bruch des Concurses zu solchen Leistungen oder Ausrichtungen bei Schuld- arrcst verpflichtet habe, wozu seiner Seils Geld- oder Vcrmögeusaufwaud nicht erforderlich ist, sondern welche durch den Gebrauch seiner physischen oder mo ralischen Kräfte herzustclleu sind, alsdann wider ihn der Schuldarrest auch während des Concurses cintrete. Die erste Kammer hat diese Paragraphc ohne Weiteres angenommen, konnte dicsi auch ganz füglich, da sic früher durch Annahme von 8 2. und 3. des Gutwurfs, und Ablehnung des dagegen gerichteten Separatvotums sich dafür erklärt hatte, das; mau sich nicht nur zu baaren Geldzahlungen, son dern auch zu andcru Leistungen, namentlich zu Ucbergabc und Rückgabe von Sachen und zu Vollziehung von Handlungen nach Wcchselrecht oder bei Schuldarrcst verpflichten könne. Allein die zweite Kammer hat sich schlechter dings gegen die Ausdehnung der Schuldhaft über den Fall des Wechsels — und der Wechselhaft über den Fall der baaren Geldzahlungen hinaus erklärt, und mußte also diese § gänzlich ablehneu, was sic auch gethan hat. Die Herren Rcgicrungscommissaricn haben sich zwar nicht mit den Grün den dieses Beschlusses, doch mit dem Wegfall der 8 selbst einverständigt. In eben diesem Sinne, nämlich daß man sich durch Genehmigung des Beschlusses, nicht mit jenen Gründen habe conformiren wollen, glauben auch die Unterzeich neten ihrer Kammer den Beitritt um so mehr anrathen zu müssen, da es je denfalls in der Natur der Sache liegt, daß bei Beschlußfassung über die jetzt vorliegenden Artikel jede Disceptativn über die oben berührten Streitfragen mög lichst vermieden werden müsse. 8 40. Der Hauptsatz vou 8 40., daß die Dauer des Schuldarrcsts künftig nicht mehr lediglich in die Willkühr des Gläubigers gestellt, sondern auf eiu Mari- mum von zwei Jahren beschränkt seyn solle, ist von beiden Kammern gleich mäßig anerkannt worden. Dagegen haben sich über einzelne Modalitäten die ser Bestimmung erhebliche Meinungsverschiedenheiten ergeben, welche sich haupt sächlich darauf beziehen, ob ein und derselbe Gläubiger, persönlich oder durch cmen Zession ar, wegen verschiedener Ansprüche oder auch wegen verschiedener Theile oder Termiuc einer Und derselben Forderung die Erneuerung des Schuld- arresis, wenn auch jedesmal nur auf die Dauör vou zwei Jahren beantragen könne. Die erste Kammer hat sich der strengeren Meinung zugewendct, und daher der § 40. folgende Fassung gegeben: