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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Befähigungsnachweis im Handwerke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Ausbildung von Lehrlingen in Lehrwerkstätten
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- ArtikelCentral-Verband 207
- ArtikelZur Ehrung Ernst Kutters 208
- ArtikelDer Befähigungsnachweis im Handwerke 208
- ArtikelDie Ausbildung von Lehrlingen in Lehrwerkstätten 211
- ArtikelDie Enthüllung des Peter Henlein-Denkmals in Nürnberg 212
- ArtikelJorg Heuss, ein Konkurrent Peter Henleins? 217
- ArtikelUnsere Werkzeuge 218
- ArtikelInnunungs- und Vereinsnachrichten 218
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 219
- ArtikelVerschiedenes 219
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 220
- ArtikelArbeitsmarkt 220
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 14. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 211 Frage kommen, nur solche Personen zu bestellen, welche den Meistertitel zu fuhren berechtigt sind, und schliesslich c) seitens der Behörden des Staates und der Gemeinden ist darauf hin zuwirken, dass zu Mitgliedern der Vorstände und Kuratorien staatlicher und staatlich unterstützter, sowie städtischer Fach- und Fortbildungsschulen, resp. Innungsschulen, soweit Handwerker in Frage kommen, nur Handwerker ernannt werden, welche zur Führung des Meistertitels berechtigt sind.“ Unter Uebersendung der auf das Für und Wider des Be fähigungsnachweises ergangenen und vervielfältigten Ansichten hat der Vorort des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammer tages, die Handwerkskammer Hannover, sämtliche Handwerks und Gewerbekammern ersucht, über die so wichtige Frage einen I lenarbeschluss herbeizuführen, damit bei der Beschlussfassung auf dem nächsten, in Köln stattfindondon Kammertage von keiner beite eingewendet werden könne, es seien bei der Abstimmung nur die Ansichten dos Kammervorstandes zum Ausdruck gekommen. Der Vorstand und auch der Gew r erbeausschuss der Gewerbe- kaninier haben über die erwähnten Entwürfe mehrfach beraten, auf Grund des Plenarbeschlusses vom 20. Dezember 1904 den Kom missionsentwurf abgelehnt, den Entwurf der hanseatischen Kammern grundsätzlich angenommon, aber die Streichung der in denselben aufgenommenen Bestimmungen in § 129a der Gewerbe ordnung beantragt, welchem Anträge, wie bereits erwähnt, auch stattgegeben worden ist. Auch die Vertreter der sächsischen Gewerbekammern haben in ihrer am 10. Mai d. Js. in Dresden stattgofundenen, ausserordentlichen Gewerbekammerkonferenz über die Angelegenheit nachmals beraten und sind zu dem einstimmigen Beschlüsse gelangt: auf dem in Erfurt zum Ausdrucke gelangten Standpunkte allenthalben zu verharren. In der am 16. Juni d. Js. stattgefundenen nichtöffentlichen 1 lenarsitzung hat die Kammer beschlossen: au ihrem in der nichtöffentlichen Sitzung am 20. Dezember 1904 über den Be fähigungsnachweis eingenommen Standpunkt festzuhalten, den kommissionsentwurf abzulehnen, dem hanseatischen Entwurfo da gegen zuzustimmen. -wx— Die Ausbildung von Lehrlingen in Lehrwerkstätten. Von Dr. jur. Biberfeld. [Na0 hd CU ck verböte«.] io Gewerbeordnung hat zwei Wege zugelassen, auf denen der Neuling in seinen Beruf eingoführt, werden kann. Der eine Weg besteht darin, dass er sich einem Meister, der das Recht zum Halten von Lehrlingen besitzt, an- verlraut, während der andere darin besteht, dass er in eine staat lich anerkannte Lehrwerkstatt eintritt. Diese Lehrwerkstatt selbst braucht nun nicht vom Staate oder einem seiner Organe selbst geleitet zu werden, sie kann auch ein Privatunternehmen sein; nur muss sie vom Staate als geeignet anerkannt worden sein, Lehrlinge auszubilden. Wenn man für beide F'ormen der Unterweisung das Ver- hä.tnis au der Hand eines Beispiels bestimmen darf, so wird man vergleichsweise hindeuten dürfen auf den Unterschied zwischen Privat- und Schulunterricht. Dass jede von beiden Arten ihre besonderen Vorzüge, aber auch ihre Nachteilo hat, braucht kaum gesagt zu werden, es liegt dies in der Natur der Sache selbst. Der Privatunterricht ist im Stande, auf dio Individualität des Schülers, auf seine körperlichen und goistigen Fligenschaften und Eigenheiten und auf die konkreten Bedürfnisse einzugehen, während der Schulunterricht mehr oder minder nach einer gewissen Schablone erfolgen muss, weil er (es soll dies ohne den Bei geschmack eines Tadels gesagt sein) auf den Massendrill zu geschnitten ist. Ist dies ein Vorzug, so birgt er unverkennbar unter Umständen auch zugleich einen Nachteil in sich, denn der Schulunterricht beschützt die