33 zmragen, glaubt die unterzeichnete Deputation ganz unmaaögeblich, daß dieser Antrag in der Maase, wie er gestellt ist, nicht bevorwortet werden kann. Da jedoch der Wegfall jener Abgabe durch gewichtige Gründe der Billigkeit em pfohlen ist, und auch wie :ul 5. der Herr Antragsteller bemerkt, in dem Entwürfe eines Gesetzes, die Verhält nisse der Civilstaatsdiener betr. §. 11. von der hohen StaatSreg-erung der Wegfall der bisherigen Besoldungsabzüge für jene bereits in Vorschlag gebracht wurde, auch die hohe Kammer in gerechter Anerkennung des nachtheiligen Ein flusses, den die Besoldungsabzüge auf den Diener und den Dienst äußern, die Aufhebung jener drückenden Einrichtung einhellig beschlossen hat und weil jene in dem Entwürfe für die Staatsdiener angegebenen Motiven, wohl auch theil- weise den Mitgliedern städtischer Behörden zur Seite stehen, so schlagt die De putation einer hohen Kammer ganz unmaasgcblich vor: allerhöchsten Orts diesen Antrag in der Art zu bevorworren, daß diese Abgabe, wie bei den Staatsdienern, so auch bei den Mitgliedern und Subalternen der städtischen Behörden, künftig in Wegfall gekrackt wer den möge. Wenn nun in Folge der geschehenen Erörterung eine hohe erste Kammer j stck der Sache annähme, so würde (§. 116. des Entwurfs der Landtagsord- l nung) der Beitritt der hohen zweiten Kammer zu veranlassen seyn, damit der - Antrag gemeinschaftlich an des Königs Majestät und des Prinzen Mitregencen !. Königl. Hoheit gebracht werde. Dresden, den 12. Juni 1833. Die dritte Devuration der ersten Kammer. Ernst Gustav von Gersdorf. Heinrich l.XIIl. Fürst Reuß. Dietrich von Miltitz. Hübler. Curt Ernst von Posern, Referent.