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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Befähigungsnachweis im Handwerke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- ArtikelCentral-Verband 207
- ArtikelZur Ehrung Ernst Kutters 208
- ArtikelDer Befähigungsnachweis im Handwerke 208
- ArtikelDie Ausbildung von Lehrlingen in Lehrwerkstätten 211
- ArtikelDie Enthüllung des Peter Henlein-Denkmals in Nürnberg 212
- ArtikelJorg Heuss, ein Konkurrent Peter Henleins? 217
- ArtikelUnsere Werkzeuge 218
- ArtikelInnunungs- und Vereinsnachrichten 218
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 219
- ArtikelVerschiedenes 219
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 220
- ArtikelArbeitsmarkt 220
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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210 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 14. nackweises hierzu ist. Dies würde wiederum eine Beeinträch tigung und Schädigung der Handwerker sein, weil dieselben in vit'len Fällen neben ihrem Handwerke noch Handel oder andere selbständige Erwerbstätigkeit und insbesondere auf dem platten Lande Landwirtschaft treiben. 5. Die Ansicht, dass bei Einführung des Befähigungsnach weises das Pfuschertum und die Konkurrenz und Aus beutung der Handwerker beseitigt wird, ist ein Irrtum. Der Be fähigungsnachweis könnte und würde das Pfuschertum. welches nicht immer auf mangelnde Befähigung, sondern mehr auf mangelnde Gewissenhaftigkeit und unsolide Gesinnungsart zurück zuführen ist, nicht verhindern, ebenso wenig würde durch den Befähigungsnachweis die gegenseitige Unterbietung und Sehleudcrkonkurrenz in wünschenswerter Weise beeinflusst werden können. ln der am 20. Dezember 1904 stattgefundenen nichtöflent- lichen Plenarsitzung der Kammer wurde der Standpunkt des Vorstandes nach eingehender Aussprache einstimmig gebilligt und der Vorstand ersucht, dio nunmehrige Meinung der Kammer auf der in Aussicht genommenen Konferenz zu vertreten, sowie dahin zu wirken, dass mit der Führung des Meistertitels auch Rechte erlangt würden. Die hanseatischen Gewerbekammern beriefen diese Konlerenz auf den 13. Februar d. Js. nach Erfurt, zu welcher 27 Hand werks- und Gewerbekammern erschienen waren. Ein Beschluss sollte nicht gefasst werden, sondern nur im engeren Kreise, wie dies auch vom rheinisch-westfälischen, dem ostdeutschen, dem bayerischen und anderen Handwerkskammertagen beabsichtigt wurdo und inzwischen auch erfolgt ist, eine allgemeine Aus sprache über die Möglichkeit der Durchführung wie über die Nützlichkeit des allgemeinen Befähigungsnachweises für das Hand werk stattfindet, um die so wichtige Angelegenheit zu klären. Sämtliche Vertreter der sächsischen Gewerbekammern hatten vor der Konferenz eine besondere Beprechung, sie einigten sich einstimmig auf folgenden Standpunkt: Dio sächsischen Kammern sind, mit Ausnahmo hinsichtlich dos Baugewerbes dafür, dass die Anträge auf Einführung des allgemeinen Befähigungsnach weises. weil nicht zweckmässig und nicht durchführbar, zurück- zuwoisen sind, sie halten cs aber tür nötig, die Befugnis zum Halten von Lehrlingen von dem Bestehen der Meisterprüfung abhängig zu machen, und dass diejenigen Handwerker, welche die Meisterprüfung bestehen, bei der Vergebung von staatlichen Arbeiten den Vorzug erhalten. Nach langer Aussprache in Erfurt, in welcher sich sämtliche Redner gegen die Einführung des allgemeinen Befähigungsnach weises erklärten, trat man dem von den sächsischen Gewerbe kammern zum Ausdruck gebrachten Standpunkte bei. Die vom V. Deutschen Handwerks- und Gewerbekammer tage eingesetzto Kommission von sieben Handwerkskammern hat inzwischen, dem ihr gewordenen Aufträge entsprechend, einen Gesetzentwurf über den Befähigungsnachweis aufgestellt und den einzelnen Kammern zufolge des von der Gewerbekammer Leipzig gestellten und angenommenen Antrages rechtzeitig vor her zur Beratung übersendet. In dem Ueberreichungsschroiben zu diesem Entwürfe und auch in der Begründung zu demselben erklärt die Kommission, dass die von den Anhängern des Be fähigungsnachweises vorgeschlagene strengere Form des Be fähigungsnachweises unter Zusammenlegung verwandter Hand werke wegen der zur Zeit bestehenden politischen Lage nicht erreichbar ist, und dass durch diese Form, abgesehen von den verschiedenen örtlichen Verhältnissen in Deutschland, auch dann Streitigkeit bei Abgrenzung der einzelen Gewerberochte entstehen würden, wenn die Gruppen der verwandten Gewerbe möglichst weit gefasst würden. Für die strengere Form des Befähigungsnachweises schlägt nun die Kommission in dein Gesetzentwürfe die ihrer Meinung nach mildere Form vor. und zwar