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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (13. Januar 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wer rechnet richtig?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- ArtikelSonderschriftenreihe der "Uhrmacherkunst" 41
- ArtikelStreiflichter auf das Weihnachtsgeschäft! 42
- ArtikelBericht aus Italien: Gauleiter besucht Uhrmacherwerkstatt 43
- ArtikelProblem des Jahres: Kampf dem lauten Tick-Tack 44
- BeilageSteuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 1) 1
- ArtikelFür die Werkstatt 45
- ArtikelNeujahrsaufruf des Leiters der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik ... 45
- ArtikelUnsere Ostmark 46
- ArtikelUnser Sudetenland 46
- ArtikelWer rechnet richtig? 47
- ArtikelWochenschau der U 47
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 49
- ArtikelFirmennachrichten 49
- ArtikelOsterprospekt des Reichsinnungsverbandes 49
- ArtikelPersonalien 50
- ArtikelFragekasten 50
- ArtikelTerminkalender 51
- ArtikelInnungsnachrichten 51
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 3 DIE UHRMACHERKUNST 47 DI WotUenscUau, du Der -r das und 41 estim-1 ichen“ Han-1 ebung n , der I r . Dt- esent- Das | e Vor- ern im r zum | 3eseß- itschen I eressc | len in- : Vor-1 ;r den > Han- hrlinge | Oster- ß vom l li 1921, en diel en des ie Ver-I ten zu-| len ge- erlichen! ing be- iürger- sgesell- ien Ge-1 sgerich! I rechend | lers i rates liedenenl ii; Hranl , Silber-[ >ld- und! Silber-j r, Juwelier] nd Gold; j ma I m in Ober-1 Juwelier Lmanu f I isgenÄ] des P r | old- in Orar ilder n schmien in m juwelifj ihmif*! r liolonra“J (1# Lehrzeitverkiirzung und Arbeitslosenversicherung der Lehrlinge Die Versicherungsfreiheit der Lehrlinge gegen Arbeits losigkeit erlischt zwölf Monafe vor dem Tage, an dem das Lehrverhältnis durch Zeitabtaut endet. Durch die Versicherungspflicht im lebten Lehrjahr soll dem Lehrling die Erfüllung der mindestens 52 Wochen be tragenden Anwartschaftszeit auf die Leistungen der Arbeits losenversicherung ermöglicht werden Der beginn der ver sicherungspflicht löfet sich leicht feststellen, wenn die Lehre vertragsmä&ig endet. Dann sebt sie genau ein Jahr vor Lehr ende ein. Schwieriger ist es, wenn die Lehrzeit zu einem anderen als im Lehrvertrag niedergelegten Zeitpunkt endet. Dieses wird bei der durch Erlab des Reichswirtschaftsministers bestimmten Lehrzeitverkürzung und vorzeitigen Zulassung zur Lehrabschlußprüfung akut, Hier sei auf folgendes besonders hingewiesen: War in einem Lehrvertrage von vornherein vereinbart, dab der Lehrherr das Recht hat, unter bestimmten Voraus sehungen (z. B. bei besonders guten Leistungen) von s i c h aus die Lehrzeit abzukürzen, so beginnt die Ar beitslosenversicherungspflicht schon zwölf Monate vor dem neuen Ende der Lehre, ohne dab es darauf ankommt, wann etwa der Lehrherr seine Entschliebung über die Abkürzung der Lehre getroffen hat. Die Beiträge für die lebten zwölf Monate der Lehre sind gegebenenfalls nachzuzahlen. Ebenso ist der Zeitpunkt der früheren Beendigung der Lehre für den Beginn der Versicherungspflicht rnabgebend, wenn die vorzeitige Entlassung aus der Lehre einer all gemeinen Übung im Gewerbe entspricht (z. B. Entlassung zu Ostern, statt genau am E April). Die Versiche rungspflicht beginnt in einem solchen Falle zwölf Monate vor diesem „üblichen" Ende. Wird ein Lehrverhaltnis infolge Einberufung zum Wehr- oder Reichsarbeitsdienst vor Ablauf der vertragsmabigen Dauer der Lehrzeit aufgelöst, so beginnt die Versicherungspflicht bereits zwölf Monate vor dieser Auflösung des Vertragsverhältnisses, sofern die für die Überwachung der Lehre zuständige öffentliche Stelle (Handwerkskammer) der Abkürzung der Lehrzeit zugestimmt hat. Die Lehrzeit kann auch durch nachträgliche Ände rung des Lehrvertrages abgekürzt werden. Ge schieht dies erst im Laufe des letzten Lehrjahres, so wird dadurch der Beginn der Versicherungspfiicht (zwölf Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Ende der Lehre) nicht vorverlegt. Dann sind keine Beiträge nachzuzahlen; der Lehrling erfüllt allerdings auch die Anwartschaftszeit von 52 Wochen nicht. Findet dagegen die Vereinbarung über die Abkürzung der Lehre schon vor Beginn des letzten Lehrjahres statt, so beginnt die Versicherungspflicht ein Jahr vor dem neuen Ende der Lehrzeit, jedoch frühestens am Tage der Vereinbarung über die Abkürzung. Die Frage, welchen Einflub die vom Reichswirtschafts minister angeordnete Lehrzeitverkürzung auf den Beginn der Arbeitslosenversicherungspflicht laufender L.ehrvehältnisse hat, ist in der Rechtsprechung noch nicht grundsäblich entschieden. Bei Lehrlingen, die sich im ersten und zweiten Lehrjahr befinden, ursprünglich ein auf vier Jahre begrenztes Lehrverhaltnis ab geschlossen hatten und jebt der Verkürzung der Lehrzeitdauer