1^1 Unnütz aber ist die fragliche Bedingung der Deputation erschienen, weil s ste, so lange man nicht zu der gleichharten Maasregel, alle übrige jüdische Fest- t tage auf christliche zu verlegen, verschrcitet, immer nur eine halbe Maasregel I bleiben, weil ferner die Nachtheile, die man von der Beibehaltung des jüdischen ) Sabbats fürchtet: Störung in den bürgerlichen Gewerben und allmählige !. Herbeiführung der Verarmung der jüdischen Gewerbtreibenden, minder den ) Staat und die christlichen Mitglieder desselben, als zunächst die jüdischen Glau j bensgenoffen selbst und deren Armenfonds treffen würde, und weil endlich, wenn ki man die Vorgänge in andern Staaten vergleicht, in denen die Juden die ? Wohlthat der Emancipation längst geniessen, jene Befürchtung durchaus keine Z Rechtfertigung findet. Man blicke auf das Beispiel von Nordamerika, von Frankreich, von Hol- »l land, wo die Juden völlig gleiche Rechte mit allen übrigen Staatsbürgern ge- n niessen, man blicke auf das Beispiel von Preussen, Würtemberg, Hessen, wo fi sie eine Menge bürgerlicher Rechte erlangt haben, nirgends ist ihrer Emanci- q pation jene harte, die Gewissensfreiheit verletzende Bedingung gestellt worden, n nirgends aus der Feier des jüdischen Sabbats, der gefürchtete Nachtheil, weder ff für die Juden, noch für den Staat hervorgegangen. Kann sich die Deputation aus diesen Gründen mit der oben angedeuteten Ansicht dec Regierung nicht vereinigen; so hat sie sich dagegen vollständig ü überzeugt, daß die Emancipation der hierländischen Juden, wenn sie wahrhaft m wohlthätig für dieselben werden soll, nur unter gewissen, durch das eigne In st teresse der jüdischen Glaubensgenossen gebotene Bedingungen ins Leben treten m und vor der Hand und mindestens für die nächste Generation, an eine und die lb andere Beschränkung zu knüpfen seyn dürfte. Als Bedingungen der bürgerlichen Gleichstellung der Juden im Königreicke I Sachsen glaubt die Deputation bezeichnen zu müssen: H einen geregelten, gleich den christlichen Schulen, unter die Aufsicht des Cultminisieriums zu stellenden Unterricht der israelitischen Jugend, oder was den heilsamen Zweck noch sicherer und mit geringerem Aufwande für die an sich unbemittelte jüdische Gemeinde fördern möchte, Unter bringung der Mdischen Jugend in christlichen Schulen, womit dann t>) die Anstellung geprüfter Lehrer, namentlich der jüdischen Religionslehrer, unter gleichmäsiger Aufsicht der Behörden, im nächsten Zusammenhänge stehen würde. c) Zeitgemäss Reform des jüdischen Cultus und der mdischen Grundsätze über Eingehung, Auslösung und Wirkung der Ehen, und Unterord nung dieses Instituts unter die christlichen Behörden.