigen Handelswaren. Selbständige Handelswaren sind industrielle Erzeugnisse, die in der Regel nicht hand werklich hergestellt werden oder die mit Rücksicht auf ihre Grobe und ihren Wert mehl in den Rahmen eines Zubchör- geschaftes gehören, sondern im Einzelhandel vertrieben werden (z. P. Schreibmaschinen, Rundfunkapparate, Kühlschränke Heiz sonnen usw.). , Ein Zubehörhandel hegt dann nicht mehr vor, wenn der Handelsbetrieb gegenüber dem Produktionsbetrieb selbständige wirtschaftliche Bedeutung besitzt. Das wird dann anzunehmen sein, wenn - auch bei ausschlieblichem Vertrieb von Zubehör waren - der Handelsumsab überwiegt und die obere Grenze 5? r ^9 elma &'g en . ' n der fraglichen Gegend festgestellten durch schnittlichen Einzelhandelumsab in denselben Waren erreicht und sich zu dieser Höhe nicht im Zuge einer allmählichen, schritt weise vor sich gehenden Entwicklung innerhalb eines Zeitraums von mehreren Jahren, sondern plöglich zu einem bestimmten Zeitpunkt gehoben hat. IV. Bei folgenden Einzelfällen haben sich aus der f raxis bei der Abgrenzung zwischen Einzelhandel und Zu behörhandel Sonderregelungen ergeben: 1. Beim Verkauf von Militäreffekten in Uniformschneide reien umfaßt der Zubehörhandel in der Regel alle Artikel, die vom Uniformschneider mit der Uniform fest verbunden werden. Beim Vertrieb von Handschuhen, Müßen, Portepees, Säbeln, Seitengewehren, Strümpfen und Schuhen liegt Einzelhandel vor. In der Regel wird die Einzelhandelsgenehmigung zu erteilen sein. 2. Der Verkauf von Brillen, Brillengestellen, Brillengläsern, Brillenfutteralen usw. durch Optikermeister ist Zubehörhandel. Der Vertrieb von Feldstechern Operngläsern, Meßinstrumenten, Mikroskopen, Photoartikeln usw. jedoch Einzelhandel. V. In Fällen, in denen über einen Antrag entgegen den Be stimmungen dieses Erlasses zum Nachteil eines Antragstellers entschieden wurde, kann dieser einen erneuter: Antrag ein reichen. Uber diesen ist sodann auf Grund der vorstehenden Richtlinien zu entscheiden. Soweit der Vertrieb von nicht einschlägigen Waren auf Grund besonderer Entscheidung bisher als Zubehörhandel zu gelassen wurde, verbleibt es bei der früheren Entscheidung. Die örtlichen Verhältnisse sind bei allen Entscheidungen zu berücksichtigen. Im Auftrag: gez. von Hoffman n. Beglaubigt: L. S. gez. Unterschrift, Sekretär. Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 24. November 1938 zum Einz&handelsschußgeseß (III WO 15 995/38), betreffend Einbau der kaufmännischen Sachkundeprüfung in die Meisterprüfung bei einzelnen Handwerkszweigen Bei der Zulassung von Handwerkern nach dem Einzel- handelsschußgeseß haben sich vielfach gewisse Härten daraus ergeben, daß Handwerker, auch wenn sie die Meisterprüfung bestanden hatten, nodi die im Einzelhandelsverfahren erforder liche Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer für die kaufmännische Sachkunde abzulegen haben, um über den Zubehörhandel hinaus Einzelhandel betreiben zu können. Um das Erfordernis der Ablegung zweier Prüfungen zu vermeiden, halte ich es für geboten, künftig bei einzelnen Hand werkszweigen den kaufmännischen Teil der Sachkundeprüfuug vor der Industrie- und Handelskammer in die Meisterprüfung einzubauen. Ein Prüfling soll hiernach die Möglichkeit haben, auf Antrag schon im Zusammenhang mit der Meisterprüfung die kaufmännische Sachkundeprüfung für eine etwaige spätere Zu lassung zum Einzelhandel abzulegen, falls die Verbindung des Einzelhandels mit dem Handwerk in dem betreffenden Hand werkszweig die Regel bildet und im Einzelfalle audi in Aus- sidit genommen ist. Zu der gemäß § 133 Abs. 5 der Reichsgewerbeordnung ge bildeten Meisterprüfungskommission tritt künftig in diesen Fällen nodi ein nach Anhörung der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde zu ernennender Prüfer für die kaufmänni sche Sachkunde. Dieser gibt sein Gutachten für sein Prüfungs gebiet selbständig ab und kann von den übrigen Prüfern nicht überstimmt werden. Im Falle des Nichtbestehens kann die kauf männische Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handels kammer nach den dort geltenden Grundsäßen wiederholt wei den. Die Notwendigkeit einer nachträglichen Einzelhandeis genehmigung bleibt unberührt. Das hiernach zulässige Prüfungs verfahren erstreckt sich nur auf Handwerkszweige, bei denen der Betrieb einer Einzelhandelsverkaufsstelle über den Rahmen des Zubehörhandels hinaus die Regel bildet. Solche Handwerks zweige sind: Elektroinstallateure, Elektromechaniker, Uhrmacher, Juweliere, Gold- und Silberschmiede, Klempner, Installateure, Kraftfahrzeughandwerker, Mechaniker. Die Entscheidung darüber, ob und mwieweit die beiden Prüfungen bei weiteren Handwerkszweigen verbunden werden können, behalte ich mir vor. Im Auftrag: gez. von Hoffman n. Beglaubigt: L. S. gez. Unterschrift, Sekretär.
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