arriger Schuldner aber verdient gewiß kein Mitleid. Ferner ist man tbeils in frühem Gesetzgebungen, namentlich in Frankreich (Oo6. Oiv. I^iv. III. tit. XVI. srt. 2069.) theils in neuern z. B. in Preußen (Gesetz vom 11. März 1839) von dem auch dort früher angcnommcneu Satze, daß Wechselarrest und Erecu- tion in die Güter des Schuldners nicht gleichzeitig ausgebracht werden könne, Wiederuin abgegangen. Endlich stehen wichtige praktische auf unsern dermaligen Prozeßformcn beruhende Bedenken entgegen. Diese bieten nämlich kein Mittel dar, durch welches einem Kläger in solcher Schnelligkeit die Erecution in das Vermögen des Beklagten verschafft werden könnte, daß der Letztere, wenn er auf freiem Fuße ist, nicht überflüssig Zeit behalten sollte, um sich zu cntsernen, und seinem Gläubiger die Wiedcranlegung des Wechselarrests unmöglich zu machen. — Tie Deputation achtet sich daher (jedoch mit Ausnahme Eines Mitgliedes) für verpflichtet, der Kammer anzuratheu, bei der früher bereits be schlossenen Annahme der vorliegenden § zu beharren. § 38. Diese § ist von beiden Kammern in der Hauptsache unverändert angenom men worden. Die zweite Kammer hat jedoch beschlossen: a.) statt der Worte des Entwurfs Zeile 2, „ auf Geldzahlung oder Gürer- abtreluug gerichteten Ansprüche" im Allgemeinen zu sagen: „Schuldansprüche" 6.) und die Worte des Entwurfs: Zeile 3 und 4 „wenn sich der Schuld ner auch demselben ausdrücklich unterworfen hätte" abzulehnen. In dem jenseitigen Tcputationsbcrichte wird als Grund für jene Abän derungen angegeben ul! rr.) daß der Ausdruck: „Güterabtretuug" unklar und uck ll.) daß die dort erwähnten Worte das gesetzliche Bestellen des Prin- cips einer freiwilligen Unterwerfung unter den Schuldarrest vor aussetze, welches mau nicht anzuerkennen vermöge. Da die vorgeschlagencn Fassungsveränderungen wenigstens durchaus uu- nachtheilig, auch die Herren Regicrungscommissaricn damit einverstanden gewe sen sind, so achtet man eine nähere Prüfung jener Gründe für unnöthig, und glaubt, ohne Weiteres den Beitritt zu dem Beschlusse der jenseitigen Kammer anrathen zu können. 8 39. Hier ist im Entwürfe verordnet, daß, wenn ein Schuldner sich vor Aus- Beilege zuu zweiten Abtbcilung. 2. Samml. 02