Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Ausbau der Handwerker-Organisation
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Kapitel "Sonntagsruhe"
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- ArtikelCentral-Verband 289
- ArtikelBericht über den XII. Verbandstag 290
- ArtikelZum Ausbau der Handwerker-Organisation 291
- ArtikelZum Kapitel "Sonntagsruhe" 292
- ArtikelEtwas über Kalkulation 293
- ArtikelDer elsass-lothringische Bezirksverein Deutscher Ingenieure in ... 295
- ArtikelAusstellung für Handwerk und Gewerbe in Forst (Nieder-Lausitz) 297
- ArtikelVon der Bayer. Jubiläums-, Landes-, Industrie-, Gewerbe- und ... 297
- ArtikelAstronomisches 298
- ArtikelJuristischer Briefkasten 299
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 299
- ArtikelJubelfeier in Glashütte 299
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 299
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 302
- ArtikelVerschiedenes 302
- ArtikelVom Büchertisch 303
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 303
- ArtikelArbeitsmarkt 304
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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292 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 19. 8. Wird die Einschränkung der Rechte, welche die Innungen, die Innungsausschüsse, Innungsverbände und der Centralausschuss der vereinigten Innungsverbände durch die Handwerkskammer er fahren haben, durch die Kammern in vollem Masse wieder aus geglichen? 4. In welcher Weise sind die Handwerkskammern weiter auszubauen? Diese Fragen sollen in kurzen Ausführungen in ihrer Ge samtheit hier Beantwortung linden. Die Handwerkskammern, als öffentliche, rechtliche Inter essenvertretungen mit behördlichem Charakter sind der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörden unterstellt. Sie haben zweifellos sehr viele und sehr vielseitige Arbeit, namentlich auf dem Ge biete des Lehrlings-, Meister-, Genossenschaftswesens u. s. w. zu leisten. Auch die Erfolge ihrer Wirksamkeit sind gute und werden von allen einsichtigen und objektiven Beurteilern immer hoch gehalten. Ohne Zweifel wären sie aber in der Lage, noch viel Bedeutenderes zu leisten, wenn sie mit tatsächlich nennens werten behördlichen Rechten, welche zu ihrem Ansehen, zum Wohle und Segen des gesamten organisierten Handwerks, auf dem ja die derzeitige Handwerkergesetzgebung ruht, absolut not wendig sind, ausgestattet wären! Gibt man den gesetzlich privilegierten Organisationen des Handwerks, den Innungen, Innungsausschüssen und vor allem den Handwerkskammern das uneingeschränkte Recht der Selbst bestimmung und Selbstverwaltung, räumt man den Handwerks kammern das behördliche Aufsichtsrecht über die Innungen ein, das mit bestem Erfolg der Staat Hamburg der dortigen Gewerbe kammer schon längst, ohne hierzu durch den Buchstaben des Ge setzes verpflichtet zu sein, übertragen hat, so würde die Organi sation des Handwerks nicht nur wesentlich gefördert, sondern sie würde ihre Kräfte auch nach allen Seiten mit der nötigen Sicher heit entfalten können, die zur Sammlung der zersplitterten Kräfte im Handwerk und zur effektiven Vertretung der Organisationen gegenüber Staat und Gesetzgebung unbedingt erforderlich ist. Derartige Massnahmen würden aber nicht nur dem Handwerke dienen, sie würden auch die unteren Verwaltungsbehörden, Magistrate u. s. w. von einer lästigen und unangenehmen Pflicht befreien. Dies hat erst vor wenigen Wochen der Breslauer Ober bürgermeister Bender auf dem Bäckerverbandstage in Breslau mit nicht zu verkennender Deutlichkeit in folgenden Worten vor der breitesten Oeffentlichkeit bestätigt. Er führte aus: „Das Auf sichtsrecht, die Aufsichtspflicht über die Innungen ist mir und wohl vielen Stadtbehörden ein lästiger, widerwärtiger Ballast, den ich je eher, je lieber los sein möchte. Die Handwerkskammern sind die berufenen und auch geeigneten Körperschaften, denen das Aufsichtsrecht über die Innungen zu übertragen wäre.“ Die Ausführungen des Herrn Oberbürgermeisters von Breslau zeigen von weitem Blick und eingehender Kenntnis der Bedürf nisse einer modernen Handwerkerorganisation, und man möchte wünschen, dass es noch mehr solcher Stadtoberhäupter gebe. Aber der Herr Oberbürgermeister hat nicht einmal etwas ganz Neues und bisher noch nicht Dagewesenes konstatiert, er befindet sich vielmehr ganz im Einklang mit den Motiven zur Handwerker novelle, die sich über das Verhältnis der Handwerkskammer zu den sonstigen Organisationen des Handwerks in folgenden be merkenswerten Aeusserungen auslassen, sie sagen: „Da die Innungen und Innungsausschüsse die gegebenen Organe für die Handwerkskammern sind, so muss sich die Handwerkskammer auch dieser bei Ausführung ihrer An ordnungen bedienen und ihnen massgebende Anweisungen er teilen können.