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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Charakteristische des neuen Stiles
- Autor
- Messerer, Ernst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Berechtigung zur Führung des Uhrmachermeistertitels
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- ArtikelCentral-Verband 59
- ArtikelDas Taxieren von Uhren durch Goldschmiede 60
- ArtikelDas Charakteristische des neuen Stiles 62
- ArtikelDie Berechtigung zur Führung des Uhrmachermeistertitels 65
- ArtikelDer unlautere Wettbewerb ausländischer Versandhäuser 66
- ArtikelUnsere Werkzeuge 67
- ArtikelDeutsche Handelskammern im Ausland 68
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 68
- ArtikelVerschiedenes 71
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 72
- ArtikelArbeitsmarkt 73
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 5. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 65 von selbst und fast ungewollt zum Ornament Sehr schön und vollkommen stilgemiiss wirkt die geschwungene Verstärkung der Ecken durch die gerippte, gleichsam die ganze Ecke nochmals umfassende, umklammernde Stabbiegung, die mit ihren unteren Ausläufern einen äusserst stabilen Kuss bildet. Auch das Wandschränkchen der Fig. 6 ist ein Beispiel, wie allereinfachste Aufgaben in neuen modernen Formen gelöst werden können. Ich betone hierbei nochmals, dass es stilwidrig ist. beliebige Formen, selbst wenn sie an sich schön und modernst sind, an einem zu schäftenden Gegenstand anzuwonden. Solche schablonenhafte Formen, passend für Möbel. Oefen, Geräte. Schmuck, für Holz, Metall. Stein oder Glas u. s. w., kennt der ernste, strebende Moderne nicht. Alle Form wird ausschliess lich diktiert durch den Nutzzweck, durch die natürliche innere Konstruktion und durch das jeweilige Material. So ist das vor liegende Wandschränkchen äusserst einfach konstruiert und eben deswegen modern. Wir sehen das einfache viereckige Kästchen, von einer Holzeinfassung in Bogenstellung überhöht. Diese Ueber- höhung ist angebracht, damit auf dem Kästchen aufgestellto Gegenstände nicht so leicht heruiitergestossen werden können. Rechts und links befinden sich zwei, aus praktischen Gründen abgerundete Etageren mit einer Rückwand, die. lediglich um einen besseren Verlauf zu nehmen, nach oben zu ebenfalls ab gerundet ist. Unterhalb des Kästchens ruhen zwei Träger, auf liegend auf der nach unten, man möchte sagen ökonomisch aus geschnittenen Rückwand. Wie mau sieht, kein Zoll Material verschwendet, die Aufgabe ohne jede dekorative Absicht aller einfachst, fast primitiv gelöst, und doch ein gut und künstlerisch wirkendes, im besten Sinne modernes Erzeugnis. Als Dekoration sind wieder einige farbige Streifen und ein sehr einfaches Linien ornament angebracht, das sich den Formen der Türfüllung rest los einpasst. Die Fig. 7 bietet mit ihren Metallgegenständen ein weiteres Anschauungsmaterial, wie die Form der modernen Erzeugnisse sich nach den praktischen Erfordernissen gestaltet, einfach und handlich, höchstens in den Auswüchsen bizarr und unverständlich. Der 'Weinkühler links hat eine Verstärkung erhalten in auf genieteten hell gehaltenen Metallplatten, die sieh nach unten zu hellen, originellon Füssen verjüngen, während sie oben von starken Bügeln, zugleich als Handhaben dienend, zusammengehalten werden. Bei dem zweiten Weinkühler sind die Handhaben durch je zwei Hilfsbügel unterstützt, womit die Aufgabe des Tragens noch betont ist. Puritanisch einfach ist die Form des Tellers (der Platte) und der darüber stehenden Vase mit ihren sozusagen in die Hand wachsenden Grillen. Sehr apart und geschmackvoll finde ich auch die beiden Leuchter, die mit ihren drei Füssen bei nach unten verlegtem Schwergewicht fest und kräftig dastehen, und in jedem Fuss gleich einen leicht erfassbaren Handgriff bieten. Die Flächen all dieser Gegenstände sind schwach getrieben und unauffällig graviert. Die Zeichnung besteht in einer einfachen linearen Ornamentierung, die sich den Konstruktionsformen har monisch anschmiegt. (Fortsetzung folgt.) Die Berechtigung zur Führung des Uhruiacher- meistertitels. A On Dr. Jur. Biberfeld. [Nachdruck verboten.] Ig^psjjie Erfahrung lehrt, dass in den weitesten Kreisen der Gewerbetreibenden immer noch eine recht bedenkliche Unklarheit darüber herrscht, wem die Befugnis zu- 1 zusprechen sei, sich Meister zu nennen, und wer wiederum. wenn er diesen Titel sich