derung dieses Volkes von allen übrigen Völkern der Erde, mit einer der Ge schichte sonst fremden Consequenz durchgeführt hat. Das Verbot der Aufnahme fremder Juden endlich, mit alleiniger Aus nahme des Falles der Verheirathung eines hierländifchen Juden mit einer frem den Jüdin, stellt sich schon darum ganz unerläslich dar, weil ausserdem der Zudrang fremder Israeliten nach Sachsen gar nicht zu bemessen wäre, durch diesen Zudrang aber, die auf den kleinen Kreis der hierländischen Juden berech nete Emancipation, dem Interesse des Landes Nachtheil bringen könnte. Die Juden selbst haben in ihrer Eingabe die Nothwendigkeit eines solchen Verbots eingeräumt. Wird die bürgerliche Gleichstellung der jüdischen Glaubensgenossen auf vor- l stehende Bedingungen basirt; so fragt sich nun nur noch, ob und welche Be- i schränkungen an selbige zu knüpfen seyen. Man pflegt als Beschränkungen dieser Art anzuführen; 1 .) den Ausschluß der Juden von solchen Gewerben, die mehr dem Han del verwandt, als mit einer körperlich anstrengenden Beschäftigung ver knüpft sind oder mindestens 2 .) um die jüdische, den Gewerben sich widmende Jugend noch mehr an eine siete Thätigkeit zu gewöhnen, Festsiellung eines längern als durch die Innungsartikel bestimmten Zeitraums für die Lehrjahre und den Ge sellenstand oder Beschränkung der Befähigung bei Erlernung der Kauf mannschaft auf ein Mitglied jeder jüdischen Familie; 3 .) Gänzlichen Ausschluß der Juden von Betreibung der Schank- und Gastwirthschaft, ingleichen 4 .) Erschwerung des Grundbesitzes durch mancherlei lästige Bedingungen, als die Bedingung, Landgrundsiücke nur durch jüdisches Gesinde und jüdische Tagelöhner zu bebauen, an andere, als ihre Glaubensgenossen zu verpachten, überhaupt die Alienation von Immobilien nur erst nach Ablauf einer gewissen Reihe von Jahren ihnen zu gestatten, und endlich 5 .) die Beschränkung der Emancipation auf solche einzelne Individuen, wel che hinsichtlich ihrer Unbescholtenheit und ihrer sonstigen guten Eigen schaften, der Wohlthat als würdig erscheinen, Die Nothwcndigkeit, ja zum Theil die Gerechtigkeit und Ausführbarkeit ! dieser Beschränkungen ist der Deputation nicht völlig klar worden. Nicht zu gedenken, daß es gross Schwierigkeiten haben würde, ein Kri- » terion der Gewerbe festzusiellen, welche mehr oder minder dem Handel verwandt f sind, da fast alle bürgerliche Gewerbe, insofern sie den Verkauf des Produ- Deilnge zur zweiten Abtheilunn. 4