kommt, welche Inhalts des § durch die Verhaftung des Angeschuldigtcn be gründet werden soll, ein Richter sich weniger voreilig zu einer Vcrkaftung in ,dcr Meinung entschliessen werde, er könne den Angeschuldigten, sobald cs ihm angemessen scheint, ohne daß dich Weiterungen verursache, immer- wieder frei lassen. Denn wenn, wie cs die Deputation will, eine Verhaftung die Stelle dcr Versetzung in den Untersuchungsstand nicht vertreten darf, diese vielmehr nichts dcstoweniger Platz greifen muß; so tritt die nach § 71 in Verbindung mit 8 157 festgesetzte Regel ein, daß, wo einmal die Versetzung in den Untersuchungs stand ausgesprochen worden ist, die Sistirung der Untersuchung durch stillschwei gende Lossprechung oder Entlassung des Angeschuldigtcn ohne Weiteres nicht Platz greifen darf, vielmehr ein Erkcnntniß abgefaßt oder Bericht zur höhcrn Behörde erstattet werden muß. Erwägt man hierüber, daß die Ankündigung der Versetzung in den Untersuchungsstand die Zeit und Kraft des Richters nicht sonderlich in Anspruch nimmt, so wie daß der letzte Satz des 8 sich wohl von selbst versteht, so wird sich die Ansicht der Deputation rechtfertigen, wenn die selbe, wie hiermit geschieht, den Ausfall des ganzen 8 beantragt. Zu 8 71. Der Entwurf bietet hier eine Lücke insofern dar, als der Fall nicht berücksichtigt worden ist, wo bei Verbrechen, die nur auf Antrag eines Bethei- ligtcn zur Untersuchung gezogen werden dürfen, die betreffende Anzeige zurück- genommcn wird. Daß dieser Fall dem der Aufhebung des Untcrsuchungsstandcs durch richterliches Erkenntuiß oder durch Verordnung dcr höhern Behörde gleich- zustcllcn seh, kann keinem Zweifel unterliegen, und so vereinigte sich die Deputa tion mit den Königs Commiffarien zu ciuem Zusätze folgendes Inhalts am Schluffe des 8phcn: „Bei Verbrechen, welche nur auf Anzeige einer betheiligtcn Person zur Untersuchung gezogen werden dürfen, wird dcr Untersuchungsstaud, so bald nicht schon ein Erkcnntniß vvrliegt, auch durch Zurücknahme der Anzeige aufgehoben." d.) Hicrnächst drängte sich auch dcr Deputation noch die Frage auf, ob einer Aufhebung des Untcrsuchungsstandcs dieselben rechtlichen Wirkungen bcizu- lcgen scheu, wie einer völligen Freisprechung. Wird dcr Untnsuchuugsstand durch richtcrlichcs Erkcnntniß oder durch Verordnung einer höhern Behörde auf gehoben, so dürfte die Bejahung dieser Frage keinem Bedenken unterliegen; da gegen läßt sich allerdings dcr Zweifel aufwcrfen, ob die Zurücknahme dcr An zeige allein schon hinrcichc, den Angeschuldigtcn als vollkommen gereinigt in