ihm zugeführten Zöglinge vor Ein seitigkeit, von der sie im Privatunterricht nicht immer verschont bleiben. Unter gewissen Vorbehalten mit entsprechenden Modi fikationen darf dies nun auch von der Anleitung des Lehrlings ia Lehrwerkstätten auf der einen, und beim Meister auf der anderen Seite gelten. Nun wird in der neuesten Zeit mehr und mehr das Ver langen kund, dass die Ausbildung in den Lehrwerkstätten, nament lich in solchen, die der Staat selbst ins Leben rufen soll, die Regel zu bilden habe, und dass das private Lehrlingswesen, wenn inan so sagen darf, also die Ausbildung durch den Meister, tun lichst eingeschränkt, wenn nicht ganz abgeschafft werde. Mit einer solchen Anforderung sind in den jüngsten Tagen mancherlei Organisationen des Standes der Arbeitnehmer hervorgetreten, und die in politischer Hinsicht auf der äussersten Linken stehende Partei hat diese Idee mit einer gewissen Begeisterung aufgegrifl'on und schon dahin zugespitzt, dass den Meistern das Halten von Lehrlingen überhaupt verboten werde; dass also jeder junge Mann in einer öffentlichen Lehrwerkstätte in seinen Beruf ein geführt werde. Es sei, um von weiteren Erörterungen, die dieser Punkt hi der Oeffenflichkeit gefunden hat, hier abzusehen, nur hingewiesen aut einen Aufsatz von lleiso ,,Lehrlingsfragen und Gewerkschaften“, (Sozialistische Monatshefte^ Jahrg. 1905, Juli- Heft, S. 608 fl.), wo unter allen möglichen und unmöglichen Angriffen gegen die Ausbildung durch den Handwerksmeister der durch die Lehrwerkstatt das Wort geredet wird. Der Ver fasser ist der Meinung, dass schon nach der unglücklichen Formu lierung des Gesetzestextes selbst der Meister gar nicht einmal verpflichtet sei, tiir eine allseitige, ordnungsgemässe Anleitung seines Lehrlings zu sorgen, und dass er sich hierzu auch gar nicht in der Lage befinde. Die Gewerbeordnung sagt in § 127, dass der Lehrherr verpflichtet sein soll, „den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu unterweisen.“ Massgebend soll also dio Art, die besondere Beschaffenheit und der Umfang des Betriebes sein, den der Meister selbst unter hält. Was bei ihm nicht, vorkommt, darin kann er den Lehrling nicht unterweisen, und da nun — so argumentiert Heise — der grösste Teil der Handwerksbetriebe nur sehr geringe Dimensionen besitzt, so folge daraus, dass die meisten Lehrlinge eine nur un vollkommene und höchst einseitige Anleitung erfahren, dass es sehr viele Arbeiten in ihrem Fache gäbe, mit denen sie gar nicht befasst würden. Da sei es mit der Lehrwerkstatt doch ein ganz ander Ding; sie sei nicht abhängig von den Wünschen der Kund schaft und von der jeweiligen Marktlage, in ihr komme alles vor, und deshalb könne hier auch eine allseitigo und vollkommene Ausbildung stattfinden. Es braucht nun kaum gesagt zu werden, dass diese Auf fassung der Sachlage eine vollkommen verfehlte ist, dass gerade sie an dem Mangel der Einseitigkeit, dessen sie den Handwerks meister zeiht, recht bedenklich leidet. Gewiss kommen in manchen Handwerksbetrieben nicht, Arbeiten aller Art vor. nament lich solche, die eine grössere Komplikation besitzen, gehören nicht zu den alltäglichen Erscheinungen in einem derartigen Geschäfte, und es mag immerhin der F’all sein, dass Jahre vergehen können, ehe sich die Gelegenheit zu Arbeiten einer bestimmten Art bietet, Aber was die Praxis des Geschäftsverkehrs selbst in dieser Hinsicht, zu wünschen übrig lässt, das wird ein gewissenhafter und ver ständiger Meister aus freier Entschliessung schon von selbst ersetzen; er wird auf die Möglichkeit, bedacht sein, den Lehrling auch mit, solchen Arbeiten vertraut zu machen, die in seinem Betriebe tatsächlich nicht, Vorkommen. Sollte also hierin ein Defekt erblickt werden, unter welchem dio handwerksmässigen Betriebe leiden, so muss immerhin gesagt werden, dass dieser Mangel ein verhältnismässig äusserst, geringfügiger ist, und dass ihm mit Leichtigkeit abgeholfen werden kann. Ausserdem liegt, es gar nicht immer in der Absicht des Vaters oder des sonstigen gesetzlichen Vertreters, der den jungen Mann in dio Lehre gibt, dass diesem letzteren alle denkbaren Finessen beigebracht, werden; der Wunsch geht, vielmehr dahin, ihn zu einem tüchtigen Durchschnittshandwerker heranzubilden, der das, was sich jeden Tag ereignet und was jeder Tag fordert, in zufriedenstellender Weise zu leisten vermag, indem man dabei von der regelmässig durchaus zutreffenden Ansicht, ausgeht, dass der junge Anfänger, wenn er erst eine solche feste Grundlage, gewonnen hat, sich in allen übrigen Beziehungen schon von selbst zurechtfinden wird.
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