> > vic besetzte Gerichtsbatik erforderlich ist, und denen, wo von dieser Formalität abgesehen wird, auf Verbrechen gestellt ist, wegen welcher den vorliegenden Um ständen nach wenigstens dreimonatliche Gefängnißstrafc bcvorstcht; vielmehr muß es statt der Worte „wenigstens dreimonatliche" heissen: „wenigstens eine die Dauer von drei Monat übersteigende" vergl. 8 09, 145, 146, 159 und andere. b.) Wenn nach den vorhergehenden §8 bestimmt worden ist, was zur be setzten Gerichtsbank erforderlich ist, nach §36 aber diejenigen Fälle hcrausge- hoben werden, bei denen, ihrer geringeren Wichtigkeit wegen, die Besetzung der Gerichtsbank nicht nvthig seyn soll, so drängt sich die Frage aus, ob in der gleichen Fällen nicht wenigstens einige Formen, wenn man anders die unum gänglich erforderliche Anwesenheit des Richters so nennen will, zu beobachten seyen. Daß diese Frage zu bejahen ist, darüber kann nun zwar kein Zweifel obwalten; allein wird sie bejaht, so zeigt sich offenbar eine Lücke im Entwürfe, der darüber durchaus Etwas nicht enthält. Unter Zustimmung der Königlichen Eommissarien bringt daher die Deputation als zweiten Satz nach Zeile 4 die Einschaltung folgender Worte in Antrag: „Zieht das Verbrechen eine geringere Strafe nach sich, oder ist die Handlung nicht von wesentlichem Einflüsse auf die Entscheidung; so kann sic von dcm Richter, oder von einem Protocollanten, welcher die Stelle des Richters vertritt, und mit dcm Richtereide belegt seyn muß, allein vorgenommcn werden." Zu § 38. Soll — und cs ist dieß unbcstritten die Absicbt dcs Entwurfs — die An wesenheit eines Protokollanten als Eontrole eines ordnungsmäßigen Verfahrens beim Protocollircu von Nutzen seyn; so muß man an dessen so unbeschränkter Unterordnung unter den Richter, wie sie sich aus dem letztem Satze dieses § folgern läßt, Anstoß nehmen. Denn die ihm beigclcgte Ermächtigung, den Rich ter um Erläuterungen zu bitten und ihm seine Bemerkungen mitzntheilcn, kann um so weniger ausreichend seyn, als ja der Richter jene Erläuterungen nicht in zufrieden stellender Maaßc zu ertheilen, jene Bemerkungen nicht zu beachten braucht, uud der erieuneude Richter solchenfalls nicht einmal Kcnntniß von den Anfragen oder Ein wendungen des Protocollantcn erlangt. Soll man sich daher von der Mitan- wescnheit eines Protocollantcn einen wesentlichen Vortheil versprechen dürfen, so muß dafür gesorgt werden, daß, was der Entwurf nur als Ermächtigung dcs Protocollantcn hinstellt, zu einer Pflicht desselben gemacht werde, so wie daß, wenn sich die Meinungsverschiedenheit zwischen Richter und Protocollauten nicht