“ Was aber ist in Wirklichkeit mit den gut gemeinten Motiven geworden! Man hat den Innungen wohl vornehmlich das aktive und passive Wahlrecht zur Handwerkskammer gegeben, sie im übrigen aber den unteren Verwaltungsbehörden zur Beaufsichtigung unterstellt. Eine krasse Zwitterstellung, die nur für den erklärlich ist, der das Experimentieren bei unserer Gesetzgebungsmaschine seit Jahrzehnten kennt und beobachtet und der auch wohl weiss, dass, wenn dem Handwerk auf gesetzgeberischem Wege etwas gegeben wird, dies ja nichts Positives und Vollendetes sein darf. Freieste Selbstbestimmung und möglichst uneingeschränkte Selbstverwaltung im Handwerk muss aber trotz aller Wider stände die Devise nicht nur aller wahren Freunde und Förderer unseres vaterländischen Handwerks sein, sie muss auch — und dies ist des Schweisses der Edlen wert — der Leitstern aller zielbewussten, auf dem Boden modernen realpolitischen Denkens und Strebens stehenden Handwerkerkorporationen sein. Frei muss der Handwerkerstand sein von allen bureaukratischen Verwaltungen, kommen sie von aussen oder von innen, denn nur dann kann er sich richtig entwickeln und seine Kräfte voll entfalten, nicht nur zum Segen der Einzelpersönlichkeit und der Korporation, sondern auch zum Wohle von Staat und Gesellschaft. Um dies zu erreichen, darf aber nicht mehr weiter ge schwärmt werden vom allgemeinen Befähigungsnachweis und der allein seligmachenden Zwangsinnung, sondern es muss mehr als bisher bei der Handwerkerbewegung die Betonung des „Einigenden“ gesucht und die des „Trennenden“ ver mieden werden. Mehr Rechte für das organisierte Handwerk auf der ganzen Front, das muss Grundprinzip bei der abgeänderten Handwerker novelle sein, wenn sie überhaupt für das organisierte Handwerk diskutierbar sein soll. Das Aufsichtsrecht über die Innungen den Handwerkskammern! Das Gesellen- oder Gehilfenprüfungsrecht den bewährten Innungen! Die Befugnis zum Anleiten der Lehr linge den geprüften Meistern! Obligatorische Arbeitsbücher für alle Gesellen und Gehilfen im Handwerk ohne Rücksicht auf Alter. Das sind Forderungen, welche nicht übertrieben, aber not wendig sind, wenn es bei der abgeänderten Handwerkernovelle nicht wie bisher bei dem Sprichwort bleiben soll: „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass.“ Mit Sympathieen ist dem Handwerk unserer Tage nicht mehr geholfen, allein praktische Wirtschaftspolitik kann es trotz der verschiedensten Fährlichkeiten unseres modernen Wirtschafts lebens erhalten, und daran, sollte man meinen, hätte eigentlich unser Staat das allergrösste Interesse. —*— Zum Kapitel „Sonntagsruhe“. [Naohdruck verboten.] ie Gewerbeordnung macht, wie man weiss, hinsichtlich der Sonntagsruhe einen sehr erheblichen Unterschied je nach der Art des Geschäftsbetriebes. Für das Handels gewerbe sind gewisse Stunden am Sonntage für den Geschäftsverkehr freigegeben; in Werkstätten dagegen darf an solchen Tagen, für die der Staat die Ruhe vorgeschrieben hat, also an Soun- und Festtagen, überhaupt nicht gearbeitet werden, hier wiederum abgesehen von einigen besonderen Ausnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zugelassen worden sind, also wie Bäcker, Fleischer und dergl. mehr. Vielfach nun aber findet sich Verkaufsstelle und Werkstätte zu einem und demselben Betriebe vereinigt. Dies trifft beispiels weise für einen Uhrmacher zu, der in seinem Laden fertige Wand- und Taschenuhren auf Vorrat hält, um der jeweilig sich ein stellenden Nachfrage sofort Genüge zu leisten; der aber auch in eben denselben Räumlichkeiten Reparaturen, und überhaupt alle diejenigen Arbeiten vornimmt, mit denen das Publikum einen gelernten Uhrmacher zu betrauen pflegt. Gerade da greift der Unterschied, den das Gesetz gewahrt wissen will, besonders Platz. Der Verkauf von fertigen Sachen, seien es nun Uhren selbst oder auch die sogen. Nebenartikel, die der Uhrmacher vielfach führt, kann unbehindert geschehen während derjenigen Stunden, die je nach den örtlichen Verhältnissen hierfür freigegeben sind. Dagegen macht sich der Geschäftsinhaber sofort strafbar, wenn er eine fachmännische Arbeit am Sonntage vornehmen lässt. Nun hat die Rechtsprechung früher vielfach versucht, diesen Unterschied auch noch weiter auszudehnen, nämlich auf das Aus tragen und Zuschicken der Ware an die Kundschaft, und sie ist dabei von Erwägungen ausgegangen, die sich an folgenden Bei spielen veranschaulichen lassen: Nehmen wir einmal an, dem Uhrmacher X. habe am Sonnabend ein Kunde, der Y. heissen möge, eine Uhr gebracht mit der Bitte, ein paar kleine Schäden,
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