33 Zu 8 78. Ob die Verhaftung eines Verdächtigen sich nöthig macht, dieß wird der Richter immer nach den vorliegenden Umständen zu bemessen haben. Die Persönlichkeit des Verdächtigen und die Grösse der zu erwartenden Strafe sind allerdings hierbei leitende Rücksichten, damit man aber nicht glau be, daß damit Alles erschöpft sey, und jedenfalls bei einer gewissen Höhe der zu erwartenden Strafe oder gewissen persönlichen Verhältnissen die Arretur ein- zutreten habe, so schlägt die Deputation unter Zugcständniß der König!. Com- miffarien vor, statt der Worte „wenn entweder Strafe" zu sagen: „wenn unter den vorliegenden Umständen nach der Persönlichkeit des selben oder nach der Grösse der Strafe rc." Zu 8 79. Nach dem auf der vorletzten Zeile angezogenen § ,82 wird auch noch 8 83 mit anzuziehcn seyn; denn es ist auch die Errtlassung gegen Caution in solch einem Falle nicht ausgeschlossen. Die Königl. Coinmissarien waren hiennit ein verstanden. Zu § 81. Wenn von dem Ertrage der Arbeit der in Untersuchungshaft befangenen Personen vorerst die gesammten Kosten ihres Unterhalts abgezogen werden sol len; so steht zu besorgen, daß nur wenig Gefangene sich zur Arbeit verstehen werden, und es wird dem Müssiggänge dadurch ein kaum zu verantwortender Vorschub geleistet. Auch scheint es dem Verhafteten gegenüber kaum billig, ihm sei nen ganzen ohnehin durch die Haft geschmälerten Verdienst zu entziehen und da durch das unvermeidliche Uebel der Verhaftung noch härter zu machen. Dagegen wird es ein Anreizungsmittel zur Arbeit abgeben, wenn bestimmt wird, daß dem Gefangenen wenigstens immer ein Theil seines Verdienstes verbleiben müsse. In dessen Berücksichtigung beschloß man mit Zustimmung der König!. Commissarien in Antrag zu bringen, daß dem Verhafteten mindestens die Hälfte seines Ar beitsverdienstes zu seiner Verpflegung überlassen werden solle, woraus natürlich folgt, daß wenn der Verdienst den Unterhaltungsaufwand um das »Iterum tunttim überschreitet, der Verhaftete auch auf mehr als die Hälfte seines Er werbes Anspruch machen könne. Die Absicht der Deputation wird sich aber erreichen lassen, wenn nach dem Worte „übersteigt" eingeschaltet wird: „und mindestens die Hälfte desselben". Beilage ;in- zweiten AbttieUunn. H