Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Biedermeierstil
- Autor
- Messerer, Ernst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- ArtikelCentral-Verband 49
- ArtikelWie Goldwaren und Uhren an das Publikum verkauft werden 50
- ArtikelZwei Verschiedene Auffassungen 50
- ArtikelNoch einmal 0,333 51
- ArtikelAstronomisches 52
- ArtikelDer Sohn als Lehrling beim Vater 52
- ArtikelJuristischer Briefkasten 54
- ArtikelDer Biedermeierstil 55
- ArtikelDie Getriebelehre oder Kinematik 57
- ArtikelDie Historische Uhrenaussstellung zu Nürnberg 58
- ArtikelDie Spiralfeder und das Regulieren (Schluß aus Nr. 3) 59
- ArtikelZimmeruhr mit elektrischem Aufzug von Carl Schwan in Berlin 60
- ArtikelNeuheiten 61
- ArtikelPatentbericht für Klase 83-Uhren 61
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 62
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 63
- ArtikelVerschiedenes 63
- ArtikelVom Büchertisch 64
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 64
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
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IV
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. P. Z. Wenn ein Angestellter infolge einer unverschuldeten Krankheit verhindert ist, seinen Posten rechtzeitig anzutreten, so stehen ihm ganz dieselben Ansprüche zur Seite, die das Gesetz demjenigen zuerkennt, der im Laufe des bereits begonnenen Dienstverhältnisses erkrankt und dadurch genötigt wird, seine Dienstleistungen zeitweilig zu unterbrechen. Es kommt also nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkte sich die Verhinderung einstellt, und insbesondere auch nicht darauf, ob die Vertragsbeziehungen schon tatsächlich in Wirksamkeit getreten sind Wenn also bei spielsweise A. den B. als Gehilfen oder Arbeiter für den 2. Januar 1906 engagiert hat, B. aber am 31. Dezember ohne sein Ver schulden erkrankt und deshalb erst später seine Tätigkeit bei A. beginnen kann, so wird die Sache rechtlich nicht anders beurteilt, wie wenn er zwar pünktlich seine Beschäftigung aufgenommen, aber etwa einen Monat nachher durch Krankheit genötigt worden wäre, eine Zeit lang seine Arbeit zu unterbrechen. Das Bürger liche Gesetzbuch sagt in § 616, ohne nach der hier gekenn zeichneten Richtung einen Unterschied zu machen, ganz all gemein, dass der Angestellte unter gewissen sonstigen Voraus setzungen, die hier als bekannt angesehen werden dürfen, des Anspruches auf seinen Gehalt oder Lohn nicht verlustig geht, wenn er „ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Diese Verhinderung kann ebenso gut gleich zum Beginn des Dienstverhältnisses gegeben sein, wie später. Ganz in dem selben Sinne aber sind auch die einschlägigen Vorschriften, die für die höheren gewerblichen Beamten und für die Handlungs gehilfen massgebend sind, aufzufassen. L. M. in P. Die Kreditgewährung an die eigenen Gehilfen untersagt die Gewerbe-Ordnung in § 115, Abs. 2, keineswegs überhaupt, sondern sie verbietet sie nur, soweit es sich um den Verkauf von Waren unter Stundung des Kaufpreises handelt. Deshalb kann natürlich keine Rede davon sein, dass Gehaltsvorschüsse, die der Prinzipal seinen Angestellten gewährt, unter das hier in Rede stehende Verbot fallen. Ein solcher Gehaltsvorschuss ist überhaupt nicht als Darlehen oder dergl. anzusehen, sondern indem der Prinzipal ihn seinen Angestellten bewilligt, erfüllt er schon jetzt eine Verpflichtung, die an und für sich erst später fällig ist. Er zahlt ihm zum Teil jetzt das Gehalt aus, das der andere erst zu einem späteren Zeitpunkte zu fordern hat. Die wichtige Schlussfolgerung aber, die hieraus gezogen w T erden muss, ist die, dass von einer Aufrechnung, und vor allen Dingen von der Unzulässigkeit einer solchen Aufrechnung nicht die Rede sein kann. Hat beispielsweise der Gehilfe im Laufe der Löhnungsperiode einen Vorschuss von 50 Mk. empfangen, so kann er am Zahltage nicht etwa einwenden, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung, also auf das Gehalt, der Aufrechnung mit Gegenforderungen unzugänglich sei, und dass er daher unverkürzt den vollen Betrag herausgezahlt bekommen müsse, während es dem Prinzipal überlassen bleiben könne, den bereits gewährten Gehaltsvorschuss anderweitig beizutreiben. So liegt die Sache nicht, sondern der Prinzipal kann hier erklären: „Ich habe Ihnen im ganzen an Gehalt 100 Mk. zu zahlen; von dieser Verpflichtung habe ich die Hälfte schon erfüllt, indem ich Ihnen 50 Mk- Vor schuss gab, also besteht meine Vertragsverbindlichkeit nur noch in Ansehung der zweiten Hälfte.