41 dieses Gewerbes bekannt ist, versichert, daß, da bei diesem Gewerbe Alles auf die zu beobachtende Genauigkeit, Reittlichkeit, Sorgfalt, Kenntnis und Erfah rung in Auswahl und Anwendung des Materials ankomme, diese Eigenschaf ten in der Regel aber wohl nicht bei denen, welche dies Geschäft nicht fort während, sondern nur als Nebengeschäfr betreiben, vorausgesetzt werden könn ten, daß aus diesem Grunde vorzugsweise in vielen Städten ein schlechtes, we nigstens ungleiches Bier vorkomme. Wenn die Deputation in Obigem die Mängel unsers Brauwesens aus einanderzusetzen bemüht war, bemerkt sie nur noch hierbei, daß das Gesagte hauptsächlich nur auf die alten Erblande Bezug nimmt, indem die Oberlausitz sich wenigstens hinsichtlich der Besteuerung und der dabei zu beobachtenden Con- trole einer günstigern Lage erfreut, und wendet sich nun, da es ihre vorzügliche Pflicht ist, Mittel zur Abhülfe der gefundenen Mängel anzugeben, vorerst Uli I. zurück, und würde, da sie sattsam dargethan zu haben hofft, daß die Art und Weise der jetzigen Besteuerung wohl nicht geeignet war, dem Brauwesen auf zuhelfen , es für ihre Pflicht halten, Vorschläge zu einer nach ihrer Ansicht zweckmasigern Besteuerung, zu thun. Da jedoch ein allerhöchstes Decret den mit mehrern deutschen Bundes staaten abgeschlossenen Zollvereinigungs-Vertrag betreffend, dessen Annahme auch k die Einführung einer veränderten Biersteuer zur Folge haben würde, bereits > einer hohen zweiten Kammer zur Berathung übergeben worden ist, so glaubt k die unterzeichnete Deputation ihr unvorgreifliches Gutachten dahin richten zu i müssen, daß es einer hohen ersten Kammer gefallen möge, die Bestblußnahme l hierüber bis zur Berathung über die aus jenem Vertrage hervorgehendcn Gesetze l über indirecte Steuern auszusetzen, weil die Annahme jenes Vertrags zugleich 1 die Einführung der Preussischen Biersteuer zur Folge haben dürfte. Wenn es sich dagegen 3l! II. t nicht verkennen laßt, daß auch die zweckmäsigste Steuerverfaffung nicht hmrci- , chend seyn wird, die Braunahrung auf den gewünschten Standpunct zu brm- » gen, so lange noch Bann- und Zwangsrechte dabei bestehen, da durch erstere , nur vorzugsweise der Berechtigte Vortheil haben würde, indem dieser im Be- if sitz von dergleichen Rechten, gewis ist, daß sein Bier Abnahme finden muß, n und daß er in seinem Bezirk keinen Concurrenten zu fürchten hat, der durch 6 bessere und wohlfeilere Getränke ihn Zwingt, mit ihm gleichen Schritt zu Hal ,1 ten, auch leicht versucht seyn wird, dasselbe schlechte Bier zu brauen, als jetzt.