dergestalt: „dass nur der jenige ein Handwerk betreiben kann, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und die Meisterprüfung nach § 133 der Gewerbeordnung bestanden hat; dass ein Handwerker, welcher die Befähigung für ein Handwerk nachgewiesen hat, dann aber auch berechtigt sein soll, jedes andere Handwerk zu betreiben“. Wie vorauszusehen war, hat die Kommission ihre Aufgabe, den Nachweis der Durchführbarkeit des allgemeinen Be fähigungsnachweises für das Handwerk zu führen, nicht er füllt. Die bekannten Schwierigkeiten über die Abgrenzung der einzelnen Gruppen des Handwerks hat auch die Kommission, welche man wohl als die radikalsten 4 ertreter des allgemeinen Befähigungsnachweises bezeichnen kann, trotz grösser Anstrengung und grossen Fleisses nicht überwinden können. Dasjenige, was die Kommission aber als Befähigungsnachweis in milderer Form verlangt, ist kein Befähigungsnachweis, weil mit diesem doch bezweckt werden soll, dass nur derjenige das Handwerk betreiben darf, für welches er den Befähigungsnachweis erlangt hat und im Mangel eines solchen kein anderes Gewerbe auszuüben be rechtigt ist, für welches der Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist. Die Kommission hat geglaubt, die Hauptaufgabe bei der Sache, die Abgrenzung der einzelnen Handwerksgruppen unter einander, mit der bereits erwähnten Fassung in § 15 c des Ent wurfes zu umgehen. Es ist nicht zu verstehen, wie die Kommission, welche doch zum Nutzen des Handwerks tätig gewesen ist, fordern kann, da für einzutreten, dass derjenige, welcher die Meisterprüfung nach § 133 der Gewerbeordnung bestanden hat, dann auch berechtigt sein soll, .jedes andero Handwerk zu betreiben, der Schneider also Häuser bauen, der Schornsteinfeger die Feinbäckerei u. s. w. ausüben darf. Mit der Durchführung solcher Forderungen würde dem Handwerke und den einzelnen Handwerkern nicht nur un übersehbarer Schaden zugefügt, sondern die Pfuscherei ge radezu gefördert. Auf die weiter entstehenden Verhältnisse bei Verwirklichung dieser Forderung, ebenso aut die in der Vor lage enthaltenen weiteren Mängel, welche ihre Widerlegung zum grössten Teiio in der Begründung des vom V orstande der Kammer zum Befähigungsnachweis überhaupt eingenommenen Standpunktes gefunden haben, einzugehen, erscheint nach Lage der Sache gar nicht nötig. Mit den in §§15b und 15c des Entwurfs gestellten Kordo- rungen und den weiteren Mängeln der Kommissionsvoilage fällt nicht nur diese, sondern auch die Möglichkeit der Durchführ barkeit des Befähigungsnachweises im Handwerke überhaupt. Der Ausschuss des Deutschen Handwerks- und Gewerbe kammertages hat nun die in Erfurt versammelten Kammern ein geladen, ihre Ansichten, betreffend den Schutz des Meistertitels, in Gesetzesparagraphen zu formulieren. Die hanseatischen Gewerbekammern haben hierauf, namens der bei der Erfurter Konferenz vertretenen Kammern, einen Ge setzentwurf aufgestellt. Nach diesem Entwürfe wird u. a. in dei Hauptsache für erforderlich gehalten: dass in Handwerksbetrieben nur denjenigen Personen die Befugnis zum Halten und Anleiten von Lehrlingen zusteht, welche das 24. Lebensjahr vollendet haben und in dem Handwerke, in dem das Halten und die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, die Berechtigung zur Führung des Meistertitels haben (§ 133). Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung oines Handwerks sollen nur Handwerker führen dürfen, wenn sie in ihrem Gewerbe sowohl die Gesellen prüfung als auch dio Meisterprüfung bestanden haben. Die durch die Bestimmungen in § 129a der Gewerbeordnung vielfach beobachteten Missstände, nach welchen der Unternehmer oines Betriebes, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, be fugt ist, in allen zu dem Betriebe vereinigten, sowie in den übrigen Zweigen des Gewerbes und auch noch in den diesen ver wandten Gewerben Lehrlinge anleiten darf, wenn er für eines dieser Gewerbe den Voraussetzungen des § 129 entspricht, sollen durch Streichung des § 129a in Wegfall kommen. Weiter wird beantragt: a) dem Handwerkerstand ist eine wesentliche Förderung dadurch angedeihen zu lassen, dass seitens des Staates, wie der kommunalen Behörden bei der Zuschlag- orteilung, betreffend die Vergebung von öffentlichen Arbeiten, Leistungen und Lieferungen bestimmt werden, „bei Gleichwertig keit der Leistungen soll denjenigen unter den Handwerkern der Vorzug gegeben werden, welcher den Meistertitel zu lflhren be rechligt ist“; b) seitens der Behörden des Staates und der Ge meinden und namentlich seitens des Gerichts sind zu Sachver ständigen, soweit Angelegenheiten selbständiger Handwerker in
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