auf drei Jahre unterliegen, wird man annehmen können, dab die Versicherungspflicht ein Jahr vor dem neuen Ende der Lehrzeit, also mit dem Beginn des dritten Lehrjahres einsebt. (VI 1 1272) Das Pflichtjahr für die weibliche Jugend Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Staatssekretär Dr. Syrup, hat auf Grund der Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplans über den verstärkten Einsab von weiblichen Arbeitskiäften in der l.and und Hauswirtschaft eine am 1. Januar 1939 in Kraft tretende Anordnung erlassen, die das Pflichtjahr nunmehr generell für alle weiblichen Arbeitskräfte einführt. Bisher bestand eine Teilregelung dahin, dab nur die An wärter einiger bestimmter Berufskategorien vor der Arbeitsauf nahme in diesen Berufen das Pflichtjahr abgeleistet haben mubten. Die neue Anordnung schreibt vor, dab allgemein ledige weibliche Arbeitskräfte unter 25 Jahren, die bis zum 1. März 1938 noch nicht als Arbeiterinnen oder Angestellte beschäftigt waren, von privaten und öffentlichen Betrieben und Verwal tungen als Arbeiterinnen oder Angestellte nur eingestellt wer den können, wenn sie mindestens ein Jahr lang mit Zustimmung des Arbeitsamts in der Land- oder Hauswirtschaft tätig waren und dies vom Arbeitsamt im Arbeitsbuch bescheinigt ist. Zu ständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die land- oder hauswirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Abschlub eines Lehrvertrages kann das Pflichtjahr auch unmittelbar nach der Lehrzeit abgeleistet werden. Der Arbeitsdienst, der Landdienst, die Landhilfe, die ländliche Hausarbeitslehre, das Hauswirt schaftliche Jahr sowie die Teilnahme an einem vom Arbeitsamt durchgeführten oder geförderten land- oder hauswirtschaft- lichen Lehrgang werden auf das Pflichtjahr angerechnet. Auch eine nicht arbeitsbuchpflichtige Tätigkeit im Elternhaus oder bei Verwandten wird angerechnet, wenn es sich um Familien mit vier oder mehr Kindern unter 14 Jahren handelt. Dem Pflicht- jahr steht gleich eine zweijährige geordnete Tätigkeit im Ge sundheitsdienst als Hilfskraft zur Unterstübung der Schwestern und in der Wohlfahrtspflege zur Unterstübung der Volks pflegerinnen und der Kmderoärtneii men In besonders ge lagerten Lallen kann das Arbeitsamt Ausnahmen zulassen. Das Arbeitsamt mub dies im Arbeitsbuch förmlich bescheinigen. Für eine Tätigkeit in der Land- und Hauswirtschaft, die vor dem 1. Januar 1939 aufgenommen wurde, gilt die erforderliche Zu stimmung des Arbeitsamts für den Arbeitsplab im Pflichtjahr als erteilt. Die generelle Einführung des Pflichtjahrs für weibliche Ar beitskräfte erfolgt an sich rückwirkend ab 1. März 1938. Dieser Termin mubte aus technischen Gründen gewählt werden, weil damals die Teillösung in Kraft trat und ein einheitlicher Zeit punkt notwendig schien. Das wird aber grundsäblich nicht be deuten, dab diejenigen ledigen weiblichen Arbeitskräfte, die zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 1938 bereits in Berufe eingetreten sind, für die das Pflichtiahr noch nicht galt, es nunmehr nachleisten mübten. Ein besonderer Durchführungs erlab dürfte vielmehr einen entscheidenden Härteausgleich bringen. Bisher gilt das Pflichtjahr für die Arbeiterinnen der Textilindustrie und des Bekleidungsgewerbes sowie für die weiblichen Angestellten der kaufmännischen und der Büro berufe. Wichtig und neu gegenüber der Teillösung ist die Be stimmung, dab zwar der Arbeitsplab für das Pflichtjahr selbst gesucht werden kann, jedoch der zustimmenden Anerkennung des Arbeitsamtes bedarf. Hierdurch soll eine Scheinarbeit ver mieden und dem Erfordernis des Arbeitseinsabes genügt werden. (VI 1/1297) lifec ceclmet cidtii&j Subtrahieren (Abziehen) Audi hierbei beachten: Einer unter Einer, Zehner unter Zehner, bei Dezimalbrüchen: Komma unter Komma. 1. Aufgabe: 48 358 — 479. 2. Aufgabe: 1 598 — 132. 3. Aufgabe: Dezimalbriiche 752,856 — 376,24. Subtrahieren von Brüchen und von gemischten Zahlen. Genau wie beim Addieren, mub auch hier immer erst der Haupt nenner gesucht werden. 4. Aufgabe: (echte Brüche) 6 / e — S / B . 5. Aufgabe: (gemischte Zahlen) 1 s / 5 — 7 / 8 . 6. Aufgabe: (gemischte Zahlen) 27 3 h — 19 5 / 6 . Bei der 5. u. 6. Aufgabe ist zu beachten, dab die in Abzug zu bringende Bruchzahl gröber ist als die obere Bruchzahl. In beiden Fällen mub man daher ein Ganzes der oberen Zahl zur Bruchzahl machen. (1 Ganzes = 2 / 2 , a / 3 , */«, 7». 6 is usw.) und die vorhandene Bruchzahl hinzuzählen, nadidem man sie vorher auf den gleichen Nenner gebrachl hat. Auflösungen der vorstehenden Aufgaben in nächster Nummer. Lösungen aus dem vorigen Heft Nr. 2 + Aufgabe: 40 2120 536 7 32 824 16 35 543 2. Aufgabe: 14,278 5,28 17,875 281,34 + 5 824,4 6143,173 3. Aufgabe: 560 3 U = 270 7s = 455 */ 5 = 216 */, = 240 5 /« = 300 I VI
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