425 der Fall scvn, so würde eine Ausgleichung auf den Grund der nun- mchro von der Steuerbehörde vorzunehmenden neuen Repartitionen der Steuereinheiten auf die umgetauschten Grundstücke, in der Thal nur zu neuen Ungleichheiten führen, und die Basis des Vergleichs, auf welcher das ganze Geschäft zu Stande gekommen ist, umwerfen. Aber selbst in dem andern Fall, wenn nämlich eine gütliche Vereinigung der Betheiligten nicht stattgefunden, vielmehr die Abtretungen und Zusam menlegungen lediglich auf der Abschätzung und dem Gutachten der Zusam- menlcgungs-Commissarien beruhten, dürste sich die im § 3. des vorliegenden Gesetz - Entwurfs ausgesprochene Berechtigung um deßwillcn als u ne r schö pfend und unvollständig: weil sich die fragliche Ausgleichung (ekr. S. 360, I. Ab- theil. 2. Bd.) auf die etwa nach dem neuen Steucrfuß zu rcpar- tirenden Gemeinde-, Parochial- und Schulanlagen ohnedieß nicht mit erstrecken soll, und um deswillen als nicht rathsckM darstellen: weil, durch eine solche, unverhältnißmäßigen Entschädigungsansprüchen, neuen Zerwürfnissen zwischen den Betheiligten, und langwierigen und kostspieligen Aussührungcn ihrer vermeintlichen Prägravationcn, Thor und Thür geöffnet werden würde. Um so mehr aber wäre ein solcher Erfolg zu beklagen, als, wie die hohe Staatsregierung in den Motiven zu 8 3. S. 359, Abtheilung I. 2. Band selbst zugiebt: „der fragliche Gegenstand jedenfalls nicht von großer Erheblichkeit sevn kann!" Zu nicht minderer Beruhigung gereichen in dieser Beziehung die S. 695 des jenseitigen Dcpntationsberichts rcfcrirtcn Erklärungen der König!. Herren Reglerungscommtssarien: „daß die Zusammenlegungen keineswegs etwa dazu benutzt werden sollen, um die Steuern des betreffenden Orts zu erhöhen, und daß das Geschäft der Steuerbehörde bei der neuen Steuerregnlirung nach