fahr des Unternehmens im Verhältnis stehenden Gewinn verspricht, wohl so ziemlich erloschen, daß daher mit der Ursache die Wirkung billig aufhörev möchte, daß aber auch die Maasregel zu Erfüllung des Zweckes nie ausge- reicht habe, da durch sie die Einmischung von Helfern christlichen Glaubens nie ausgeschlossen, und der Verkehr der Juden mit diesen, durch die Mass regel nicht controllirt gewesen, daß ferner diese Vorschrift, die ohnehin, wenn sie nur in Freiberg und in andern Bergstädten nicht bestanden, von jeher nur eine halbe Maasregel geblieben, gegen den Geist des neunzehnten Jahrhunderts streitet, und in sofern sie sogar auf Kosten einer einzelnen, dadurch als ver dächtig bezeichneten Volksclasse stattgefunden, für letztere eine kaum zu rechtfer tigende Härte involvirt. Den Wegfall einer durch den Zweck nicht mehr gebotenen, zu vollständi ger Erreichung des Zwecks niemals geeigneten und in ihrer Ausführung ver letzenden Vorschrift, bei der ßtaatsregierung zu beantragen, dürfte ganz sach gemäs und dec Gegenstand mit dem Anträge in der Hauptsache zu verbinden seyn, obwohl zu wünschen wäre, daß die Aufhebung jener localen Maasregel, getrennt von der künftigen Gestaltung der jüdischen Emancipation, baldigst er folge. Auf den Grund der vorstehenden Erörterungen über die Grenzen der bürgerlichen Gleichstellung der Juden und der ihr unterzulegenden Bedingun gen glaubt die Deputation den an die Staalsregierung zu richtenden Antrag basiren zu müssen: daß Se. Königs Majestät und des Prinzen Mitregenten Königliche Hoheit geruhen möchten, nach Revision der in Beziehung auf die Verhält nisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Sachsen gegenwär tig bestehenden gesetzlichen Vorschriften, zu Verbesserung ihres bürger lichen Zustandes und zu Beseitigung der von ihnen ausgestellten gegrün deten Beschwerden, den Entwurf zu einem im Sinne des 33. H. der Verfassungs-Urkunde zu bearbeitenden Gesetze, den Ständen vorlegen, unerwartet dieser Vorlegung aber wegen Aufhebung der für die Stadt Freiberg noch gültigen polizeilichen Maasregel, wornach Juden, welche diese Stadt passiren, bei ihren Geschäftsgängen, durch von ihnen selbst zu honorirende Polizeidiener begleitet werden, Anordnung ergehen zu lassen. Die Deputation giebt die Statthaftigkeit dieses Antrages, so wie überhaupt die in vorstehendem Gutachten von ihr entwickelten Ansichten, dem Ermessen der hohen Kammer anheim und bemerkt schlüßlich nur, daß Falls die hohe