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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (13. Januar 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Ostmark
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unser Sudetenland
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- ArtikelSonderschriftenreihe der "Uhrmacherkunst" 41
- ArtikelStreiflichter auf das Weihnachtsgeschäft! 42
- ArtikelBericht aus Italien: Gauleiter besucht Uhrmacherwerkstatt 43
- ArtikelProblem des Jahres: Kampf dem lauten Tick-Tack 44
- BeilageSteuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 1) 1
- ArtikelFür die Werkstatt 45
- ArtikelNeujahrsaufruf des Leiters der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik ... 45
- ArtikelUnsere Ostmark 46
- ArtikelUnser Sudetenland 46
- ArtikelWer rechnet richtig? 47
- ArtikelWochenschau der U 47
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 49
- ArtikelFirmennachrichten 49
- ArtikelOsterprospekt des Reichsinnungsverbandes 49
- ArtikelPersonalien 50
- ArtikelFragekasten 50
- ArtikelTerminkalender 51
- ArtikelInnungsnachrichten 51
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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c Un/m Oltmach Die Sozialversicherung Verringerte Beitragslast — höherer Schüfe. Am 1. januar 1939 sind in Österreich die reichsrechtlichen Vorschriften über die Sozialversicherung in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen für die österreichischen Versicherten wur den bereits dargestellt. Die bisher sehr unzureichende Alters versorgung Österreichs wird nunmehr durch die Invalidenver sicherung abgelöst. Zu diesem Zweck sind vier Landesversiche- rungsanstalten in Wien, Linz, Salzburg und Graz errichtet wor den. Eine Abweichung von dem deutschen Zustand besteht nur insofern, als die Erhebung der Beiträge vorläufig weiter durch die Krankenkassen erfolgt und nicht nach dem deutschen Markensystem. Die Invalidenversicherung wird insofern rück wirkend in Kraft gesefet, als auf die Wartezeiten auch die ver gangene Arbeitszeit angerechnet wird, soweit bisher Beitrage zur Altersversorgung gezahlt wurden, und zum Teil auch solche Zeiten, in denen infolge von Arbeitslosigkeit oder Krankheit überhaupt keine Beitrage entrichtet worden sind. Selbstver ständlich entsteht dadurch für die Invalidenversicherung eine l eistungspflicht, der zunächst keine Deckung gegenubersteht. Die Deckung ist dadurch erreicht worden, dafe das Reich bei den laufenden und künftigen Renten die Grundbelräge über nimmt, außerdem einen Zuschufe von 16 Millionen leistet und die Reichsgarantie, die für die deutsche Sozialversicherung aus gesprochen worden ist, auch auf die Sozialversicherung des Landes Österreich ausdehnt. Schwieriger war die Behandlung der Angestelltenversiche rung, die bei erheblich höheren Beiträgen erheblichere Lei stungen besafe als im alten Reichsgebiet, die aber überdies finanziell schlecht fundiert war tlier galt es also, gleichzeitig zu ordnen und den österreichischen Angestellten einen hohen Leistungsstand zu erhalten. Auch hier hat das Reich eine Er höhung der Reichsgarantie bewilligt. Im übrigen sorgen die österreichischen Angestellten und die Unternehmerschaft selbst für den Ausgleich. Die österreichischen Angestellten werden iri einer höheien Leistungsstufe versichert, so dafe sie wenigstens bei niedrigerem Einkommen ungefähr doppelt so hohe Beiträge zu zahlen haben wie die Angestellten des alten Reichsgebiets und umgekehrt doppelt so hohe Steigerungsbeträge erhalten Als Ausgleich sind ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von 6'/■> auf 4 °/o gesenkt worden. Auch für die Bergai beiter ist durch die Einbeziehung in die deutsche Knappschaftspensions- versicherurig eine erhebliche Besserung erreicht worden In der Unfallversicherung ist das österreichische Territorialsystem, wie bereits gemeldet, durch das deutsdie Berufsgenossenschafts- system ersetzt worden. Es werden also die deutschen Berufs genossenschaften sich auf Österreich ausdehnen, wobei ge gebenenfalls auf Grund von Durchführungsbestimmungen ver wandte Berufszweige zusamtnengefafet werden. Im allgemeinen kann gesagt werden, dafe die Bcitragsbelastung überall ver ringert und der Versicherungsschufe erhöht worden ist. (I'2086) Rechtseinheit auf dem Gebiet des Handelsrechts Reichsjustizministei Dr. Gürtner hat im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern eine Vierte Verordnung zur Ein führung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich er lassen, die im „Reichsgesefeblatt“ vom 30 Dezember 1938 ver öffentlicht ist und die notwendige Rechtseinheit mit der Ost mark auf dem Gebiete des Handelsrechts in weitem Umfange herstellt. Zur Einführung gelangen durch diese Verordnung am 1. März. 1939 