Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Privatvermögen und Geschäftsvermögen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Stile Ludwigs XIV, XV,und XVI (Schluß aus Nr. 22 des vor. Jahrg.)
- Autor
- Messerer, Ernst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- ArtikelCentral-Verband 33
- ArtikelDie Wahlen zur Handwerkskammer 34
- ArtikelPrivatvermögen und Geschäftsvermögen 35
- ArtikelDie Stile Ludwigs XIV, XV,und XVI (Schluß aus Nr. 22 des vor. ... 36
- ArtikelDie Spiralfeder und das Regulieren 41
- ArtikelEinige Stimmen zur Stempelfrage 0,333 42
- Artikel"Wie gehabt" 43
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 45
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 45
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 47
- ArtikelVerschiedenes 48
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 48
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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36 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 3. erscheinen, wenn wir uns vorstellen, dass A. sein Geschäft mit Firma und demgemäss auch mit allen Aktiven und Passiven an C. verkauft habe. Jetzt ist nicht mehr er, der A., in Ansehung der 60 Mk. der Gläubiger des Rentier B., sondern sein Nachfolger C. hat auch dieses Aktivum mit allen anderen übernommen. C. macht auch von seinem Rechte Gebrauch und schickt dem B. bei ge gebener Gelegenheit eine Rechnung über 60 Mk. mit dem höflichen Ersuchen, sie nunmehr zu begleichen. Kann auch jetzt noch B. darauf antworten, er werde am nächsten Quartalsbeginne, wenn A. ihm 300 Mk. an Miete zu zahlen habe, diesen Posten mit ihm verrechnen? Man braucht diese Frage nur aufzuwerfen, um ohne weiteres zu ihrer Verneinung zu gelangen. Aber warum? Muss sich nicht überall der Rechtsnachfolger, auf den im Wege der Zession eine Forderung übergegangen ist, diejenigen Einreden gefallen lassen, die gegen seinen Vorgänger begründet sind? Wenn A. sich nun hätte darein fügen müssen, dass B., anstatt ihm die 60 Mk. bar zu zahlen, eine Kompensation der gedachten Art vor nahm, muss dann nicht auch C. dies hinnehmen? Dass die3 nicht der Fall sei, hat in eingehender Begründung das Oberlandesgericht zu Stuttgart in einem Erkenntnisse vom 21. November 1905 dargetan. Auf den Tatbestand, um den es sich dort handelte, kommt es hier wenig an, uns interessieren nur die Entscheidungsgründe. Wenn bisher zwischen der Geschäftskasse des A. (um bei unserm Beispiele zu bleiben) und seinem Privatvermögen ein Gegensatz nicht obwaltete, so wird auch rechtlich sofort zwischen ihnen eine Grenzlinie gezogen in dem Augenblicke, in welchem A. sein Geschäft an C. veräussert. Indem dieser letztere die Aktiva und Passiva der Firma übernimmt, kommt zwischen ihm und dem A zugleich auch gegenüber allen Gläubigern und Schuldnern des A.,’ zum Ausdrucke, dass alle Zahlungen, die auf einem geschäftlichen Vorgänge beruhen, nicht mehr an A. und nicht mehr von A. zu leisten sind, sondern an bezw. von C. Deshalb muss in jedem einzelnen Falle der Ursprung der Forderung oder der Schuld untersucht werden. Würde B. den Mietszins nicht für die Privat wohnung des A., sondern für seine Geschäftslokalitäten zu fordern haben, so könnte er allerdings unbedenklich auch mit dem Nach folger in der birma, mit C., abrecbnen, denn dieser ist jetzt in Höhe der 60 Mk. sein Gläubiger, was jedoch die 300 Mk. Miets zins anlangt, sein Schuldner geworden. Man könnte nun Schwierigkeiten für solche Auseinander setzungen deshalb befürchten, weil es ja häufig schwer zu ermitteln sein wird, ob eine Verbindlichkeit im Geschäftsbetriebe oder in den persönlichen Bedürfnissen des bisherigen Inhabers A. ihren Ursprung habe, und ebenso auch natürlich eine Forderung, die A. gegen einen Dritten erworben hat. Man denke sich z. B.' die Sache einfach so, dass A. von einem guten Freunde der D heissen möge, sich 600 Mk. geliehen hat. Ob er diese’Summe für Geschaftszwecke verwendete oder mit ihnen die Kosten einer Badereise bestritten hat, lässt sich jetzt nicht mehr klarlegen in fi S uriert D - einfach als Gläubiger in Höhe von 600 Mk., und über den Verbleib gerade dieses Kapitals lässt sich, da es mit den übrigen Geldern des A. vermischt worden ist natürlich nichts nachweisen. Kann also D. das Geld auch von dem nunmehrigen Firmeninhaber, dem C., verlangen, oder hat er sich deshalb lediglich mit A. auseinanderzusetzen? Hier aber kommt ihm die Recbtsvermutung zu Hilfe, die das Handelsgesetz buch in § 344 aufstellt; dort heisst es: iT-A ie V i° n , einem Kaufmanne vorgenommenen Rechts geschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handels gewerbes gehörig. Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.“ Bis zum Beweise des Gegenteils wird also anzunehmen sein, dass die Geschaftskasse und nicht die Privatkasse das Geld schulde und demzufolge ist die Verbindlichkeit auf C. mit übergegangen : er muss die 600 Mk. an D. zahlen, solange er nicht dartun kann, dass A., indem er dies Darlehen aufnahm, ausschliesslich als Privatmann gehandelt habe. Dasselbe würde natürlich auch im entgegengesetzten Falle gelten, wenn es sich um eine Forderung handeln wurde, die A. gegen D. erworben hatte. Auch hinsicht lich ihrer könnte C. für sich in Anspruch nehmen, dass dieses Aktivum auf ihn übergegangen sei, weil es im Zweifel in Zu sammenhang zu bringen ist mit dem Geschäftsbetriebe. Macht ihm A. diesen Posten streitig, will er ihn als eine Privatangelegen heit angesehen wissen, so muss er den entsprechenden Beweis führen Dr. jur. Biberfeld. Die Stile Ludwigs XIV., XV. und XVI. Von Ernst Messerer. rK „ Mlu ., , (Schluss aus Nr. 22 des vor. Jahrg.) er Gipfelpunkt des Rokoko war die völlige Ver wischung der Konstruktion und die Symmetrielosigkeit in der Anordnung der einzelnen Schmuckformen. Die eigentlichen Vorbilder des Louis XV.-Stil arteten jedoch in Frankreich selbst nicht so zügellos aus, wie in dem nachbarlichen Deutschland. In Frankreich bleibt der S-förmige Schwung der Linien matter, feiner, die Komposition nicht ohne alle Symmetrie, der Naturalismus der dekorativen Elemente wenigstens noch von Schönheitsrücksiehten gebändigt, das Felsen- und Muschelwerk in mässiger Anwendung. Sonst sind es dieselben Erscheinungen in Frankreich wie anderwärts: Zerbrechlicher Hausrat, Blumen, Vögel, Muschelwerk, Schnörkel, Festons, chinesische Motive (vom chinesischen Porzellan ent nommen), gläserne Lüster, geblümte Stoffe und vor allem Porzellan- figürchen. .Für^das rein französische Rokoko (Stil Ludwigs XV.) bringen wir in Fig. 1 und 2 gute und sprechende Beispiele, aus „Hirths Formenschatz“ mit Erlaubnis des Münchener Verlags entnommen. In der Kommode (Fig. 1) ist noch einige Konstruktion, doch stören angeleimte Füsse und Streben. Das Ornament in schwacher S-Form ist von ziemlicher Regelmässigkeit. Besonders interessant ist Fig. 2. Die 1750 entstandenen Standuhrgehäuse zeigen durch ihre vielfach geradlinige Konstruktion bereits deutlich eine energische Rückkehr zur Vernunft und die Anbahnung einer neuen Richtung in Kultur, Sitte, Leben und Kunst. Nur im Detail klingt noch einiges vom Rokoko nach (figürlicher Schmuck und ornamentaler Zug), sonst weist alles auf den nahen Sieg der klassischen Kunstrichtung hin, die später unter Ludwig XVI end gültig zur Herrschaft gelangt. Der Rokoko- oder Ludwig XV.- Stil mit seiner teilweisen Abkehr von der Antike hatte ein kurzes Leben in Frankreich ein Menschenalter und in Deutschland etwa ein halbes Jahrhundert. Als höfische Kunst und als Kunst vor nehmer Geister konnte der Stil im Volkstum keine Wurzeln fassen sein kapriziöser, geistreicher Zug blieb der Volksseele fremd. Eine künstlerisch interessante Maskerade nach aussen, unecht in Wesen und Material, doch noch ziemlich gut in der Technik, fiel seine Scheingrosse mit dem Glanze des Königtums und der höfischen adeligen Gesellschaft zusammen, und der auftauchende Gedanke von Volksfreiheit und Menschheitsrechten blies ihm gar bald das boebade ige Lebenslicht aus. Auch der Hof selbst arbeitete auf seine Weise an dem Ende des Rokoko mit. Die Pompadour zeichnete und stach nämlich mit Vorliebe nach alten Gemmen auf Kupfer, fand an den antiken Formen Gefallen, verurteilte die seit engen „gefolterten Linien und Typen und protegierte mit der ihr eigenen Machtvollkommenheit die Architekten der Akademie die Klassizisten. ’ Das dritte stilbeeinflussendo Moment bildete die auf die Aus grabung von Herkulanum und Pästum hin neu belebte Erforschung des Altertums. Symmetrie und Konstruktion kehrten zurück- die Innenarchitektur griff wieder auf die geometrischen Wandfelder zuruck setzte in die Quadrate, Rechtecke, Kreise und Trapeze erst noch Rokoko-Ornamente, später aber Motive der griechischen Ornamentik ein und übertrieb das Geradlinige zuletzt bis zum Steifen. Die Aussenarchitektur war überhaupt — wenigstens nach der Ansicht ihrer Meister - klassisch geblieben und hatte sich trotz der Schnorkeleien der Dekorateure nicht aus ihrer ruhigen Abgeklärtheit bringen lassen. Die Aenderungen, die man an den antiken Vorbildern vornahm, erklärte man damit, dass es sich eben zumeist um Aufgaben handele, die der Antike fremd gewesen.
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