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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Berechtigung zur Führung des Uhrmachermeistertitels
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der unlautere Wettbewerb ausländischer Versandhäuser
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- ArtikelCentral-Verband 59
- ArtikelDas Taxieren von Uhren durch Goldschmiede 60
- ArtikelDas Charakteristische des neuen Stiles 62
- ArtikelDie Berechtigung zur Führung des Uhrmachermeistertitels 65
- ArtikelDer unlautere Wettbewerb ausländischer Versandhäuser 66
- ArtikelUnsere Werkzeuge 67
- ArtikelDeutsche Handelskammern im Ausland 68
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 68
- ArtikelVerschiedenes 71
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 72
- ArtikelArbeitsmarkt 73
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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66 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 5. gemacht und eine Gesellenprüfung bestanden, noch auch hat sie das Handwerk persönlich für eigene Rechnung ausgeübt, und noch viel weniger hat sie die Stellung eines 'Werkmeisters oder einen ähnlichen leitenden Posten innegehabt. Das Geschält wird unter ihrem Namen und für ihre Rechnung geführt, die laufenden Geschäfte selbst aber werden von einem Faehmanne. dessen Dienste sie sich gesichert hat, erledigt. Sind in einem solchen Betriebe Lehrlinge beschäftigt, so werden sie von der Witwe gehalten, von ihrem Angestellten aber angeleitet. Da diese Frau — um der Kürze wegen bei einem Beispiele zu bleiben — die Befugnis. Lehrlinge auch anzuleiten, nicht erwerben kamt, so ist sie auch von der Führung des Meistertitels ausgeschlossen. Doch kehren wir zu den weiteren Bedingungen zurück, von deren Vorhandensein das Recht auf den Meistertitel selbst abhängt, so gehört hierzu, wie man sich erinnern wolle, noch das Bestehen der Meisterprüfung. Auf diesen Punkt braucht hier des Näheren nicht eingegangen zu werden, es würde dies aut der einen Seite zu weit, führen, ist auf der anderen aber für das Verständnis dessen, worauf es hier ankommt, entbehrlich. Festzuhalten ist nur, dass derjenige, der vor dem 1. Oktober 1901 noch nicht selbständig war. den Meistertitel sich unter keinen Umständen beilegen kann, wenn er nicht die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen und zugleich das Diplom über die bestandene Meister prüfung besitzt. Diesen Bestimmungen aber hat das Gesetz eine rückwirkende Kraft nur in beschränktem Uinlangc beigelegt, sie beziehen sich also nicht ohne weiteres auch auf solche Personen, die sich vor dem entscheidenden Zeitpunkte schon im Besitze eines selb ständigen Gewerbebetriebes befunden haben. 1 on ihnen heisst es in Artikel 8 der Novelle vom 26 Juli 1897, welcher zur Ein führung des eben erwähnten § 188 der Gewerbeordnung diente: „Wor beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk selbständig ausübt. ist belügt, den Meistertitel (§ 188) zu führen, wenn er in diesem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt “ Die Ablegung einer Meisterprüfung wird also von keinem Handwerker verlangt, der sein Geschäft schon am 1. Oktober 1901 persönlich geführt hat, während von diesem Erfordernis nicht befreit werden alle diejenigen, die entweder erst später ihr Ge schäft gegründet haben, oder die es zwar vorher schon besassen, aber nicht persönlich führten. Dagegen erlässt, auch ihnen das Gesetz nicht, dass sie die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen müssen und dieses hängt für sie ganz von denselben Voraussetzungen ab, von denen eben die Rede war. Wie lange sie vor dem 1. Oktober 1901 ihren Beruf persönlich und selb ständig ausgeübt haben, darauf kommt es nicht an. Die oben mitgeteilten Uebergangs-, bezw. Einführungsbestimmungen ge reichen mithin beispielsweise auch demjenigen zum Vorteile, der sein Geschäft am 15. September 1901 oder — um es auf die Spitze zu treiben — am 30. September 1901 eröffnet hat, denn er hat. es, dem Wortlaute des Gesetzes entsprechend, am 1. Ok tober 1901 bereits persönlich und selbständig ausgeübt. Einen anderen Weg. den Meistertitel zu erwerben, ist von dem Gesetze nicht vorgezeichnet, er darf mithin für ausgeschlossen angesehen werden. Freilich handelt es sich hier überall nur, wie der § 133 selbst es sagt, um einen solchen Meistertitel, der „in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerkes“ gebracht und auf diese Weise geführt wird, also z. B. Uhrmachermeister* Bekanntlich aber tritt die Bezeichnung „Meister“ auch noch in anderen Konnexionen auf, so etwa in der Form von Werkmeister, bezw. Maschinenmeister