das Handelsgesetzbuch mit Ausnahme des Rechts der Handlungsgehilfen, Handlungslehrhrige und Handlungs agenten, das Gesefe über die Auflösung und Löschung von Ge sellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, das Gesefe über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register vom 30. September 1936, der Siebente Abschnitt „Handelssachen“ des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Handelsregisterverfiigung vom 12. August 193/. Neben den Kernstücken des materiellen Handelsrechts gelangt somit auch das Register- und Verfahrens iecht in Handelssachen zur Einführung. Die Verordnung gliedert sich in sechs Abschnitte. Der erste Abschnitt enthält die allgemeinen Bestimmungen über das Inkrafttreten der einzelnen Vorschriften. Die Abschnitte 2 und 4 enthalten die nötigen Angleichungs- und Ergänzungsbestim mungen zum Handelsgesetzbuch, zum Abschnitt „Handelssachen" des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und zur Han delsregisterverfügung. Der 5. Abschnitt betrifft die Aufhebung und Änderung der geltenden österreichischen Vorschriften, der 6. Abschnitt enthält Übergangs- und Schlufebestimmungen. Das alte österreichische Handelsgesetzbuch vom 17. De zember 1862, das am 1. März aufeer Kraft tritt, stimmt im wesent lichen mit dem Deutschen Handelsgesefebuch überein. Das österreichische Handelsgesetzbuch enthält jedoch zahlreiche Vor schriften, die im Altreich nicht im Handelsgesefebuch, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten sind. Es wurden daher zum grofzen Teil die Vorschriften des österreichischen Handelsgesetz buches, denen keine entsprechenden Vorschriften im Deutschen Handelsgesefebuch gegenüberstehen, Vorbehalten, im Interesse der Übersichtlichkeit hat die Verordnung diese Vorschriften in haltlich, mitunter auch in Anpassung an entsprecherde Vor schriften des Deutschen Bürgerlichen Gesefebuches, unter den Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen wiederholt. Handelsregister künftig bei den Amtsgerichten Die Verordnung führt nicht ein die Vorschriften des Han delsgesetzbuches über Handlungsgehilfen, Handlungslehrlinge und Handlungsagenten. Das Recht dieser Personen ist in Öster reich in besonderen Gesetzen, dem Angestelltengesefe vom 11. Mai 1921 und dem Handelsagentengesefe vom 24. Juni 1921, geregelt; diese Gesefee wurden Vorbehalten. Da beim Recht der Personenhandelsgesellschaften die handelsrechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Alireichs eine in sich geschlossene Einheit bilden, hat die Ver ordnung die in Österreich ansässigen Handelsgesellschaften zu gleich mit der Einführung des Handelsgesetzbuchs auch den ge- sellschaftsrechtlichen Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches unterworfen. Artikel 7 Nr. 1 der Verordnung be stimmt daher, dafe die Vorschriften des österreichischen Bürger lichen Gesefebuches über die Gesellschaft auf Handesgesell- schaften ab 1. Marz nicht mehr anzuwenden sind. Das Handelsregister wird bisher in Österreich von den Ge richtshöfen erster Instanz. (Landgerichte und Handelsgericht Wien) geführt. Die Verordnung überträgt künftig, entsprechend der Regelung im Altreich, die Führung des Handelsregisters auf die Amtsgerichte. (1/2088) Unlee Suöetenlani Neue Mitglieder des Punzierungsbeirates An Stelle der aus dem Punzierungsbeirat ausgeschiedenen Mitglieder Kommerzialrat |uhus Bachl. (uwelier in Wien,- Franz bischmeister, Juwelier in Wien; Viktor Friedrich, Gold-, Silber- und Juwelenarbeiter in Innsbruck; Ernst Flimmer, Gold- und Silberwarenhändler in I inz; Waller Kern. Gold- und Silber- schmied in Klagenfurt; Kommerzialrat Rudolf Kutma\er, Gold- und Silberwarenhandler in Wien; Alexander Novak, Juwelier und Uhrmacher in Wien, Alüert Rohrwasser, Juwelier und Gold schmied m Wien; Peter Paul Seifert, Direktor der Firma ). G. Klmkosch in Wien; Uhrmacher Ferdinand Tritremmel in Ober pullendorf; Anton Vogl in Wien; Anton Weifemann. Juwelier, Gold- und Silberarbeiter in Graz; und Hofrat i. R. Ing Emanuel Hajek hat der Minister lur Finanzen auf die safeungsgemäfee restliche Dauer bis 31. Dezember 1939 zu Mitgliedern des Pun zierungsbeirates bestellt: Johann Anderle, Juwelier, Gold- und Silberschmied in Wien,- Alois Delarich, Goldschmied in Graz; V. C. Dub, Silberwarenfabrikant in Wien; Otmar Haider und Stanislaus Kowalski, beide Juweliere, Gold- und Silberschmiede m Wien; Viktor Kresta, Gold- und Silberschmied in Wien; Johann Nowotny, Goldschmied in Wien; Karl Nowy, Juwelier, Gold- und Silberschmied in Wien; Karl Pichl, Goldschmied in Innsbruck; Konrad Schalk, Uhrmacher in Wien; Bartholomäus Schmid. Uhrmacher in Wien; Karl Czerminger, Goldschmied in Klagenfurt, und Hofrat Ing. Karl Walter in Wien. (I 2087)
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