mit dem Worte „der" zu verrauschen scyn. §. 7. wäre ohne Veränderung, dahingegen würde §. 8. stehen zu lassen, jedoch ein neuer Z. einzuschalten scyn, und zwar in folgender Maase: H. 8d. Ausnahme. „Die von der Staatsbehörde erfolgende Übertragung einer nach Maas- „gäbe des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatödiener nicht von „Aufkündigung abhängigen Stelle im Civilstaatödienste, oder eines hier- „ mit in gleichem Verhältnisse stehenden geistlichen Amtes begreift zugleich „von selbst die Aufnahme in die Staatsangehörigkeit. Dies erstreckt „ sich aber nicht auf den Militairdienst. Die darin aufgenommenen Aus- „länder erwerben die Staatsangehörigkeit nur durch ausdrückliches Zuge- „ständniö derselben." §. 9. 10. und 11. würden, wie solche in dem Gesetzentwurf enthalten, zu lassen seyn, was aber §. 12. anlangt, so könnte aus den auf der vierten und fünften Zeile befindlichen Worten: „Es hat daher jeder Fremde, welcher die Staatsangehörigkeit im Kö- „nigreiche Sachsen gewinnen will, dem Gesuch um seine Aufnahme" rc. Zweifel darüber erregt werden, ob auch ein solcher Ausländer, welcher be reits Wohnsitz im Königreiche Sachsen genommen, und daher mit dem Ausdruck eines Fremden nicht ganz zu bezeichnen seyn dürfte, um die Staatsangehörigkeit nachsuchen könnte? es dürfte daher, um aller unrichtigen Deutung zu begegnen, für die erwähnten Worte, zu setzen seyn: „dem Gesuch um Aufnahme in die Staatsangehörigkeit hat daher der „Ansuchende" rc. Zu §. 13 14. 15. 16 et 17. findet die Deputation etwas nicht zu erinnern. Dahingegen muß sie in Be- ' ziehung auf