u. s. w. Solche Prädikate kann sich der jenige. dessen Eitelkeit und Selbstgefühl dadurch befriedigt und gehoben wird, auch jetzt noch nach Belieben beilegen, das Ge setz hat regelmässig hiergegen nichts einzuwenden. Anders ver hält es sich dagegen mit dem Titel „Innungsmeister“, in ihm tritt zwar nicht die Verbindung mit der Bezeichnung eines Hand werkes zu Tage, es ist aber klar, dass derjenige, der sich ein solches Prädikat anmasst, ohne das Recht auf den Meistertitel zu besitzen, nur darauf abzielt, das Gesetz zu umgehen. Wenn jemand beispielsweise sich in Zeitungsannoncen oder bei ähn lichen Anlässen dem Publikum mit seinen Waren und Arbeiten empfiehlt und diese Ankündigung mit seinem Namen und dem Zusatze „Innungsmeister“ unterzeichnet, so rutt er damit in jedem unbefangenen Leser die Vorstellung hervor, dass er als Meister der Uhrmacherinnung angehört. Abgesehen davon, dass gegen ihn der Innung ein Untersagungsrecht zustehen würde, weil er sich als ihr Angehöriger bezeichnete, ohne es zu sein, so würde er auch gegen die hier erörterte Vorschrift des § 133 durch sein Verhalten verstossen. Dasselbe würde zu sagen sein, wenn er, nachdem er sich in dem voraufgegangenen Texte seiner öfient- lichen Empfehlungen und Reklamen zur Auslührung von Arbeiten erboten hat fdie in das Gebiet der Uhrmacherkunst fallen), am Ende einfach als „Meister“ unterzeichnen wollte. Auch hier fügt er die Bezeichnung eines Handwerkes nicht bei, diese Mitteilung wird aber durch das. was er in seiner Ankündigung überhaupt sagt, mehr als reichlich ersetzt. Fragt man zum Schlüsse noch, welche Rechtsbehelfe dem jenigen gegenüber zur Anwendung kommen, der den Meistertitel unbefugterweise führt, so ist zunächst hinzuweisen auf die Strai- bestimmung des § 148. Ziffer 9 c, wonach mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. und im Unvermögensfalle mit. Haft bis zu vier Wochen bedroht, wird. „wer unbefugt, den Meistertitel führt“. Hat. sieh der Täter diesen Titel auf seinem Geschäftsschilde beigelegt, so kann er zur Entfernung des unstatthaften Teiles dieser Aufschrift gezwungen werden, und nötigenfalls kann von seiten der Behörde diese Beseitigung selbst auf Kosten des Schuldigen vorgenommen werden. Abgesehen hiervon aber kann derjenige, der sich zu Unrecht Uhrmachermeister nennt., damit zugleich gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes verstossen, denn das Publikum, an das er sich mit seinen Ankündigungen in den Zeitungen, mit der Aufschrift auf seinem Geschäftsschilde, auf seinen Geschäftskarten, Briefbogen und dergl. wendet, wird dadurch in den Glauben ver setzt, es mit einem Gewerbetreibenden von vermehrter und an erkannter beruflicher Zuverlässigkeit, zu tun zu haben, während dies der Wahrheit, doch nicht entspricht. Auf die Mittel und Wege, die das Gesetz zur Bekämpfung einer solchen Ausschreitung im Reklamewesen gibt-, soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden, es sei nur bemerkt, dass die Folgen, die sich aus einem solchen unlauteren Gebaren ergeben, ungleich viel härter sind, als die in der Strafandrohung der Gewerbeordnung selbst vor gesehenen. •—♦G.;--« Der unlautere Wettbewerb ausländischer Versandhäuser. chon oft ist. von den Schwindel-Inseraten der Firma M. Feith, Wien, welche sich in vielen Tageszeitungen breit machen, die Rede gewesen. Der Uhrmacher- Innung zu Braunschweig ist. es sogar gelungen, einen Gerichtsbeschluss zu erwirken, welcher die fernere Aufnahme des Inserats einer dortigen Zeitung untersagt. Erlangt dieser Beschluss Rechtsgültigkeit, so ist überall eine Handhabe geboten, gegen die Zeitungen mit Erfolg vorzugehen, welche die Inserate der Firma Feith noch weiter aufnehmen; denn die Verleger und Schriftleiter dieser Zeitungen sind wegen Beihilfe an unlauterem Wettbewerb strafbar. Durch unseren geschätzten Kollegen II. A. Meinecke-Ham- burg erhielten wir Kenntnis von einem Fall, der das Gebaren der Firma deutlich beleuchtet, und geben wir nachfolgend den Briefwechsel wieder, den ein Hamburger Ingenieur mit der Firma geführt hat. Weiterer Kommentar ist überllüssig. L Hamburg, den 5. November 1903. Herrn M. Feith in Wien. Bezugnehmend auf Ihr Inserat im Hamburger General- Anzeiger bitte ich um umgehende Zusendung einer 14 karät. Gold-Doppel-Doublö-Remontoir-Ankeruhr der „New Era Watch Co.“ in New' York zum Preise von 25 Mk. Ich bitte um Zu sendung unter Nachnahme von 15 Mk., und werde ich den Rest unter Berücksichtigung Ihrer Bedingungen innerhalb 30 Tagen nach Empfang der Uhr nachschicken. Auch wollen Sie der Sendung ein Ursprungszeugnis der Fabrik, ein Ledeifutteral und
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