“ R. K. Widerruf der Zusage eines Weihnachtsgeschenkes an einen Angestellten. Die Erklärung, die der Prinzipal einem Gehilfen gegenüber abgibt, er werde ihm zu Weihnachten für die besonderen Leistungen, die er von ihm verlangt, ein Geschenk in Höhe dos Monats-, bezw. Halbmonatsgehalts machen, bedeutet rechtlich ein Schenkungsversprechen, und diese Zusage wird dadurch, dass der andere sie annimmt, zum bindenden Vertrage. Der Prinzipal ist also verpflichtet, wenn nicht ganz besondere Um stände eintreten, die Gratifikation in der von ihm bezeichneten Höhe dem Gehilfen zu machen, und der letztere wiederum hat demzufolge hierauf ein klagbares Recht. Es verhält sich mit dem Schenkungs versprechen in dieser Hinsicht nicht anders, wie mit der Hingabe der Schenkung selbst, beide Fälle berücksichtigt denn auch der §534 des Bürgerlichen Gesetzbuches gleichmässig, indem er anordnet: „Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerrufe.“ Die herrschende Praxis nimmt nun aber an, dass man mit einem Weihnachtsgeschenk, das man einem Angestellten gibt oder verspricht, einer Anstandspflicht genüge, und sie folgert hieraus, dass eine solche Zusage nicht widerrufen und das einmal gegebene Geschenk nicht zurückgefordert werden darf. Dr. B. Der Biedermeierstil. Von Ernst MßSSßrßr. [Nachdruck verboten.] [gj||||Uedermeierstil! — „Was ist's mit ihm, was kann er meinen, was ist mit diesem viel genannten Wort?“ So ||1P|| möchte man frei nach Schiller fragen, wenn einem heutzutage auf Schritt und Tritt dies ungefragte Feld geschrei entgegenschwirrt. Und nicht nur das allein. Nimmt man irgend eine Tageszeitung zur Hand und hat sich glücklich durch die unerquickliche Politik, die letzten Unglückstelegramme, das vom Parteigeist auch schon angekränkelte Lokale bis zum Kunstbericht hindurchgelesen, so braucht man hier höchstens vier bis fünf Zeilen zu verfolgen, um an die Stelle zu gelangen, wo von einer Neuschöpfung „im Biedermeierstil“ rühmend die Rede ist, und wie begrüssenswert es erscheint, dass man jetzt wieder in der einheimischen, volkstümlichen Bau- und Kunst weise baut und schafft. Derlei Behauptungen muten den kritischen Leser wie Politik an, und von Politik leben ja fast alle Tages blätter. Man greift zu einer Kunstzeitschrift, zur besten, die wir vielleicht haben, der Münchner „Jugend“. Ein neuzeitliches und führendes Organ wird wohl sicher Bannerträger einer die jetzige Kultur widerspiegelnden und fraglos guten Kunst sein. Und diese Annahme hat nicht getäuscht. Aut flottem Pegasus und mit keckem Pinsel tummeln sich hier die „Jungen“ und „Aller jüngsten“. Aber bereits die nächsten Seiten belehren uns, dass einige Künstler sich recht gut in den Biedermeierstil eingearbeitet haben und dass der geistreiche und hochtalentierte Chefredakteur des Blattes sich nicht ohne drolliges Selbstgefühl in der Rolle des „Biedermeiers mit weichem ei“ gefällt. Allerdings pflegt die „Jugend“ ja auch die Satire, ergo will der maskierte Dichter mit den launigen Einfällen wohl nicht ernst genommen sein, und seine Verse haben ja mit dem Biedermeier-Kunststil überhaupt nichts zu tun. Das ist ja wohl richtig; aber man kann den Eindruck nicht verscheuchen, als ob man in dieser künstlerisch fraglos ernst zu nehmenden Zeitschrift offenkundig mit der Biedermeierzeit als Kulturepoche liebäugle. Das gibt allein schon zu denken. Weniger geht die Wahrnehmung auf die Nerven, dass unsere jungen Künstler sich in Biedermeier tracht gefallen, altfränkische Röcke mit abfallenden Achseln und langen Schössen tragen, sich den Hals bis übers Kinn hinauf mit schwarzen Halsbinden bandagieren und eine grossväterliche, ungemein geistreich wirkende Haarfrisur kräuseln, das bereitet, wie gesagt, niemandem Kopfschmerzen; auch das Ueberbrettl und Cabaret, soweit sie nicht vom 20. Jahrhundert in die Versenkung gepeitscht worden sind, sich nur in biedermeierischen Kostümen vor die Rampen, bezw. die die Rampen ersetzenden mitgröhlenden „Gebildeten“ wagen, mag als begreiflicher Nachahmungstrieb aufgefasst werden. Auffallender bleibt die Tatsache, dass z. B. in München seit vielen Jahren fast jeder Festbau im Bieder meierstil gehalten ist, dass die Mehrzahl aller zu Konkurrenzen und Preisausschreiben einlaufenden Arbeiten mit mehr oder minder grösser Originaltreue sich an biedermeierliche Vorbilder anlehnen, dass so ziemlich alle Künstlerfeste unter der Deviso „Bieder meierstil“ uns in die Zeit vor hundert Jahren zurück zu versetzen suchen, dass Biedermeiermöbel als Modeartikel fast unerschwing lich im Preise stehen und dass jetzt selbst öffentliche, massive Gebäude im Biedermeierstil gebaut und sogar umgebaut werden. Macht es sich nicht eigentümlich, w’enn an einem Polizei gebäude eine Amtstafel im gemütlichsten Biedermeierstil prangt und eine urfidele bunte Laterne in die Strasse hinauswinkt wie ein einladendes WirtshausschildV Oder w r enn die Warnungstafeln mit ihrer gruseligen Aufschrift jene alten Formen wieder zu j Ehren bringen wollen, die der guten alten Zeit so wohl anstanden ! : Werken sie im modernen Strassenbild nicht wie eine Maskerade,
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