ausglcichcn läßt, darüber Nachricht zum Protocollc gebracht werde, damit der er kennende Richter darauf nach Befinden init Rücksicht nehmen könne. Gleich zeitig möchte auch dem letzten Satze des Entwurfs eine allgemeinere Fassung gegeben werden, nm ihm die Anwendung auch auf den Fall zu sichern, wo der Richter dem Protocollanten das Protokoll in die Feder dictirt. In dessen Berücksichtigung beantragt die Deputation für den letzten Satz folgende, auch von den Königlichen Commissarien genehm gcbaltene, neue Fassung: „der Protocollant ist zwar an die Anweisung des Richters, insofern dieser hierüber Etwas bestimmt, gebunden; er hat jedoch die Pflicht zum Behuf der ihm zum Verständniß oder zu der Nichtigkeit des Nieder- geschricbencn nothwendig erscheinenden Erläuterungen sich an den Rich ter zu wenden und seine Bemerkungen demselben mitzutheilcn. Können sich beide nicht vereinigen, so ist der Gegenstand dieser Differenz zum Protokoll zu bemerken, damit darauf nach Befinden von der erkennen den Behörde Rücksicht genommen werde." Zu 8 39. g.) Bei ungebildeten Personen, die meist schwer und langsam anffasscn, ist ein langsames und deutliches Vorlescn des Protokolls von hoher Wichtigkeit. Wie sich solches daher im hannöverschen Entwürfe Art. 20 vorgeschricben findet, so scheint es auch in der That nur auf einem Versehen zu beruhen, wenn sich in dem sächsischen Entwürfe bei § 39 eine ähnliche Bestimmung nicht vorfin det; denn das über Zeugenaussagen anfgcnommcne Protokoll soll nach 8 115 allerdings langsam und deutlich vorgelescn werden. b.) Weiter möchte eine Vorschrift des 8 94 durch Aufnahme iu 8 39 zu einer allgemeineren gemacht werden. Es ist dicß die an und für sich höchst zweckmäßige, auch im hannöverschen Entwürfe Art. 20 enthaltene, Bestimmung, daß umfänglichere Protokolle auch in einzelnen Abschnitten vorgelcsen werden können, eine Bestimmung, die gewiß nicht blos bei der speciellen Vernehmung des Angcschulvigtcn, sondern auch bei anderen protocvllarischcn Niederschriften nutzbringend ist. Ist die Kammer gleich den Königs. Commissarien niit diesen beiden Erin nerungen einverstanden, so möchte statt der Worte: „und den dabei betheiligt gewesenen Personen vorzulesen, auch daß solches geschehen rc." gesetzt werden: „und den dabei betheiligt gewesenen Personen langsam und deutlich, auch bei umfänglicheren Protokollen im Laufe der Verhandlung nach und nach in einzelnen Abschnitten vorzulesen, so wie daß die Vorle sung geschehen rc."