beilegt, gegen das Gesetz verstösst. Es sind in dieser Hinsicht zwei verschiedene Tatbestände voneinander zu sondern, bei dem einen handelt es sich um solche Handwerker, die ihr Handwerk schon selbständig ausübten, als der § 133 der Gewerbeordnung, der die einschlägigen Fragen geregelt, in Kraft trat. Dies aber ist geschehen am 1. Okt. 1901. Auf der ändern Seite stehen alle diejenigen Handwerker, die einen Betrieb für eigene Rechnung erst, nach dem soeben erwähnten Zeitpunkte eröffnet haben. Was nun zunächst die letzteren anbelangt, so sagt von ihnen j der angeführte Gesetzesparagraph in Absatz 1: j „Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerkes dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben G? 129) und die M.eisterpriifung bestanden haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens drei Jahre als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe tätig ge wesen sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungs kommissionen. welche aus einem Vorsitzenden und vier Bei sitzern bestehen.“ Es sind also hier, wie man sieht, zwei Voraussetzungen von demjenigen zu erfüllen, der die Berechtigung erwerben will, sich Meister zu nennen: Er muss nämlich die Befugnis zur An leitung von Lehrlingen erworben, sodann aber noch eine Meister prüfung abgelegt haben. Das Gesetz spricht hier, was wohl zu beachten ist, von der „Befugnis zur Anleitung von Lehr lingen“ im Gegensätze zu dem Halten von Lehrlingen. Es kann jemand Lehrlinge halten, aber nicht, anleiten dürfen, und umgekehrt kann jemand sich mit der Anleitung von Lehrlingen befassen, ohne sie doch selbst zu halten, nämlich dann, wenn er diese Tätigkeit als Angestellter eines ändern ausübt. Zum Ver ständnisse dessen, was vom Gesetze für die Erlangung des Meister titels verlangt, wird, muss man zurückgehen auf diejenigen Be stimmungen. die sich mit der Berechlignng, Lehrlinge anzuleiten, befassen. Sie sind niedergelegt in dem § 129, Abs. 1, der Ge werbeordnung, wo es heisst: „ln Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das vier undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, entweder die von der Handwerks kammer vorgeschriebene Lehrzeit oder, solange die Handwerks kammer eine Vorschrift über die Dauer der Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig ge wesen sind.“ Den Meistertitel kann mithin nach Massgabe des jetzt geltenden Rechtes und auf seiner Grundlage niemand erwerben, der nicht das vierundzwanzigste Lebensjahr bereits zurückgelegt hat, Dieser Satz ist wichtig für solche Gewerbetreibende, die ihre Ausbildung auf einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, auf einem Technikum oder dergl. genossen haben, und die diesen Bildungsgang dadurch abgeschlossen haben, dass sie dort erfolg reich eine Abgangsprüfung ablegten. Diese Prüfung ersetzt be kanntlich vielfach die Meisterprüfung, das Diplom, das daraufhin erteilt wird, verleiht aber noch nicht den Meistertitel selbst, sondern gewissermassen die Qualifikation hierzu, wie etwa der jenige noch nicht Offizier geworden ist, der die entsprechende Prüfung bestanden hat, sondern vorläufig die Befähigung, Offizier zu werden, sich dadurch verschafft hat. Des weiteren muss jemand, der Lehrlinge anleiten will, entweder eine regelrechte Lehrzeit, mindestens aber eine solche von drei Jahren durchgemacht und sie durch das Bestehen der Gesellenprüfung beendet haben, oder er muss. w T enn er diesen beruflichen Werdegang nicht zurück gelegt hat, oder wenn es ihm an dem einen oder an dem anderen Erfordernisse fehlt, doch wenigstens fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt oder einen Posten an leitender Stelle ebenso lange bekleidet haben. Nur wer diesen Anforderungen genügt, darf Lehrlinge an leiten. Ganz verschieden hiervon aber ist das, was der andere zu erfüllen hat, der Lehrlinge halten will. Unter normalen Ver hältnissen wfird der Inhaber des Betriebes, der die Lehrlinge hält, sie auch anleiten. Es treten aber bekanntlich äusserst häufig Fälle ein, in denen in dieser Hinsicht eine Differenzierung statt findet, Das Geschäft ist beispielsweise im Wege des Erbganges von dem bisherigen Inhaber auf dessen Witwe übergegangen, sie führt das Geschäft fort, ohne auch nur in irgend einer Beziehung dem genügen zu können, was nach dem Gesetze für die Anleitung von Lehrlingen gefordert wird; sie hat weder eine Lehrzeit durch-
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